Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 19.12.2002
Eing. Dat. 19.12.2002
Nr. 437
Dez.: I (Amt 30)
Klage gegen die Betriebsgenehmigung nach § 6 LuftVG für den Flughafen Frankfurt Main wegen Änderung des Umfanges des Nachtschutzgebietes
Antrag Magistratsvorlage Nr. 411/02 vom 18.12.2002, DS I (A) 437
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Die Stadt Offenbach am Main erhebt Klage vor dem HessVGH gegen die Änderung des Nachtschutzgebietes durch Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklunq vom 25.11.2002.
2. Die erforderlichen Mittel in Höhe von maximal 3.000,00 € stehen unter der Haushaltsstelle 02300.65530 im Haushaltsjahr 2003 und Folgejahre zur Verfugung
Begründung:
Mit Bescheid des Hess. Ministeriums für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr wird das Nachtschutzgebiet im Bereich des Flughafens neu geregelt. Der Umfang des Nachtschutzgebietes das auch einen geringen Teil des Offenbacher Stadtgebietes erfasst, ergibt sich aus der beigefügten neuen Plankarte (Anlage 1) und wird durch die weiteren Karten, (Anlagen 1a. 1b. 1c) konkretisiert.
vgl. Anlagen 1, 1a, 1b, 1c -
Nach Auffassung unseres Anwaltes - Herrn Dr. Geulen - ist verwaltungsgerichtliche Klage gegen diesen Bescheid geboten. Auf den beiliegenden Klageentwurf wird verwiesen.
vgl. Anlage 2 -
Die Klage zielt im gegenwärtigen Verfahrensstadium primär darauf ab, die Bestandskraft des ministeriellen Bescheides zu verhindern, um die Offenbacher Klagesituation nicht zu erschweren. Die Klage wird deshalb zunächst zur Fristwahrung erhoben, um der Stadt die Gelegenheit zu geben, die umfassenden neuen Gutachten, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, zu überprüfen. Sachlich wird die Klagebegründung auch auf die beigefügte fachliche Stellungnahme unseres Flughafenexperten - Herrn Faulenbach da Costa - gestützt.
vgl. Anlage 3 -
Die Koster für dieses Klageverfahren belaufen sich nach Einschätzung unseres Pro-zessvertreters auf maximal 3.000 €. Die erforderlichen Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung
Eine Entscheidung durch die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 19.12.2002 ist erforderlich, weil ansonsten der ministerielle Bescheid Ende Dezember 2002 unanfechtbar wird. Der Antrag wird im Wege einer Nachtragsvorlage eingereicht, da eine frühere Antragstellung wegen umfangreicher juristischer wie fachplanerischer Recherchen nicht möglich war.
Anlagen:1-3