Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 18.03.2004
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Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage 059/04 vom 03.03.2004, DS I (A) 639
Az: 000-0002-01/0308#0415/2004
Beschlusslage:
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBI.1992 l S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBI. I S. 456); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 9.06.1989 (GVBI. l S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.1992 (GVBI) l. S. 170), des § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 4. 11. 1987 (GVBl. I. S. 193), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. 11. 1987 (GVBl. I. S. 193) und der §§ 1 bis 5 a, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBI. I S. 677) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am folgende Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main beschlossen.
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
II. Ordnungsbestimmungen
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Beschaffenheit der Särge
§ 8 Ausheben und Verfüllen von Gräbern
§ 9 Ruhefrist
§ 10 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Reihengräber
§ 13 Dauergräber
§ 14 Erbbegräbnisplätze
§ 15 Legatgräber
§ 16 Urnenmauer
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 18 Besondere technische oder gestalterische Vorschriften
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 19 Genehmigungserfordernis
§ 20 Fundamentierung und Befestigung
§ 21 Haftung und Unterhaltung
VII. Anlegung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Bestimmungen
VIII. Leichenaufbewahrung und Trauerfeiern
§ 23 Leichenaufbewahrung
§ 24 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 25 Gebühren
§ 26 Allgemeines
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung regelt die Benutzung der städtischen Friedhöfe. Für die im Eigentum der Jüdischen Gemeinde stehenden Friedhofsteile gelten die nachstehenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht besondere Ordnungen oder Bräuche entgegenstehen.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die städtischen Friedhöfe dienen der Bestattung der Einwohner und
der Personen, die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind
sowie derjenigen, die ein Recht an einer Grabstätte auf den Friedhöfen
besitzen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung des
Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO) – kommunale
Dienstleistungen.
(2) Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den Regelungen
der Friedhofsordnung abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des
ESO.
II. Ordnungsbestimmungen
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekannt gegebenen
Zeiten für Besucher geöffnet. Für das Befahren mit KFZ ist eine
Sondergenehmigung, die von der Friedhofsverwaltung vergeben wird,
erforderlich.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung
der jeweiligen Jahreszeit fest.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass vorübergehend
das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von
Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
(a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen
und Rollstühle)
zu befahren, ohne im Besitz einer besonderen Genehmigung zu sein,
(b) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu
betreten,
(c) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtung zu verunreinigen, zu
beschädigen oder in sonstiger Weise missbräuchlich zu benutzen,
(d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
(e) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art, insbesondere Blumen
und Kränze, sowie sonstige gewerbliche Dienste anzubieten.
(f) Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitzubringen.
§ 5 Gewerbetreibende
(1) Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten und sonstige gewerbliche Tätigkeiten
dürfen nur von Gewerbetreibenden ausgeführt werden, die von der
Friedhofsverwaltung hierzu zugelassen sind. Die Zulassung kann nur aus
wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden.
(2) Bei allen Arbeiten ist die Ruhe und Würde des Friedhofs zu
berücksichtigen. Sie dürfen nur montags bis freitags im Rahmen der
Öffnungszeiten ausgeführt werden. Im Einzelfall können Ausnahmen
zugelassen werden.
(3) Gewerbetreibende dürfen Arbeitsfahrzeuge nur insoweit verwenden, als dies
zum Transport von Werkzeugen und Material unumgänglich ist. Mit
Kraftfahrzeugen dürfen nur solche Wege in Schrittgeschwindigkeit befahren
werden, die eine Mindestbreite von 3m aufweisen. Die Nutzlast von Kraft-
fahrzeugen darf nicht mehr als 1,5 t betragen; für bestimmte
Wege können Kraftfahrzeuge mit größerer Nutzlast zugelassen werden.
Die Fahrzeuge dürfen nur so lange auf den Friedhöfen bleiben, wie es zur
rationellen Durchführung der Arbeit notwendig ist und sind in der Regel auf
den dazu bestimmten Plätzen abzustellen. Arbeitsmaterial und Werkzeug darf
nur für kurze Zeit und nur dort, wo keine Behinderung entsteht, abgelegt
werden. Die Arbeits- bzw. Lagerplätze sind sofort nach Beendigung der
Arbeiten in den vorherigen Zustand zu bringen und ordnungsgemäß
herzurichten. Bei Unterbrechung der Arbeit ist die Arbeitsstelle
so aufzuräumen und zu sichern, dass eine Behinderung oder Gefährdung
Dritter auszuschließen ist. Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen
keinerlei Abraum ablagern. Arbeitswerkzeug und sonstige Geräte dürfen
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt
werden.
(4) Für Gewerbetreibende gelten im übrigen auch die Regelungen dieser
Friedhofsordnung. Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die
gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung verstoßen, nach vorheriger
schriftlicher Androhung bei einem erneuten Verstoß die Zulassung auf Zeit
oder auf Dauer entziehen. Die Ahndung einer Zuwiderhandlung durch Geld-
buße bleibt hiervon unberührt.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
(1) Nach Eintritt eines Sterbefalls ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung
mit den gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen der Antrag auf Erteilung
der Bestattungserlaubnis zu stellen. Einzelwünschen soll nach Möglichkeit
Rechnung getragen werden.
(2) Bestattet wird montags bis freitags. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit
der Bestattung fest.
§ 7 Beschaffenheit der Särge
Särge für Erdbestattungen dürfen nicht aus schwer vergänglichem Material hergestellt sein und sollen folgende Maße nicht überschreiten: Länge 2,00 m, Breite 0,65 m, Höhe 0,80 m.
§ 8 Ausheben und Verfüllen der Gräber
Das Ausheben und Verfüllen der Gräber geschieht durch die Friedhofsverwaltung.
In Einzelfällen können nach Absprache und Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung die Gräber durch die Trauergemeinde selbst in Teilen verfüllt werden.
§ 9 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist bei Erd- und Feuerbestattungen beträgt 25 Jahre. Auf
begründeten Antrag kann die Ruhefrist ausnahmsweise um bis zu 5 Jahre
verkürzt werden.
(2) Urnenbestattungen sind auf dem „Alten Friedhof" in Erd- und Urnengräbern,
die belegt sind oder für die ein Nutzungsrecht besteht, auf Dauer möglich. Die
Ruhefrist für Urnenbestattungen auf dem „Alten Friedhof beträgt 20 Jahre.
(3) Das Nutzungsrecht für die Urnenbestattungen gemäß Abs. 2 wird auf die
Dauer der verkürzten Ruhefrist begrenzt.
§ 10 Umbettungen
(1) Umbettungen innerhalb der Ruhefrist sind nur zulässig, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. § 6 gilt entsprechend. Die Kosten, insbesondere für die
Wiederherstellung des Grabes oder der Nachbargräber sowie der Anlagen
und Wege, trägt der Antragsteller.
(2) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind
unzulässig.
(3) Sollten bei Aufhebung von Grabeinheiten Gebeine oder Aschenreste
vorgefunden werden, so sind diese in würdiger Weise durch die
Friedhofsverwaltung der Erde zu übergeben.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an
Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Für Erd- und Feuerbestattungen werden Reihen- oder Dauergräber
sowie Nischen im Kolumbarium (Urnenmauer) und Urnenplätze in
Sammelgrabstätten für anonyme Bestattungen bereitgestellt.
(3) Ferner bestehen Erbbegräbnisplätze, Legatgräber und Ehrengräber. Neue
Erbbegräbnisplätze werden nicht mehr vergeben.
(4) Der „Alte Friedhof wird rückwirkend zum 01.07.1997 für Erdbestattungen
geschlossen. Soweit eine Grabnutzungsberechtigung auf eine Erdbestattung
auf dem „Alten Friedhof" besteht, ist eine Umbettung auf einen anderen
Offenbacher Friedhof möglich. Die durch die Umbettung entstehenden
Mehrkosten (Ausgrabung, Wiederbestattung, Beseitigung des
Fundaments, Wiederherrichtung der Grabfläche gemäß § 6 Abs. 1 der
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung, sowie die Übernahme der
Stempelgebühr für das Ordnungs- und Stadtgesundheitsamt) werden vom
ESO getragen, aus dem Gebührenhaushalt „Städtische Friedhöfe" gedeckt
und dort separat ausgewiesen. Auf dem „Alten Friedhof' an der
Friedhofstraße werden nur noch Urnenbeisetzungen in vorhandenen Gräbern
sowie ausgewiesenen Urnengrabfeldern vorgenommen.
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber werden der Reihe nach zur sofortigen Belegung und nur
für die Dauer der Ruhefrist abgegeben.
(2) Für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr können besondere
Reihengrabfelder angelegt werden.
(3) Reihengrabfelder können nach Ablauf der Ruhefrist abgeräumt und neu
belegt werden. Die beabsichtigte Abräumung wird 6 Monate vorher
öffentlich bekannt gemacht. Die Berechtigten sind verpflichtet, innerhalb
dieser Frist Grabsteine, Einfassungen und sonstige Gegenstände
abzuräumen. Nicht abgeräumte Gegenstände werden auf Kosten
der Berechtigten durch die Friedhofsverwaltung beseitigt. Die
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Gegenstände
aufzubewahren.
(4) In Reihengräbern für Erdbestattungen kann in den ersten 5 Jahren die Urne
eines Angehörigen zusätzlich beigesetzt werden.
§ 13 Dauergräber
(1) Nutzungsrechte an Dauergräbern werden für die Dauer von 30 Jahren
vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert
werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.
(2) Dauergräber können aus mehreren, in der Regel zwei Einzelgräbern
bestehen. Sie werden abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort
belegt wird; im weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt
werden.
(3) Bei der zweiten und jeder weiteren Bestattung (auch von Urnen) sind die
Nutzungsrechte an allen Grabeinheiten desselben Dauergrabes bis zum
Ablauf der Ruhefrist (§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der
festgesetzten Gebühren zu verlängern. In einem Urnendauergrab können
bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In einem Erddauergrab können
zusätzlich zur Sargbestattung bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.
4) Das Nutzungsrecht ist erblich. Im Erbfall ist der Rechtsnachfolger verpflichtet,
unter Nachweis seiner Erbberechtigung das Nutzungsrecht unverzüglich
auf sich umschreiben zu lassen. Daneben soll der Nutzungsberechtigte
bereits bei Bestellung des Nutzungsrechts durch letztwillige Verfügung einen
Rechtsnachfolger bestimmen.
(5) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten 6
Monate vorher durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen
zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte (Gelber Punkt) angezeigt. Im
übrigen gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.
(6) Sind bei mehrstelligen Dauergräbern einzelne Stellen nicht belegt oder ist
deren Ruhezeit abgelaufen, so kann das Nutzungsrecht für diese Stellen
zurückgegeben werden. Die zurückgegebene Grabstelle ist solange weiter
zu pflegen, bis das Nutzungsrecht der verbliebenen Grabstellen endet oder
die Friedhofsverwaltung die zurückgegebene/n Grabstellen/n neu vergeben
kann. Auf die Rückzahlung von Gebühren besteht kein Anspruch.
§ 14 Erbbegräbnisplätze
Erbbegräbnisplätze sind Grabstätten, an denen zu einer früheren Zeit Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer erworben worden sind. Nutzungsrechte an Erbbegräbnisplätzen erlöschen, sobald sie 60 Jahre bestanden haben. Sie können auf Antrag und gegen Zahlung der entsprechenden, für Dauergräber festgesetzten Gebühren, auf die Dauer von jeweils 30 Jahre verlängert werden.
§ 15 Legatgräber und Ehrengräber
Legatgräber sind Gräber, die von der Stadt aus verschiedenen Gründen erhalten und gepflegt werden. Über die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Legat- und Ehrengräbern entscheidet der Magistrat im Einzelfall.
§ 16 Urnenmauer (Kolumbarium)
(1) Das Nutzungsrecht an der 2stelligen Urnennische (inkl. Abdeckplatte ohne
Gravur) wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag
kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebühren-
pflichtig.
(2) Die Urnennischen für zwei Urnen werden abgegeben, wenn mindestens
eine Einheit sofort belegt wird; im weiteren sollen nur Angehörige des
Bestatteten beigesetzt werden.
(3) Bei der weiteren Urnenbestattung ist das Nutzungsrecht bis zum
Ablauf der Ruhefrist (§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der
festgesetzten Gebühren zu verlängern.
(4) § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
(6) Bei vorzeitiger Rückgabe der Urnennische besteht kein Anspruch auf die
Rückzahlung von Gebühren.
(7) Die einzustellende Urne darf das Maß von Höhe 32cm, Durchmesser 22,5cm
nicht übersteigen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist unbeschadet nachstehender, besonderer Anforderungen so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 18 Besondere technische oder gestalterische Vorschriften
(1) Der Magistrat ist ermächtigt, für einzelne Friedhofsteile besondere
technische oder gestalterische Vorschriften zu erlassen.
(2) Bestattungen können nach Wahl in diesen Friedhofsteilen mit besonderen
Vorschriften oder in anderen Friedhofsteilen erfolgen.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 19 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen
baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung
der Friedhofsverwaltung gestattet. Das Umranden der Grabstellen im
Grün- bzw. Wegebereich mit Kies jeglicher Art oder ähnlichem ist
untersagt.
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen in
doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus den
Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Im Einzelfall sind
auf Verlangen auch Zeichnungen größeren Maßstabs oder Modelle
vorzulegen.
(3) Dem Genehmigungsantrag sind ferner genauso Angaben über Art
und Bearbeitung des Werkstoffes, über Beschriftungen und ihre Form
und Anordnung sowie über Fundamentierung und Verbindung der
einzelnen Bauteile beizufügen. Erforderlichenfalls ist ein statischer
Nachweis zu erbringen.
(4 ) Die maximalen Größen ortsüblicher, aufrecht stehender Grabmale
sind wie nachstehend festgelegt:
a) Für Erddauergräber und Erdreihengräber darf die Ansichtsfläche der
Grabmale 50 % der Nettograbfläche nicht überschreiten.
b) Stehende Grabmale sollen für Kindergräber eine Höhe von 0,60 m, für
sonstige Grabmale 75 % der Grabgröße nicht überschreiten, wobei die
Breite des Grabmals nicht über die Grabeinfassung hinausragen darf.
c) Stehende Grabmale für Urnendauergräber sollen 1,10 m Höhe und
0,80 m Breite, für Urnenreihengräber 1,00 , Höhe und 0,60 m Breite nicht
überschreiten.
d) Auf Antrag an die Friedhofsverwaltung können für künstlerisch
gestaltete Grabmale Ausnahmen genehmigt werden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann ohne Genehmigung aufgestellte
Grabmale auf Kosten des Verpflichteten entfernen.
§ 20 Fundamentierung und Befestigung
Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, der Technik und des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt entsprechend für sonstige bauliche Anlagen.
§ 21 Haftung und Unterhaltung
(1) Die Verpflichteten haften während der Dauer des Nutzungsrechts für
die sachgemäße Instandhaltung und für die Standsicherheit der Grabmale
und der sonstigen baulichen Anlagen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Verpflichteten unter Fristsetzung
auffordern, einen festgestellten Gefahrenzustand zu beseitigen. Sie ist
berechtigt, bei Gefahr im Vorzug, oder wenn der Verpflichtete der
Aufforderung zur Gefahrenbeseitigung nicht rechtzeitig nachkommt,
Grabmale auf dessen Kosten umzulegen oder zu entfernen. Die
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Gegenstände aufzubewahren
und haftet nicht bei Beschädigung.
VII. Anlegung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Bestimmungen
(1) Gräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung angelegt
werden; sie sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts in einer
der Würde des Friedhofs entsprechenden Weise zu unterhalten.
(2) Werden Reihengräber nicht fristgemäß angelegt oder nicht
ordnungsgemäß unterhalten, können sie durch die Friedhofsverwaltung
eingeebnet und begrünt werden.
(3) Werden Dauergräber nicht fristgemäß angelegt oder trotz Aufforderung nicht
ordnungsgemäß unterhalten, kann das Nutzungsrecht ohne Ent-
schädigung entzogen werden. Die Gräber werden von der
Friedhofsverwaltung eingeebnet und begrünt und können nach Ablauf der
Ruhefrist neu vergeben werden.
(4) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
VIII. Leichenaufbewahrung und Trauerfeiern
§ 23 Leichenaufbewahrung
(1) Leichen werden bis zur Bestattung in Leichenzellen oder ähnlichen Räumen eingestellt.
(2) Särge werden eine Viertelstunde vor ihrem Herausbringen aus der
Leichenzelle endgültig geschlossen. Die Friedhofsverwaltung kann in
besonderen Fällen den Sarg auch sofort schließen lassen.
§ 24 Trauerfeiern
Trauerfeiern in der Trauerhalle sollen nicht mehr als 30 Minuten dauern. Voraussichtlich längere Trauerfeiern sind mit der Friedhofsverwaltung vorher abzustimmen.
IX. Schlussvorschriften
§ 25 Gebühren
Die Gebührensätze für Leistungen nach dieser Friedhofsordnung sind in der jeweiligen Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung geregelt.
§ 26 Allgemeines
Herbizide dürfen nicht angewendet werden.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Ordnungsbestimmungen sowie die sonstigen Gebote oder Verbote dieser Satzung werden gemäß § 5 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung- HGO- als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen nach Maßgabe des Bundesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten -OWiG- in der Fassung vom 2.1.1975 (BGBL l, S. 80 , 520) geahndet.
§ 28 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsordnung in der Stadt Offenbach am Main in der Fassung vom 10.12.1998 außer Kraft.
Offenbach am Main, den
Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Grandke Oberbürgermeister
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a.M., den 19.03.2004
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung