Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 24.10.2002
Eing. Dat. 05.09.2002
Nr. 400
Dez.: I (20)
Haushaltssatzung und Investitionsprogramm für das Haushaltsjahr 2003
Antrag Magistrats Vorlage Nr. 265/02 vom 04.09.2002, DS I (A) 400
Der Magistrat beantragt, daß die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
a) die Haushaltssatzung 2003 wird beschlossen
und damit der Haushaltsplan 2003 und der
Stellenplan für das Jahr 2003 festgesetzt.
b) das beigefügte Investitionsprogramm 2003
für die Jahre 2002 bis 2006 wird beschlossen
und von der mittelfristigen Finanzplanung
Kenntnis genommen
Begründung:
Nach § 97 Abs. 3 HGO ist die Haushaltssatzung von der Stadtverordnetenversammlung nach Behandlung in den zuständigen Ausschüssen zu beschließen. Der Beschluß über die Haushaltssatzung schließt die Festsetzung der Einzelpläne des Verwaltung- und Vermögenshaushaltes und des Stellenplanes, die Bestandteile des Haushaltsplanes sind (§ 94 HGO i.V. mit § 2 GemHVO), ein.
Einzelbeschlüsse zum Haushalts- und Stellenplan müssen dem Satzungsbeschluß vorausgehen, um in der Haushaltssatzung ihren Niederschlag zu finden und um Rechtskraft zu erlangen.
Das Investitionsprogramm ist nach § 101 HGO als Grundlage für die Finanzplanung zu beschließen.
Im übrigen wird zur Begründung auf die beigefügten Unterlagen verwiesen.
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