Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 09.08.22

Eing. Dat. 08.08.2002

Nr. 363

 

Dez.: II (Amt 60)

 

 

 

 

Änderung der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main

Vorlage des Magistrats Nr. 240/02 vom 07.08.2002, DS I (A) 363

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Änderung der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach

Aufgrund der §§ 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert

durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBI. S. 562) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GBVI. 1992 l S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBI. 2000 l S. 2), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main in der Sitzung am ………folgende Satzung zur Änderung der

Straßenbeitragssatzung (StrBS)

beschlossen:

Artikel l

Die Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main erhält die als Anlage 1 beigefügte Änderung.

 

Artikel II

Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 31.10.1996 außer Kraft.


Begründung:

Die Verteilungsregelung (§§ 7 -13) in der Straßenbeitragssatzung muss - bedingt durch die Weiterentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Oberverwaltungsgerichte) zur vorteilsgerechten Verteilung" - geändert werden, um auch für die Zukunft Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Der Vorsitzende Richter am BVerwG Prof. Dr. Driehaus sowie der zuständige Richter am VGH Dr. Lohmann haben hierfür folgende Empfehlung (§§7-9 neu) ausgesprochen:

   Bisher wurde hinsichtlich des Verteilungsfaktors allgemein wie folgt verfahren:

- Zwischen 4 und 5 Vollgeschossen wurde nicht differenziert.

- Über das 6. Vollgeschoss hinaus gehende Geschosse blieben unberücksichtigt, so dass beispielsweise ein 15-geschossiges Hochhaus wie ein 6-geschossiges behandelt wurde.

Der Erschließungsvorteil für das jeweilige Gebäude erhöht sich mit jedem einzelnen Geschoss. Daher richtet sich der Verteilungsfaktor pro Gebäude künftig ausnahmslos nach der Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

   Grundstücke im Außenbereich wurden bisher nicht berücksichtigt, obwohl auch sie einen Erschließungsvorteil haben. Im Ausbaubeitragsrecht sind daher künftig auch diese Grundstücke mit Straßenbeiträgen zu belasten.

Zusammenfassend führen die vorgeschlagenen Änderungen zu einem gerechteren Verteilungsschlüssel. Zusätzliche Einnahmen für die Stadt resultieren hieraus nicht.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Anlage:

Gegenüberstellung §§ 7 -13 alt / §§ 7 - 9 neu