Stadt Offenbach am Main

 
Anlage 3

zur Mag.-Vorl.-Nr.: ..............

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 580 C

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 580 B

-Bürgel-Ost/ Mainzer Ring-

 

 

 

 

Textliche Festsetzungen

(§ 9 Abs. 8 BauGB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand: 02.01.2012

ENTWURF                                                                                                     

 


 

Die textlichen Festsetzungen des mit Bekanntmachung vom 29.11.2004 in Kraft getretenen Bebauungsplans 580 B „Bürgel- Ost/ Mainzer Ring“ werden für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 580 C in den nachfolgend aufgeführten Punkten geändert. Im Übrigen bleiben die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 580 B auch für den Änderungsbereich gültig.

Die Textl. Festsetzungen des B- planes Nr. 580 B sind als Anhang beigefügt.

A         Planungsrechtliche Festsetzungen

 

1.0      Höchstzulässige Anzahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden

            (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

 

1.1      Bei einer Grundstücksfläche von > 300 qm sind maximal 3 Wohneinheiten pro

Wohngebäude zulässig.

 

2.0      Nebenanlagen, Stellplätze/Carports und Garagen

            (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

 

2.1      Nebenanlagen

            (§ 14 Abs. 1 BauNVO)

 

2.1.1   Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den durch Zeichnung festgesetzten Flächen (N) zulässig.

 

2.2      Stellplätze/Carports und Garagen

(§ 12 Abs. 6 BauNVO)

 

2.2.1   Stellplätze und Carports sind nur innerhalb der durch Zeichnung festgesetzten Gemeinschaftsflächen (G ST/CP) zulässig. Garagen sind unzulässig.

 

3.0      Private Grünflächen, Vorgärten

            (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)

 

            Je angefangene 40 qm Vorgartenfläche ist mind. ein Solitärstrauch (Beispiele siehe Vorschlagsliste C 2.2.4 zum B- Plan 580 B) zu pflanzen und zu erhalten.

B         Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

 

1          Lärmschutzwand und Grundstückseinfriedungen

            (§ 81 Abs. 1 Nr.3 HBO)

 

1.1      Die Höhe der Lärmschutzwand ist im abgeschrägten Bereich Mainzer Ring/ Schönbornstraße gleichmäßig von 3,0 m auf 2,0 m zu reduzieren.

 

1.2      Die Einfriedungen der Grundstücke entlang der Schönbornstraße sind im Anschluss an die Lärmschutzwand höhenmäßig anzupassen. Die Höhe der Einfriedung des Eckgrundstücks im unmittelbaren Anschluss an die Lärmschutzwand beträgt 2,0 m. Die Einfriedungen der benachbarten Grundstücke entlang der Schönbornstraße betragen mind. 1,80 m und max. 2,00 m.

 

1.3      Es sind in dem betreffenden Bereich nur geschlossene Einfriedungen oder offene Einfriedungen in Kombination mit dichten mind. gleichhohen Hecken zulässig.

 

 

Anhang: Textliche Festsetzungen zum B- plan 580 B