Parkgebührenordnung 3.010
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Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 6 a Abs. 5 a, 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 05.03.2003 (BGBl. I, S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zum autonomen Fahren vom 12.Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) und des § 16 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 859), zuletzt geändert durch Fünfte ÄndVO vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main in ihrer Sitzung vom (...) folgende
Änderungssatzung
zur Gebührenordnung für die Benutzung von Parkscheinautomaten und Parkuhren der Stadt Offenbach am Main
(Parkgebührenordnung)
Vom 25.02.2016
beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Parkgebührenordnung
1. In § 3 Satz 2 wird das Datum „31.12.2021“ ersetzt durch „31.12.2025“.
2. Es wird folgender § 4 neu eingefügt:
§ 4 Bewohnerparkausweis
Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel, die von der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO ausgewiesen und gekennzeichnet sind (Bewohnerparkausweis), werden Gebühren i.H.v.75,00 € jährlich erhoben.
Artikel 2
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften in ihrer bisherigen Fassung außer Kraft
„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.“
Offenbach am Main,
Dr. Felix Schwenke
Oberbürgermeister