Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 13.11.2003
22. Umbau der Bieberer Straße von Marktplatz bis Wilhelmsplatz
hier: Projekt- und Einstufungsbeschluss
Antrag Magistratsvorlage Nr. 346/03 vom 29.10.2003, DS I (A) 577
Az: 000-0002-01/0230#0304/2003
Beschlusslage:
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
1. Dem Umbau der Bieberer Straße von Marktplatz bis Wilhelmsplatz, nach
dem von dem Büro GKW-Ingenieure, Friedberg, in Zusammenarbeit mit dem
Bau- und Planungsamt erstellten und vom Revisionsamt geprüften
detaillierten Kostenberechnung, abschließend mit 820.000,-- € einschließlich
Planungskosten, wird zugestimmt.
2. Die erforderlichen Mittel werden bewilligt und bei der Hh.-Stelle 63000.96090
„Straßenbau Bieberer Straße zwischen Marktplatz und Großer Biergrund“ wie
folgt bereitgestellt:
Hh.-Ausgabereste: 80.000,-- €
Haushaltsplan 2003: 50.000,-- €
Haushaltsplan 2004: 590.000,-- €
Haushaltsplan 2005 100.000,-- €
Gesamt: 820.000,-- €
Zum Zwecke der Beauftragung von Ingenieur- und Bauleistungen ist im
Haushaltsplan 2004 eine Verpflichtungsermächtigung i.H.v. 100.000,-- €
vorzusehen.
3. Die Finanzierung ist wie folgt vorgesehen:
Landeszuschüsse
nach GVFG/FAG: ca. 295.000,-- €
Straßenbeitrag: ca. 382.310,-- €
Kreditmarktmittel: ca. 142.690,-- €
Gesamt 820.000,-- €
4. Die jährlich anfallenden und vom Revisionsamt geprüften Folgekosten in
Höhe von 14.674,38 € sind in den folgenden Jahren zu veranschlagen.
5. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn der Bewilligungs-
bescheid des Landes Hessen zur Zuschussgewährung vorliegt.
6. Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess.
KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom
31.10.2001 (GVBl. I, S. 434), in Verbindung mit § 5 der Straßenbeitrags-
satzung der Stadt Offenbach am Main vom 22.08.2002 werden für den
Umbau der Bieberer Straße von Marktplatz bis Wilhelmsplatz ihre Teilein-
richtungen wie folgt eingestuft:
Die Fahrbahn wird gem. § 5 Abs.1 b) StrBS als überwiegend dem inner-
örtichen Durchgangsverkehr dienend eingestuft. Der Gehweg wird gem. § 5
Abs.1 a) StrBS als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft.
Daher trägt die Stadt 50% der beitragsfähigen Herstellungskosten für die
Fahrbahn, 25% der beitragsfähigen Herstellungskosten für Gehweg incl.
Bushaltestelle, Parkflächen und Begleitgrün und gem. § 5, Abs. 1 f), Ziff.3
StrBS 40% der beitragsfähigen Herstellungskosten für Straßenbeleuchtung
und Straßenentwässerung.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a.M., den 14.11.2003
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung