Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 5. Februar 2009
11. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 630
"Helene-Mayer-Straße / Pflegeheim und Altenwohnungen"
hier: Einleitungsbeschluss gemäß § 12 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB
Antrag Magistratsvorlage Nr. 019/09 (Dez. I, Amt 60) vom 21.01.2009,
DS I (A) 397
Az: 000-0002-01/1323#1692/2009
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:
Einleitungsbeschluss (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB)
Für das Gebiet des Geltungsbereiches wird gemäß § 12 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB der Einleitungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB gefasst.
Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 630 liegt in der Gemarkung Offenbach, Flur 7, und wird umgrenzt:
Im Norden:
- Von der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 793/2, der nördlichen Grenze
der Helene-Mayer-Straße (Flurstück Nr. 502/5) und der südöstlichen
Grenze des Wolfswegs (Flurstück Nr. 500)
Im Osten
- von einer Linie, die der östlichen und südöstlichen Grenze des Flurstücks
504/6 (öffentlicher Fußweg) folgt, bis zum südwestlichen Rand der
Grünfläche des Isenburgrings verlängert wird und von dort bis zum
südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 793/2 führt.
Im Süden
- von den südlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 7/9, 504/5 und 504/6
Im Westen
- von der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 7/9 bzw. der Offenbacher
Stadtgrenze
Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 630 soll das Planungsrecht für den Neubau eines Pflegeheims und von Altenwohnungen sowie für die Umgestaltung der Anlagen des Offenbacher Tennisclubs geschaffen werden.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Originalprotokolls.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 06.02.2009
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung