Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. 2007, S. 757); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 218), § 4 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252); zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619, 645) in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.07.2007 (BGBl. I. S. 1462 ff.) und der §§ 1 bis 5 a, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und § 24 der Abfallsatzung, zuletzt geändert am 25.01.2007, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am folgende
3. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung (AbfGS) der Stadt Offenbach am Main
beschlossen.
Artikel 1
§ 4 wird um folgenden 7. Absatz ergänzt:
7) Sollte von einem Gebührenpflichtigen die Abmeldung oder Verringerung des Behälterbestandes der Papiertonnen erfolgen und dies durch Behälter eines anderen Entsorgers/Verwerters kompensiert werden, so wird je Liter des neuen Behältervolumens eine Zusatzgebühr zur Restmüllgebühr in Höhe von 0,12 € pro Jahr veranlagt.
Dieser Gebührenaufschlag kommt auch zur Anwendung, wenn zusätzlich zu den vom ESO gestellten Papierbehältern, Behälter eines anderen Entsorgers/Verwerters auf dem Grundstück vorgehalten oder hinzugenommen werden.
§ 5 Absatz 2 b) wird wie folgt neu gefasst:
b) Die Entsorgungsgebühren betragen für die Entsorgung von:
RMA
Sorte Bezeichnung €/t
100 Hausmüll 239,50
200 Gewerbeabfälle hausmüllähnlich 239,50
245 Staubförmige Abfälle, brennbar 239,50
246 Staubförmige Abfälle, deponiefähig 37,70
300 Sperrmüll 239,50
400 Bauschutt, belastet, unbelastet nicht verwertbar 37,70
403 Künstliche Mineralfasern, nur für Kleinanlieferer bis ca. 5 cbm 127,00
405 Asbestabfälle, nur Kleinanlieferer bis 2 t 127,00
500 Baustellenabfälle, brennbar 239,50
502 Baustellenabfälle, deponiefähig 37,70
602 Erdaushub belastet 37,70
700 Grünabfälle nicht verwertbar 239,50
702 Straßenkehricht 239,50
800 Kanal-/Sinkkastenreinigung, Rechengut 239,50
900 Schlämme kommunal, nicht verwertbar 239,50
907 Schlämme aus der Industrie, brennbar 239,50
908 Schlämme aus der Industrie, deponiefähig 37,70
Die Mindestgebühr für Anlieferungen bei, von der Rhein-Main-Abfall GmbH (RMA) beauftragten Anlagen, beträgt je Anlieferung € 34,80 mit Ausnahme für private Kleinanlieferer von Hausmüll/Sperrmüll „Kofferraum eines PKW“ und für private Kleinanlieferer von Bauschutt.
Artikel 2
Diese 3. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung (AbfGS) der Stadt Offenbach am Main tritt am 01.01.2009 in Kraft.
Offenbach am Main, den
Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Horst Schneider
Oberbürgermeister