Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 11. November 2021
TOP 33
Verlängerung des Erbbaurechts an dem Grundstück Senefelderstraße 97
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2021-343 (Dez. I, Amt 80) vom 27.10.2021,
2021-26/DS-I(A)0155
Änderungsantrag AfD vom 04.11.2021, 2021-26/DS-I(A)0155/1
Beschlusslage:
2021-26/DS-I(A)0155
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage mit Stimmenmehrheit wie folgt:
1. Das zum 31.03.2027 ablaufende Erbbaurecht an dem Grundstück Senefelderstraße 97= 341 m² wird um 50 Jahre verlängert.
2. Der Erbbauzins wird neu festgesetzt auf 4.364,80 EUR/Jahr (12,80 EUR/m²) und bei dem Produktkonto 10010200.5300000180 (Erbbauzinsen) vereinnahmt.
3. Sämtliche Kosten sowie die Grunderwerbsteuer werden von den Erbbauberechtigten getragen.
Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
2021-26/DS-I(A)0155/1
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
Punkt 2 der Vorlage wird wie folgt geändert:
2. Der Erbbauzins wird für die ersten 10 Jahre der Laufzeitverlängerung neu festgesetzt auf 4.364,80 EUR/Jahr (12,80 EUR/m2 und bei der Produktnummer 10010200 (Abwicklung von Grundstücksgeschäften sowie Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten) Kontonummer 5300000180 (Erbbauzins) vereinnahmt.
Nach Ablauf der 10-Jahresfrist und danach alle 5 Jahre wird der Erbbauzins entsprechend der Veränderung des Verbaucherpreisindex neu festgesetzt.
Für den Fall einer Veräußerung des Erbbaurechts wird der Stadt Offenbach am Main ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt.
2021-26/DS-I(A)0155
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage mit Stimmenmehrheit wie folgt:
1. Das zum 31.03.2027 ablaufende Erbbaurecht an dem Grundstück Senefelderstraße 97= 341 m² wird um 50 Jahre verlängert.
2. Der Erbbauzins wird neu festgesetzt auf 4.364,80 EUR/Jahr (12,80 EUR/m²) und bei dem Produktkonto 10010200.5300000180 (Erbbauzinsen) vereinnahmt.
3. Sämtliche Kosten sowie die Grunderwerbsteuer werden von den Erbbauberechtigten getragen.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 08.08.2022
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung