Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 8. Dezember 2011
14. Bebauungsplan Nr. 638 mit der Bezeichnung „Stadteingang
Mathildenviertel / Mühlheimer Straße und Friedhofstraße“
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Antrag Magistratsvorlage Nr. 363/11 (Dez. I, Amt 60) vom 23.11.2011,
2011-16/DS-I(A)0111
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:
Für das Gebiet des Geltungsbereiches wird ein Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB gefasst.
Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB umfasst die Flurstücke Gemarkung Offenbach Flur 23, Flurst. Nrn. 306/4, 306/7, 296/25, 224/2, 223/1, 222/1, 202/1, 200, 201/1, 206, 207, 204/4, 413/2 (tlw.), 425/4 (tlw.) und 416/5 (tlw.) und wird umgrenzt:
- durch die nördliche Flurstücksgrenze der Nr. 296/25, westliche
Flurstücksgrenzen der Nrn. 306/4 und 306/7 sowie die nördlichen Grenzen der
Flurstücksnrn. 306/4 und 413/2 (tlw.)
- durch die östlichen Flurstücksgrenzen der Nrn. 413/2 (tlw.), 425/4 (tlw.) und
416/5 (tlw.)
- durch die südlichen Flurstücksgrenzen der Nrn. 416/5 (tlw.), 200, 201/1, 206, 207
sowie 204/4
- durch die westlichen Flurstücksgrenzen der Nrn. 204/4, 425/4 (tlw.) sowie
296/25.
Die Umgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 638 werden folgende allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung verfolgt:
- Reaktivierung der vorhandenen Brach- und Freiflächen sowie Weiterentwicklung
des baulichen Bestands hin zu einem städtebaulich wahrnehmbaren und
attraktiven östlichen Eingang zu Mathildenviertel und Innenstadt.
- Stärkung der Wohnnutzung im Gebiet, insbesondere angrenzend an bestehende
Wohnbebauung im Norden und Süden des Plangebiets als städtebaulich
sinnvolle Erweiterung des Mathildenviertels.
- Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Sinne einer quartiersbezogenen
Nahversorgung des Mathildenviertels.
Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 16.12.2011
Die Vorsteherin der Stv.-Versammlung