Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0072Ausgegeben am 15.09.2011
Eing. Dat. 15.09.2011
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 636
- Photovoltaikanlage Schneckenberg -
Billigung des Planentwurfes
Antrag Magistratsvorlage Nr. 263/11 (Dez. I, Ämter 62 u.60) vom 14.09.2011
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Das mit dem Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
27.01.2011 eingeleitete Bebauungsplanverfahren soll nunmehr als vorhabenbe-
zogenes Bebauungsplanverfahren nach § 12 BauGB weiterbetrieben werden.
2. Der Magistrat wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag bzw. Durchfüh-
rungsvertrag zum Vorhaben mit der Rhein-Main-Deponienachsorge GmbH
(RMN GmbH) als Vorhabenträgerin vorzubereiten.
3. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.636 (Anlagen 2, 3
und 4, jeweils in der Fassung vom 05.09.2011) für den südlichen Bereich des
Schneckenberges, Teilbereich des Flurstücks mit der Katasterbezeichnung Ge-
markung Bürgel, Flur 15, Nr. 2/5 sowie die dazugehörige Begründung mit Um-
weltbericht (Anlage 5, Fassung vom 05.09.2011) werden zum Zweck der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung gemäß § 4
Abs. 2 BauGB gebilligt.
Begründung:
Zu 1):
Anlass der Planung ist das Ziel des ESO Eigenbetriebes, die ehem. Deponie Grix durch Errichtung einer Photovoltaikanlage wirtschaftlich zu nutzen (vgl. Beschluss des Magistrats vom 06.10.2010, Vorlage Nr. 366/10). Nach einer Empfehlung des Umweltbundesamtes sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen bevorzugt auf bereits technisch vorbelasteten Flächen, wie z.B. Deponien, errichtet werden. Das Gelände des Schneckenberges ist optimal nach Süden geneigt und die öffentliche Erschließung zur Einspeisung der erzeugten Energie ins öffentliche Stromnetz ist gesichert.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen hat die Stadtverordnetenversammlung am 27.01.2011 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Der Bebauungsplan soll gemäß § 9 Abs. 2 BauGB mit dem Ziel aufgestellt werden, dass die Nutzung als Sondergebiet nur bis zur Einstellung des Betriebs der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage, längstens jedoch 30 Jahre zulässig ist. Als Folgenutzung werden gemäß dem Landschaftspflegerischem Begleitplan Gebüschpflanzung und Waldflächen festgesetzt.
Die Errichtung und der Betrieb der Freiflächen-Photovoltaikanlage erfolgt durch die Vorhabenträgerin, Rhein-Main-Deponienachsorge GmbH (RMN). Da nunmehr die Vorhabenträgerin feststeht, soll das Bebauungsplanverfahren in ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren nach § 12 BauGB überführt werden. Die Vorhabenträgerin hat dies mit Schreiben vom 08.08.2011 beantragt.
Die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans und der Realisierung des Vorhabens entstehenden Kosten werden von der Vorhabenträgerin übernommen. Die Realisierung des Vorhabens in allen Teilen wird im Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB zwischen der Stadt Offenbach und der Vorhabenträgerin geregelt.
Die Fläche des Schneckenberges befindet sich in städtischem Eigentum. Der ESO Eigenbetrieb wurde mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft beauftragt. Es ist beabsichtigt, der Rhein-Main Deponienachsorge GmbH die Verfügungsberechtigung über die betroffene Fläche durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für die Dauer des vorgesehenen Nutzungszeitraums (30 Jahre) einzuräumen. Während dieses Zeitraumes ist der ESO Eigenbetrieb lediglich für die nicht durch die Dienstbarkeit in Anspruch genommene Fläche zuständig.
Zu 2):
Bei Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes muss gemäß § 12 Abs. 1 BauGB die Vorhabenträgerin einen Durchführungsvertrag mit der Stadt Offenbach schließen. Darin wird die Realisierung des Vorhabens in allen Teilen geregelt. Der Satzungsbeschluss ist erst zulässig, wenn sich die Vorhabenträgerin zuvor zu den Regelungen und Maßnahmen des Durchführungsvertrages verpflichtet hat.
Zu 3):
Nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte in den vergangenen Monaten das frühzeitige Beteiligungsverfahren.
Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde am 30.05.2011 beim ESO-Eigenbetrieb eine Bürgerversammlung durchgeführt. Ferner konnte sich die Öffentlichkeit in der Zeit vom 30.05. bis 01.07.2011 im Amt für Stadtplanung und Baumanagement über die Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen unterrichten. Während dieses Zeitraumes konnten Stellungnahmen abgeben werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 erfolgte mit Schreiben vom 26.05.2011. Der Scoping-Termin fand am 24.11.2010 statt.
Während dieser Beteiligungsverfahren sind seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen zum Planvorhaben abgegeben worden. Die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt und ausgewertet.
Mit dem Billigungsbeschluss beginnt die Phase der förmlichen Beteiligung. Die Öffentlichkeit kann die Unterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes im Rathaus einsehen und Stellungnahmen abgeben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden angeschrieben, über die Offenlage informiert und zur Stellungnahme aufgefordert.
Hinweis:
Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder bzw. im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen die in der Anlage 6 genannten Gutachten aus.
Anlagen
1) Auswertung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens 2) Planzeichnung |
3) Textliche Festsetzungen |
4) Vorhaben- und Erschließungsplan |
5) Begründung mit Umweltbericht |
6) Liste der verwendeten Unterlagen (Gutachten) |
Verteiler:
13 x HFB
1 x Minderheitenvertreter (HFB)
13 x UPB
1 x Minderheitenvertreter (UPB)
8 x Fraktionen
2 x Stv.-Büro