Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2016 - 2021
2016-21/DS-II(A)0005Ausgegeben am 21.07.2016
Eing. Dat. 07.07.2016
Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen
hier: Änderung des Straßenverzeichnisses zu § 10 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Offenbach am Main
hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.05.2016,
2016-21/DS-I(A)0006/1, 2016-21/DS-I(A)0006
dazu: Magistratsvorlage Nr.2016-210 (Dez. II, ESO) vom 06.07.2016
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 12.05.2016 folgenden Beschluss gefasst:
Beschlusslage: 2016-21/DS-I(A)0006/1, 2016-21/DS-I(A)0006
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit die als Anlage beigefügte Änderung des Straßenverzeichnisses zu § 10 der Straßenreinigungssatzung.
Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen und zu berichten, ob und wo in den Wintermonaten eine geringere Anzahl an Reinigungen erfolgen kann.
Begründung:
Besonders aufgrund der starken Besucher-Frequentierung in den Gebieten „Hafeninsel“ und „Hafentreppe“ erscheint es durchaus sinnvoll, diese 3 bzw. 7mal in der Woche zu reinigen. Zu hinterfragen ist jedoch, ob diese starke Frequentierung auch in den Wintermonaten erfolgen wird.
Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:
1. Die Prüfung und der Bericht beziehen sich auf die Änderungen des Straßenverzeichnisses gemäß Ursprungsantrag. Bezogen auf die Änderungsliste wird nur für die Hafentreppe eine signifikante saisonale bzw. wetterbedingte Abhängigkeit für die Verschmutzung gesehen, die eine Sommer- / Winterfestlegung erforderlich machen könnte.
2. Die Hafentreppe wird, wie bekannt, sehr gut und positiv von Anwohnern als auch übrigen Besuchern als Treffpunkt der Naherholung angenommen. Die Frequentierung, und damit einhergehend die Verschmutzung der Hafentreppe, ist enorm von den Witterungsverhältnissen abhängig.
Da die Witterung von Kalenderjahr zu Kalenderjahr sehr differiert, stellt sich eine in die Straßenreinigungssatzung aufzunehmende Definition eines starren Zeitraums als schwierig dar. Es empfiehlt sich daher stattdessen, eine Einstufung der Hafentreppe vorzunehmen, welche dem über ein ganzes Kalenderjahr vorhandenen Bedarf entspricht und für die übermäßige Verschmutzung während Schönwetterperioden eine gesonderte Beauftragung vorzunehmen.
Hierdurch würde eine bedarfsgerechte Reinigung gewährleistet werden, welche der Unbeständigkeit der Witterungsverhältnisse gerecht werden kann. Ebenfalls würde eine über das gebührende Maß hinausgehende Gebührenbelastung seitens der
durch die Hafentreppe angeschlossenen Grundstücke vermieden werden.