Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 11. November 2021
TOP 30
Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück Julie-Heraeus-Straße, 63073 Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2021-340 (Dez. I, Amt 80) vom 27.10.2021,
2021-26/DS-I(A)0152
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage einstimmig wie folgt:
1. Die Stadt Offenbach am Main vergibt das Grundstück Gemarkung Bieber Flur 4 Nr. 368/2 = 293 m² im Erbbaurecht an die in der Anlage genannten Erbbauberechtigten zu folgenden wesentlichen Bedingungen:
2. Das Erbbaurecht wird für die Dauer von 99 Jahren bestellt.
3. Der jährliche Erbbauzins beträgt für die ersten 10 Jahre der Laufzeit des Erbbauvertrages 12,00 EUR/m² jährlich (2 % vom Bodenwert in Höhe von 600,00 EUR/m²) und wird bei der Produktnummer 10010200 (Abwicklung von Grundstücksgeschäften sowie Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten), Kontonummer 5300000180 (Erbbauzins) vereinnahmt.
Nach Ablauf der 10-Jahresfrist und danach alle 5 Jahre wird der Erbbauzins entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex neu festgesetzt.
4. Für den Fall einer Veräußerung des Erbbaurechts wird der Stadt Offenbach am Main ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt.
5. Die Erbbauberechtigten sind verpflichtet, das Grundstück innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss mit einem Wohnhaus gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu bebauen und das Wohnhaus selbst zu beziehen.
Insbesondere ist die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Stadtplanung Verkehrs- und Baumanagement abzustimmen.
Die Pkw-Einstellplätze werden auf dem Erbbaugrundstück nachgewiesen.
6. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen, insbesondere bei Nichtbebauung oder nicht ausreichender Bebauung innerhalb einer Frist von 2 Jahren, behält sich die Stadt Offenbach am Main die Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfall) auf Kosten der Erbbauberechtigten vor.
7. Sämtliche Kosten des Erbbauvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von den Erbbauberechtigten getragen, ebenso entstehende Erschließungs- und Kanalbeiträge.
Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 08.08.2022
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung