Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2016 - 2021
2016-21/DS-I(A)0526Ausgegeben am 15.11.2018
Eing. Dat. 15.11.2018
Erneuerung der Straßenentwässerung in der Erlenbruchstraße von Spessartring bis Buchhügelallee
hier: Einstufung gemäß § 4 Abs.2 j) Ziffer 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt
Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-434 (Dez. IV, Amt 60) vom 14.11.2018
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28.05.2018, in Kraft getreten am 07.06.2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 j) Ziffer 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 20.11.2014 werden die Fahrbahn , die Gehwege incl. Parkbuchten und Begleitgrün der Erlenbruchstraße von Spessartring bis Buchhügelallee als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 25 % der beitragsfähigen Herstellungskosten.
Die Einnahmen aus Straßenbeiträgen (Sinkkästen) erfolgt bei dem Produktkonto 12010100.3660001260, Inv. Nr. 1201010900601210 „Erneuerung von Sinkkästen und Leitungen“ im Haushaltsjahr 2019 ff.
Begründung:
Im Rahmen routinemäßig durchgeführter Kanalsanierungen hatte der Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main die Erneuerungsbedürftigkeit der Sinkkästen und Sinkkastenleitungen in der Erlenbruchstraße festgestellt. Die im Antragstenor genannte Maßnahme wurde in der Zeit vom 29.04.2013 bis 18.12.2013 durchgeführt, dabei wurden durch den ESO auch alle 16 Sinkkästen des o. g. Straßenabschnitts sowie deren Anschlußleitungen erneuert.
Die Erneuerung der Straßenentwässerung löst für die Anlieger der Erlenbruchstraße im o. g. Abschnitt gem. § 11 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in Verbindung mit der Offenbacher Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen (StrBS) die Beitragspflicht aus.
Die Erlenbruchstraße dient im o.g. Abschnitt im Wesentlichen der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Daher ist die Fahrbahn, die Gehwege incl. Parkbuchten und Begleitgrün der Erlenbruchstraße von Spessartring bis Buchhügelallee gem. § 4 Abs. 2 j) Ziffer 1 StrBS als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend einzustufen.
Finanzielle Auswirkungen:
|
€ (gerundet) |
Gesamtkosten der Maßnahme |
37.760,00 |
./. nicht beitragsfähige Kosten |
0,00 |
= beitragsfähige Kosten |
37.760,00 |
./. Stadtanteil 25 % gem. §45 Abs. 2 j) Ziffer 1 StrBS |
9.440,00 |
= Umlagefähige Kosten |
28.320,00 |
./. städtische Grundstücke, Eckgrundstücksvergünstigung |
1.319,00 |
= Rückflüsse |
27.001,00 |
Kreditmarktmittel |
10.759,00 |
Die Anpassung des Haushaltsansatzes erfolgt über den Nachtragshaushalt 2019.
Die Einbringung der Magistratsvorlage *(in den Magistrat) erfolgt auf dem Weg des Nachtrags, da es bis zum regulären Abgabetermin noch Abstimmungsbedarf gab.
* redaktionell geändert