Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 9.12.2004
4. Kosteneinsparung durch Erneuerbare Energien
Antrag CDU vom 28.9.2004, DS I (A) 729
Az: 000-0002-01/0414#0552/2004
Änderungsantrag SPD, B90/Die Grünen und FWG vom 11.11.2004, DS I (A) 729/1
Az: 000-0002-01/0414#0604/2004
Beschlusslage:
DS I (A) 729/1
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Der Magistrat der Stadt Offenbach wird beauftragt:
1. Bei allen künftigen öffentlichen Baumaßnahmen (vor allem Neubauten oder
wesentlichen Umbauten, der Erneuerung von Heizsystemen und Dächern),
die Verwendung von Solarthermie-Anlagen und Fotovoltaikanlagen oder
auch andere Formen erneuerbarer Energien nach maximal möglichen
baulichen Aspekten zu berücksichtigen. Der Bezug von zertifiziertem
Ökostrom ist insbesondere dann vorzusehen, falls eine Fotovoltaik-
Anlage nicht sinnvoll installierbar ist.
2. Die Wirtschaftlichkeit der erneuerbaren Energiegewinnung ergibt sich
langfristig. Sämtliche Fördermaßnahmen seitens Bund und Land sind
auszuschöpfen. Eine Kostenminimierung der Stadt ergibt sich auch durch
Contracting, Bürgerbeteiligungsmodelle, Abschreibungen, Kooperationen.
Der Magistrat muss Sorge dafür tragen, dass die eintretenden langfristigen
Einsparungen oder Einspeisevergütungen zur Unterhaltung und weiteren
Förderung genutzt werden.
3. Sofern städtebauliche Gründe (nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB) vorliegen, ist
in künftigen Bebauungsplänen die hauptsächliche Verwendung erneuerbarer
Energien sowie Energiespar- und Effizienzmaßnahmen mit Vorgaben als
textliche Festsetzungen zu berücksichtigen. Dazu wird ein Energiekonzept
erstellt, in dem auf der Grundlage einer Abschätzung des zukünftigen
Energiebedarfs der Gebäude (Wärme, Strom), dem Niveau des Wärme-
dämmstandards, dem Niveau der Stromeffizienz der vorgesehenen
Installationen eine Optimierung und Senkung der damit verbundenen
Umweltauswirkungen durchgeführt wird.
4. Bei notwendiger Ergänzung der erneuerbaren Energien, z.B. einer solar-
thermischen Anlage, ist in B-Plangebieten sowie bei öffentlichen Baumaß-
nahmen möglichst zuzulassen:
a) kraft-wärmegekoppelte Anlagen wie Blockheizkraftwerke (BHKWS) in
Nahwärmenetzen,
b) die Versorgung durch Fernwärme, vorzugsweise ebenfalls auf der Basis
von Erdgas, auf dessen Einsatz durch Umstellung des EVO-Kraftwerks
langfristig hingewirkt werden soll.
c) vorzugsweise Anlagen auf der Basis von erneuerbaren Energien und
Erdgas, auf deren Einsatz im Falle der Fernwärme durch Umstellung des
EVO-Kraftwerks hingewiesen werden soll.
5. Ein möglicher Erlös aus dem Verkauf von Emissionsrechten der EVO z.B.
durch die Umstellung von Kohle auf Erdgas, soll den Magistrat dazu
veranlassen sich bei der EVO für die Unterhaltung und zur weiteren
Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energien in der Stadt Offenbach
einzusetzen.
6. Gebäude in ökologisch fortschrittlicher Bauweise (z.B. Passivbauweise) sind
von vorgenannten Bestimmungen ausgenommen.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
DS I (A) 729/1
Herr Stv. Mangelmann (CDU) stellt im Namen seiner Fraktion den Antrag im Punkt 4 der DS I (A) 729/1 das Wort „lediglich“ durch „möglichst“ zu ersetzen. Die antragstellenden Fraktionen übernehmen diese Änderung.
DS I (A) 729/1 neu
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Der Magistrat der Stadt Offenbach wird beauftragt:
1. Bei allen künftigen öffentlichen Baumaßnahmen (vor allem Neubauten oder wesentlichen
Umbauten, der Erneuerung von Heizsystemen und Dächern), die Verwendung von
Solarthermie-Anlagen und Fotovoltaikanlagen oder auch andere Formen erneuerbarer
Energien nach maximal möglichen baulichen Aspekten zu berücksichtigen. Der Bezug
von zertifiziertem Ökostrom ist insbesondere dann vorzusehen, falls eine Fotovoltaik-
Anlage nicht sinnvoll installierbar ist.
2. Die Wirtschaftlichkeit der erneuerbaren Energiegewinnung ergibt sich langfristig.
Sämtliche Fördermaßnahmen seitens Bund und Land sind auszuschöpfen. Eine
Kostenminimierung der Stadt ergibt sich auch durch Contracting, Bürgerbeteiligungsmodelle,
Abschreibungen, Kooperationen. Der Magistrat muss Sorge dafür tragen, dass die
eintretenden langfristigen Einsparungen oder Einspeisevergütungen zur Unterhaltung und
weiteren Förderung genutzt werden.
3. Sofern städtebauliche Gründe (nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB) vorliegen, ist in künftigen
Bebauungsplänen die hauptsächliche Verwendung erneuerbarer Energien sowie
Energiespar- und Effizienzmaßnahmen mit Vorgaben als textliche Festsetzungen zu
berücksichtigen. Dazu wird ein Energiekonzept erstellt, in dem auf der Grundlage einer
Abschätzung des zukünftigen Energiebedarfs der Gebäude (Wärme, Strom), dem Niveau
des Wärmedämmstandards, dem Niveau der Stromeffizienz der vorgesehenen
Installationen eine Optimierung und Senkung der damit verbundenen
Umweltauswirkungen durchgeführt wird.
4. Bei notwendiger Ergänzung der erneuerbaren Energien, z.B. einer solarthermischen
Anlage, ist in B-Plangebieten sowie bei öffentlichen Baumaßnahmen möglichst zuzulassen:
a) kraft-wärmegekoppelte Anlagen wie Blockheizkraftwerke (BHKWS) in
Nahwärmenetzen,
b) die Versorgung durch Fernwärme, vorzugsweise ebenfalls auf der Basis von Erdgas,
auf dessen Einsatz durch Umstellung des EVO-Kraftwerks langfristig hingewirkt werden
soll.
c) vorzugsweise Anlagen auf der Basis von erneuerbaren Energien und Erdgas, auf
deren Einsatz im Falle der Fernwärme durch Umstellung des EVO-Kraftwerks
hingewiesen werden soll.
5. Ein möglicher Erlös aus dem Verkauf von Emissionsrechten der EVO z.B. durch die
Umstellung von Kohle auf Erdgas, soll den Magistrat dazu veranlassen sich bei der EVO
für die Unterhaltung und zur weiteren Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energien
in der Stadt Offenbach einzusetzen.
6. Gebäude in ökologisch fortschrittlicher Bauweise (z.B. Passivbauweise) sind von
vorgenannten Bestimmungen ausgenommen.
DS I (A) 729/1 alt
Der Magistrat der Stadt Offenbach wird beauftragt:
1. Bei allen künftigen öffentlichen Baumaßnahmen (vor allem Neubauten oder wesentlichen
Umbauten, der Erneuerung von Heizsystemen und Dächern), die Verwendung von
Solarthermie-Anlagen und Fotovoltaikanlagen oder auch andere Formen erneuerbarer
Energien nach maximal möglichen baulichen Aspekten zu berücksichtigen. Der Bezug
von zertifiziertem Ökostrom ist insbesondere dann vorzusehen, falls eine Fotovoltaik-
Anlage nicht sinnvoll installierbar ist.
2. Die Wirtschaftlichkeit der erneuerbaren Energiegewinnung ergibt sich langfristig.
Sämtliche Fördermaßnahmen seitens Bund und Land sind auszuschöpfen. Eine
Kostenminimierung der Stadt ergibt sich auch durch Contracting,
Bürgerbeteiligungsmodelle, Abschreibungen, Kooperationen. Der Magistrat muss Sorge
dafür tragen, dass die eintretenden langfristigen Einsparungen oder
Einspeisevergütungen zur Unterhaltung und weiteren Förderung genutzt werden.
3. Sofern städtebauliche Gründe (nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB) vorliegen, ist in künftigen
Bebauungsplänen die hauptsächliche Verwendung erneuerbarer Energien sowie
Energiespar- und Effizienzmaßnahmen mit Vorgaben als textliche Festsetzungen zu
berücksichtigen. Dazu wird ein Energiekonzept erstellt, in dem auf der Grundlage einer
Abschätzung des zukünftigen Energiebedarfs der Gebäude (Wärme, Strom), dem Niveau
des Wärmedämmstandards, dem Niveau der Stromeffizienz der vorgesehenen
Installationen eine Optimierung und Senkung der damit verbundenen
Umweltauswirkungen durchgeführt wird.
4. Bei notwendiger Ergänzung der erneuerbaren Energien, z.B. einer solarthermischen
Anlage, ist in B-Plangebieten sowie bei öffentlichen Baumaßnahmen lediglich zuzulassen:
a) kraft-wärmegekoppelte Anlagen wie Blockheizkraftwerke (BHKWS) in
Nahwärmenetzen,
b) die Versorgung durch Fernwärme, vorzugsweise ebenfalls auf der Basis von Erdgas,
auf dessen Einsatz durch Umstellung des EVO-Kraftwerks langfristig hingewirkt werden
soll.
c) vorzugsweise Anlagen auf der Basis von erneuerbaren Energien und Erdgas, auf
deren Einsatz im Falle der Fernwärme durch Umstellung des EVO-Kraftwerks
hingewiesen werden soll.
5. Ein möglicher Erlös aus dem Verkauf von Emissionsrechten der EVO z.B. durch die
Umstellung von Kohle auf Erdgas, soll den Magistrat dazu veranlassen sich bei der EVO
für die Unterhaltung und zur weiteren Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energien
in der Stadt Offenbach einzusetzen.
6. Gebäude in ökologisch fortschrittlicher Bauweise (z.B. Passivbauweise) sind von
vorgenannten Bestimmungen ausgenommen.
DS I (A) 729
Durch Annahme der DS I (A) 729/1 entfällt die Abstimmung der DS I (A) 729 wie folgt:
Der Magistrat der Stadt Offenbach wird beauftragt bei allen zukünftigen, öffentlichen Baumaßnahmen, vor allem Neubauten, eine Verwendung von Solartechnik (Brauchwasser, Solarheizung und Photovoltaik) oder auch andere ausschließlich erneuerbare Formen zur Energieerzeugung nach maximal möglichen baulichen Aspekten zu berücksichtigen.
Die Wirtschaftlichkeit soll in der Art der erneuerbaren Energiegewinnung Berücksichtigung finden und ist nach langfristigen Aspekten (über 20 – 30 Jahre) zu wählen.
Hierzu müssen sämtliche Fördermaßnahmen seitens Bund und Land ausgeschöpft werden, um eine Kostensenkung seitens der Stadt zu unterstützen.
Die Verwaltung muss Sorge tragen, dass aus den eintretenden langfristigen Einsparungen Rücklagen zur Unterhaltung und weiteren Förderung gebildet werden.
Anlagen, welche fossile Brennstoffe nutzen, sollen nur noch bei Unvermeidbarkeit (Ergänzung eine Solarheizanlage) neu aufgestellt werden. Auch hier ist einer möglichst umweltschonenden Technik (z.B. das schon von der EVO stark beworbene und vielfach eingesetzte Erdgas) Vorschub zu leisten.
Die zu erwartenden Kosteneinsparungen sind in erster Linie für den Erhalt, sowie den weiteren Ausbau dieser Systeme zu nutzen.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a.M., den 10.12.2004
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung