Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0860Ausgegeben am 11.02.2016
Eing. Dat. 11.02.2016
Zweckverband Wasserversorgung Offenbach
hier: Grundsatzbeschluss zur Anweisung von städtischen Vertretern in der Verbandsversammlung gem. § 15 Abs. 2a KGG
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-068 (Dez. I, II, III, Amt 20) vom 11.02.2016
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Der Magistrat wird beauftragt, im Vorfeld künftiger Verbandsversammlungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Offenbach, die städtischen Vertreter gemäß dem im Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) neu eingeführten § 15 Abs. 2a KGG hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens anzuweisen.
Begründung:
Im Rahmen der letzten Änderung kommunalrechtlicher Rechtsvorschriften im Dezember 2015 wurde unter anderem im Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) ein neuer § 15 Abs. 2a eingefügt, der regelt, dass die Vertreter der Kommunen in der Verbandsversammlung Weisungen von Ihren Kommunen erhalten können. Aufgabe der Vertreter ist in erster Linie, die Mitgliedschaftsrechte und Interessen der entsendenden Kommune wahrzunehmen. Mit der Weisungsgebundenheit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verbandsmitglieder mittels des Verbandes Aufgaben gemeinsam wahrnehmen, die sie aus ihrer eigenen Zuständigkeit in die Trägerschaft des Verbandes abgegeben haben.
Gerade im Hinblick darauf, dass die Stadt Offenbach zum 01.01.2016 den Zweckverband Wasserversorgung Offenbach mit der Aufgabe betraut hat, auf dem Gebiet der Stadt Offenbach die öffentliche Wasserversorgung durchzuführen und sicherzustellen, ist es sinnvoll von der Weisungsgebundenheit Gebrauch zu machen.
Die Vorlage wird als Nachtragsvorlage * (in den Magistrat) eingebracht, da im Vorfeld noch Klärungsbedarf zur Gesetzesauslegung bestand, sodass eine Abgabe im regulären Geschäftsgang nicht möglich war.
* redaktionell geändert