Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2003
Neue Straßenbeleuchtung in der Senefelderstraße von Marienstraße bis Starkenburgring
hier: Projekt- und Einstufungsbeschluss
Antrag Magistratsvorlage Nr. 122/03 vom 07.05.2003, DS I (A) 499
Beschlusslage:
Die Stv.-Versammlung beschließt bei Stimmenthaltung der FDP wie folgt:
1. Der Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Senefelderstraße von Marienstraße bis
Starkenburgring, nach dem von der Energieversorgung Offenbach AG abgegebenen und
vom Revisionsamt geprüften Angebot, abschließend mit 146.000,-- EUR (einschl. Planungs
kosten), wird zugestimmt.
2. Die Beauftragung (Planung und Baudurchführung) erfolgt gemäß Vertrag vom 07.04.1992
an die Energieversorgung Offenbach AG (EVO).
3. Die erforderlichen Mittel werden bewilligt und bei der Haushaltsstelle 67000.96400 "Ern.
Bei Senefelderstraße von Marienstraße bis Starkenburgring" wie folgt bereitgestellt:
Haushaltsausgabereste 2002: 117.600,- EUR
Haushaltsplan 2003: 28.400.- EUR
Gesamt: 146.000.- EUR
4. Die jährlich anfallenden und vom Revisionsamt geprüften Folgekosten in Höhe von
7.903,93 EUR sind in den folgenden Jahren zu veranschlagen.
5. Die Finanzierung ist wie folgt vorgesehen:
Straßenbeiträge: ca. 74.900,- EUR
Kreditmarktmittel: ca. 71.100.- EUR
Gesamt: 146.000.- EUR
6.Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom
17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBI. l, S.
434), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 f) Nr. 3 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach
am Main vom 22.08.2002 wird für den Umbau der Straßenbeleuchtung die Fahrbahn der
Senefelder Straße von der Marienstraße bis Starkenburgring als überwiegend dem
innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend, der Gehweg im vorgenannten Abschnitt als
überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 40 % der
beitragsfähigen Herstellungskosten.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a.M., den 23.05.2003
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung