Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2006 - 2011
Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 05.06.2008
Eing. Dat. 05.06.2008
Nr. 320
Überörtliche Prüfung von Gesellschaften in kommunalem Eigentum der
Stadt Offenbach
Antrag DIE LINKE. vom 04.06.2008, DS I (A) 320
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat der Stadt Offenbach wird beauftragt, für alle stadteigenen Gesellschaften, die in der Form einer privatrechtlichen GmbH verfasst sind und in deren Gesellschaftsverträgen eine Regelung, die eine Prüfung der Gesellschaft durch überörtliche Instanzen nicht vorsieht, eine entsprechende Ergänzung sinngemäß folgenden Inhalts der StvV zur Beschlussfassung vorzulegen:
„Das kommunale Unternehmen räumt den überörtlichen Prüfungsbehörden - überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften - das Recht zur Prüfung nach HGO § 132 i. V. m. § 123 und HGrG § 53 u. § 54 ein.“
Der Magistrat der Stadt Offenbach wird beauftragt, festzustellen, ob diese Regelung auch für Gesellschaften zutrifft, an denen die Stadt Offenbach nur eine Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung ausübt.
Begründung:
Nach Auskunft der Kämmerei der Stadt Offenbach ist in allen Gesellschaftsverträgen den örtlichen Prüfungsbehörden ein Prüfrecht nach § 54 HGrG eingeräumt. Ein ausdrückliches Prüfungsrecht überörtlicher Prüfungsinstanzen ist nicht vorgesehen. Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden durch bestellte Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Um mögliche zukünftige Streitfälle (s. Informationen Hessischer Städtetag 4/2008 S.59) zwischen staatlichen überörtlichen Prüfungsbehörden und städtischen Gesellschaften (GmbH) zu vermeiden, soll die Stadtverordnetenversammlung durch entsprechende Änderung der Gesellschaftsverträge (s.a. Änderung des Gesellschaftsvertrages der Zentrum für Forschungskoordination und Bildung GmbH (ZFB) hier: § 17(3) Zweiter Satz; Mag.Vorl. 105/08 vom 16.4.2008, DSI (B) 72) den überörtlichen Prüfungsbehörden ein Prüfrecht zugestehen.