Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 17.07.2003
Eing. Dat. 17.07.2003
Nr. 511/2
Strategische Partnersuche der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH
– Projekt „Vektor“
Änderungsantrag SPD, Bündnis90/ Die Grünen und FWG vom 17.07.2003,
DS I (A) 511/2
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Antrag des Magistrats wird wie folgt geändert:
1. Die Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH) wird ein Ausschreibungs-
verfahren gemäß der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) zum Zweck der
strategischen Partnersuche für jeweils ihre Tochtergesellschaften ESO
Offenbacher Dienstleistungsgesellschaft mbH (ESO GmbH) und GBM
Gebäudemanagement GmbH Offenbach (GBM) durchführen.
2. Nach Abschluss der Ausschreibung werden entsprechende Kauf- und
Kooperationsverträge für ESO GmbH und GBM der
Stadtverordnetenversammlung zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
3. Für die Offenbacher Verkehrsbetriebe GmbH (OVB) soll ein strategischer Partner
gesucht werden. Dieser soll Anteile an der OVB erwerben. Die SOH wird mit
dieser Partnersuche beauftragt. Unter den Aspekten Dauerhaftigkeit, regionaler
Bezug, Defizitgarantie und strategischer Ausrichtung sollen Angebote
ausverhandelt und mit Bewertungskriterien der Stadtverordnetenversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden.
Begründung:
Im Rahmen des Projekts „Vektor" (Verkauf von Anteilen an Kooperationspartner der Tochtergesellschaften - vom Konzept zur Realisierung) sollen die Möglichkeiten für ausgewählte Tochterunternehmen der SOH für deren Neupositionierung im Wettbewerb untersucht werden.
Die Initiierung des Projektes erfolgte, da die Gesellschaften des SOH-Konzerns heute in erster Linie Leistungen zu einem nicht marktüblichen Preisniveau für die Stadt Offenbach und andere SOH-Töchter erbringen. Die Kompetenzen und Leistungen der Beteiligungen haben jedoch mitunter ein großes Nachfragepotenzial im regionalen Markt. Daher beabsichtigen die ESO GmbH, die GBM und die OVB sich künftig besser als bisher im Wettbewerb zu positionieren.
Für die drei Unternehmen stellen Kooperationen eine branchenübliche Alternative zur Verbesserung der Wettbewerbsposition dar, wobei die Realisierung von Kooperationen dem Gründungsverständnis der SOH entspricht.
Die Ziele, die mit den Kooperationen verfolgt werden können wie folgt umschrieben werden:
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des operativen Geschäfts der Tochtergesellschaften
- Senkung des Leistungspreisniveaus für die Leistungen der Tochtergesellschaften und damit Entlastung der Haushaltslage der Stadt Offenbach und weitgehende Stabilisierung der Gebühren,
- Sicherung der Arbeitsplätze der Tochtergesellschaften und damit Verhinderung des Rückfalls der Mitarbeiter an die Stadt Offenbach,
- Sicherung und Schaffung gewerblicher Arbeitsplätze am Standort Offenbach,
- Erhalt des Tarifniveaus der bisherigen Tarifverträge und der ZVK und
- Erhalt der Mehrheit der SOH an den Tochtergesellschaften oder Sicherung des Einflusses durch Festlegungen im Konsortialvertrag,
- Verankerung des Servicegedankens sowie
- Einhaltung ökologischer Standards.
Die Zielerreichung soll durch folgende Maßnahmen erfolgen:
- Zufluss von Know-How in die Tochtergesellschaften für die Verbesserung der Leistungsprozesse und des Leistungsangebots,
- Erhöhung der Produktivität in den Gesellschaften und Steigerung der Flexibilität im Umgang mit den Mitarbeitern,
- gemeinsamer Marktauftritt mit dem strategischen Partner zur Kompensation fehlender Wettbewerbserfahrung und
- Aufbau neuer Kundenbeziehungen und Nutzung der Chancen von Ausschreibungen und privater Nachfrage.
Die Ergebnisse der Voranalysen für die Tochterunternehmen der beauftragten Beratungsgesellschaft, deren Darstellung der Eckpunkte einer vorteilhaften Transaktionsstruktur und einer leistungsorientierten Führung, die Phaseneinteilung des Projektvorgehens sowie der vorgesehene Terminplan erschließen sich aus der, zum Zweck der weitergehenden Information beigefügten, Anlage zu DS I (A) 511. Die Aufsichtsbehörde wird über den Sachverhalt bereits zum momentanen Zeitpunkt durch die Kämmerei unterrichtet. Eine kommunalverfassungsrechtliche Stellungnahme hinsichtlich der eventuellen Teilveräußerungen von Gesellschaftsanteilen wird erbeten.
Gemäß § 17 Abs. 2 lit. i) i.V.m. Abs. 3 lit. c) und d) des Gesellschaftsvertrages der SOH bedarf deren Geschäftsführung der Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlung zur Realisierung der geplanten Maßnahmen. Insofern ergibt sich vorliegend aus § 51 Ziffer 11. i.V.m. § 9 HGO die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach.