Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 18.11.2004
7. Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Offenbach am Main
Antrag Jugendhilfeausschuss gem. § 71 SGB VIII vom 7.10.2004, DS I (A) 744
Az: 000-0002-01/0428#0576/2004
Änderungsantrag Stv.-Vorsteher Wirsing vom 15.11.2004, DS I (A) 744/1
Az: 000-0002-01/0428#0605/2004
Beschlusslage:
DS I (A) 744/1 und DS I (A) 744
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Die §§ 1 und 2 der Satzung für das Jugendamt in der zuletzt geänderten Fassung vom 30.03.2000 werden wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 2 werden folgende Absätze 3 und 4 neu eingefügt:
§ 1 Abs. 3 „Das Jugendamt unterstützt das Kinder- und Jugendparlament mit
finanziellen und personellen Ressourcen.“
§ 1 Abs. 4: „Das Jugendamt kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben über
den Vorstand an das Kinder- und Jugendparlament wenden.“
2. In § 2 Ziff. 3 c wird die Bezeichnung „Arbeitsamt“ in die Bezeichnung „Die
Agentur für Arbeit“ geändert.
3. In § 2 Ziff. 3 d wird der Satzteil „und die DAG je“ gestrichen.
4. In § 2 Ziff. 3 k wird nach dem Wort „Vertreter“ ein „Punkt“ gesetzt und
folgender Satz neu eingefügt: „Diese(r) hat Antrags-, Anhörungs-,
Vorschlags- und Rederecht.“
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
DS I (A) 744/1
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Das Jugendamt unterstützt das Kinder- und Jugendparlament mit finanziellen und personellen Ressourcen.“
In § 2 Ziff. 3 k wird nach dem Wort „Vertreter“ ein „Punkt“ gesetzt und folgender
Satz neu eingefügt: „Diese(r) hat Antrags-, Anhörungs-, Vorschlags- und Rederecht.“
DS I (A) 744 (in der geänderte Fassung)
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Die §§ 1 und 2 der Satzung für das Jugendamt in der zuletzt geänderten Fassung vom 30.03.2000 werden wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 2 werden folgende Absätze 3 und 4 neu eingefügt:
§ 1 Abs. 3 „Das Jugendamt unterstützt das Kinder- und Jugendparlament mit
finanziellen und personellen Ressourcen.“
§ 1 Abs. 4: „Das Jugendamt kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben über
den Vorstand an das Kinder- und Jugendparlament wenden.“
2. In § 2 Ziff. 3 c wird die Bezeichnung „Arbeitsamt“ in die Bezeichnung „Die
Agentur für Arbeit“ geändert.
3. In § 2 Ziff. 3 d wird der Satzteil „und die DAG je“ gestrichen.
4. In § 2 Ziff. 3 k wird nach dem Wort „Vertreter“ ein „Punkt“ gesetzt und
folgender Satz neu eingefügt: „Diese(r) hat Antrags-, Anhörungs-,
Vorschlags- und Rederecht.“
DS I (A) 744 (alt)
Die §§ 1 und 2 der Satzung für das Jugendamt in der zuletzt geänderten Fassung vom 30.03.2000 werden wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 2 werden folgende Absätze 3 und 4 neu eingefügt:
§ 1 Abs. 3: „Das Jugendamt unterstützt das Kinder- und Jugendparlament im
Rahmen seiner finanziellen und personellen Ressourcen.“
§ 1 Abs. 4: „Das Jugendamt kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben über den
Vorstand an das Kinder- und Jugendparlament wenden.“
2. In § 2 Ziff. 3 c wird die Bezeichnung „Arbeitsamt“ in die Bezeichnung „Die Agentur für
Arbeit“ geändert.
3. In § 2 Ziff. 3 d wird der Satzteil „und die DAG je“ gestrichen.
4. In § 2 Ziff. 3 k wird nach dem Wort „Vertreter“ ein „Punkt“ gesetzt und folgender Satz
neu eingefügt: „Dieser hat Antragsrecht,“
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a.M., den 19.11.2004
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung