Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 10.11.2011
27. Freie Informationen für freie Bürger in Offenbach
Antrag Piraten vom 27.10.2011, 2011-16/DS-I(A)0098
Änderungsantrag SPD, B´90/Die Grünen und FW vom 08.11.2011,
2011-16/DS-I(A)0098/1
Beschlusslage:
2011-16/DS-I(A)0098/1
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen und zu berichten, ob und wie eine Informationsfreiheitssatzung für die Stadt Offenbach eingeführt werden kann.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
2011-16/DS-I(A)0098/1
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Der Antrag wird wie folgt geändert:
Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen und zu berichten, ob und wie eine Informationsfreiheitssatzung für die Stadt Offenbach eingeführt werden kann.
2011-16/DS-I(A)0098
Durch Annahme der 2011-16/DS-I(A)0098/1 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende
2011-16/DS-I(A)0098:
Der Magistrat wird beauftragt eine Informationsfreiheitssatzung für Offenbach auszuarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Dabei sollen folgende Punkte, vorbehaltlich der rechtlichen Prüfung, berücksichtigt werden:
- Der Zugang zu den Informationen in Angelegenheiten des Wirkungskreises der
Gemeinde soll dem Antragsteller ohne die Darlegung eines rechtlichen Interesses
oder einer Begründung erteilt werden.
- Ausnahmen, zum Beispiel der Schutz besonderer öffentlicher Belange sowie
personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sollen eng
gefasst sein und sollen nur unter Abwägung mit ggf. höherrangigen Rechten
zugelassen werden.
- Die Akteneinsicht und Aktenauskunft hat innerhalb einer angemessen kurzen Frist
zu erfolgen.
- Die für die Akteneinsicht zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind so zu gestalten,
dass sie das Informationsrecht der Bürgerinnen und Bürger nicht behindern.
- Einfache Auskünfte und die Einsichtnahme in Akten bei nur geringem
Verwaltungsaufwand sollen grundsätzlich kostenlos sein. Sollten für
Amtshandlungen Kosten entstehen, so soll die Stadt den Antragsteller rechtszeitig
auf deren voraussichtliche Höhe hinweisen.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 11.11.2011
Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung