Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 21.06.2005
Eing. Dat. 16.06.2005
Nr. 858
Dez.: III (Amt 50)
Antrag auf Umsetzung diverser Haushaltsansätze aufgrund gesetzlicher
Änderungen beim Sozialamt
Antrag Magistratsvorlage Nr. 199/05 vom 15.06.2005, DS I (A) 858
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Die Haushaltsansätze nachfolgend aufgeführter Haushaltsstellen werden
gem. § 100 HGO um insgesamt 6.330.000 Euro erhöht.
41300.73130 Ambulante Krankenhilfe 2.765.000 €
41300.74130 Stationäre Krankenhilfe 2.890.000 €
41030.73010 Einmalige Bedarfe (SGB XII) 285.000 €
41040.73020 Einmalige Bedarfe (MIB) 140.000 €
41050.73010 Einmalige Bedarfe (GSiG) 30.000 €
41050.73020 Einmalige Bedarfe (GSiG) 80.000 €
41400.73250 Bestattungskosten 80.000 €
48200.73900 Gewährung von Darlehen 60.000 €
6.330.000 €
2. Im Gegenzug wird der Haushaltsansatz der Haushaltsstelle 41010.73000 -HLU
nach § 11 BSHG- um den gleichen Betrag gemindert.
3. Die haushaltsmäßige Umsetzung erfolgt im Nachtragshaushalt 2005.
Begründung:
HHstelle Bezeichnung Ansatz 2005 Ansatz NEU üpl. Ausgaben
1. 41300.73130 ambulante Krankenhilfe 935.000,00 € 3.700.000,00 € 2.765.000,00 €
2. 41300.74130 stationäre Krankenhilfe 910.000,00 € 3.800.000,00 € 2.890.000,00 €
3. 41030.73010 Einm. Bedarfe nach SGB XII 1.115.000,00 € 1.400.000,00 € 285.000,00 €
4. 41040.73020 Einm. Bedarfe Minderbemittelte 60.000,00 € 200.000,00 € 140.000,00 €
5. 41050.73010 Einm. Bedarfe GSiG EU 5.000,00 € 35.000,00 € 30.000,00 €
6. 41050.73020 Einm. Bedarfe GSiG ab 65 20.000,00 € 100.000,00 € 80.000,00 €
7. 41400.73250 Bestattungskosten 20.000,00 € 100.000,00 € 80.000,00 €
8. 48200.73900 Gewährung von Darlehen 50.000,00 € 110.000,00 € 60.000,00 €
6.330.000,00 €
Zu 1 und 2) Krankenhilfe
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) wurde für das Jahr 2004 das Verfahren der Bewilligung der Krankenhilfe für nicht krankenversicherte Hilfeempfänger umgestellt. Dieser Personenkreis erhielt ab dem 01.01.2004 eine Krankenversichertenkarte und die Abwicklung der ambulanten und stationären Krankenhilfe erfolgte über die gewählten Krankenkassen. Für die Leistungserbringung erhielten die Krankenkassen neben der Erstattung ihrer Aufwendungen einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 5 % des Leistungsaufwandes. Da die Angaben der Krankenkassen für evt. Kostenerstattungen mit dem überörtlichen Träger nicht ausreichten, konnten für 2004 weder Erstattungsansprüche geltend gemacht, noch Ausgaben an den
überörtlichen Sozialhilfeträger übertragen werden. Diese verhinderte Ausgabenminderung wird durch eine Reduzierung der Verbandsumlage ausgeglichen.
Die Abrechnung der Krankenkassen für das vierte Quartal 2004 erfolgte ausschließlich aus Mitteln des Haushaltsansatzes 2005. Restmittel aus 2004 zur Übertragung in das Haushaltsjahr 2005 standen nicht zur Verfügung. Auch die Quartalsabrechnung 1/2005 enthält einen nicht unerheblichen Anteil für Leistungen aus 2004, die während der Gültigkeit des GMG entstanden sind.
Die Abwicklung der Krankenhilfe im Rahmen des GMG führte zu Mehrausgaben, die zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2005 noch nicht abzusehen waren. Vielmehr ging man zu diesem Zeitpunkt davon aus, die Quartalsabrechnung 1/2005 aus übertragenen Haushaltsmitteln aus 2004 begleichen zu können. Hierfür wurde eigens ein Übertragungsvermerk angebracht.
Zu 3-6) Einmalige Bedarfe
Der Haushaltsansatz 2005 beinhaltet den Zeitraum Dezember 2004 bis November 2005. Mit Einführung des SGB XII zum 01.01.2005 entfällt - bis auf wenige Ausnahmen – der Anspruch auf einmalige Leistungen, der nach dem Bundessozialhilfegesetz bis zum 31.12.2004 bestand.
Bei der Haushaltsplanung 2005 wurde bereits berücksichtigt, dass sich die Anträge auf einmalige Leistungen zum Jahresende 2004 häufen würden.
Die erwartete „Antragsflut" wurde jedoch um ein Weites überschritten. Die Höhe der
Einmaligen Leistungen des Monats Dezember reichte bis hin zu 30 % des Rechnungsergebnisses 2004.
Dieses Aufkommen war nicht vorherzusehen.
Zu 7) Bestattungskosten
Im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes erfolgte bis einschließlich 2004 die Gewährung der Bestattungskosten als einmalige Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Seit Einführung des SGB XII handelt es sich hierbei um eine Hilfe in anderen Lebenslagen. Aufgrund fehlender Erfahrungswerte, beruhte der Haushaltsansatz 2005
auf einer Schätzung, die nach Abschluss der ersten vier Monate SGB XII-Anwendung durch eine Hochrechnung ersetzt werden kann.
Zu 8) Gewährung von Darlehen nach dem SGB II -
Im Rahmen des § 22 SGB II besteht die Möglichkeit, Mietschulden in Form eines Darlehens zu übernehmen. Die Zuständigkeit für diese Leistung liegt bei den kreisfreien Städten und Landkreisen. Aufgrund fehlender Erfahrungswerte, beruhte der Haushaltsansatz 2005 auf einer Schätzung, die nach Abschluss der ersten vier Monate durch eine Hochrechnung ersetzt werden kann.
Die Finanzierung der Mehrausgaben erfolgt durch entsprechende Minderausgaben bei der Haushaltsstelle 41010.73000 - Hilfe zum Lebensunterhalt.