Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

--------------------------------------------------------------------------------------------------------

Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 09.08.22

Eing. Dat. 05.09.2002

Nr. 380

 

Dez.: II (Amt 62)

 

Bebauungsplan Nr. 581 B

Berliner Straße, Platz der Deutschen Einheit

Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Vorlage des Magistrats Nr. 269/02 vom 04.09.2002, DS I (A) 380

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1.   Der am 28.06.1993 als Satzung beschlossene und seit dem 13.10.1993 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 581 für das Gebiet zwischen Berliner Straße, Rathaus, Platz der Deut­schen Einheit und Kaiserstraße ist zu ändern.

2.   Mit der Änderung sollen die der Entwicklung des Gebietes zum hochwertigen Dienstleistungszentrum entgegenlaufenden Nut­zungen (z. B. Vergnügungsstätten) ausgeschlossen werden.

Begründung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 581 war beabsichtigt, das Plangebiet zu einem wich­tigen Standort für Büro, Verwaltung und öffentliche Einrichtungen zu entwickeln. Läden im Erdge-schoss und ggf. im l. OG sollten die vorhandene Einkaufszone ergänzen.

•                                                                                                    •
Nachdem das „Haus der Wirtschaft" mit zwei bis zu 18-geschossigen Bürotürmen fertig gestellt ist

und das vorhandene Gebäude Kaiserstraße 73 aufwendig als Büro- und Bankgebäude umgebaut und erweitert wird, ist deutlich erkennbar, dass die dem Bebauungsplan Nr. 581 zugrunde liegen­den städtebaulichen Ziele umgesetzt werden.

Die vorteilhaften Veränderungen sind allerdings nicht für das ganze Gebiet feststellbar/Teilweise zeichnen sich Vorhaben ab, die den Zielen des Bebauungsplanes Nr. 581 entgegenlaufen. Um den positiven städtebaulichen Prozess für das Gesamtgebiet sicherzustellen, sollen die zulässigen Nut­zungsarten durch eine Änderung der textlichen Festsetzung Ziffer 2.1 eingeschränkt werden.

 

Anlagen

1. verkleinerter Bebauungsplan Nr. 581

2. Textliche Festsetzungen


Anlage   2   zur Mag. Vorl. Nr^J^H

 

0

 

1

 

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN


 


Planungsrechtliche Festsetzungen

1.0     GRENZE DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHES

(§9 (7) BauGB)

Der Anwendungsbereich der textlichen Festsetzungen wird durch den zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich des Bebauungsplanes bestimmt.

2.0     ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§9 (1) N n BauGB)

ART UND MASS DER BAULICHEN NUTZUNG UND DIE BAUWEISE, DER MIT ARAB. ZAHLEN GEKENNZEICHNETEN PLANGEBIETSTEILEN

Plangebiets­teil

 

Baugebiet

 

Bauweise

 

Zahl der Vollgeschosse

 

zul. Grund­flachenzahl

 

zul. GeschoB-flachenzahl

 

Anzahl der • Wohneinheiten

 

Q

 

MK

 

g

 

Oi

 

1,0

 

©

 

 

©

 

MK

 

g

 

Öl

 

1,0

 

©

 

 

2.1      KERNGEBIET (§7 BauNVO)

»

Allgemein zulässig sind gemäß §7 (2) BauNVO in Verbindung mit §1 (5) BauNVO:

- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherber­gungsgewerbes und Vergnügungsstätten,

- sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsin­haber und Betriebsleiter,

- sonstige Wohnungen in den Obergeschossen

Nicht zulässig sind gemäß §1 (5) BauNVO sowie §1 (6) BauNVO

- Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie sonstige Tankstellen

3.0     HÖHENLAGE BAULICHER ANLAGEN (§9 (2) BauGB)

Die Oberkante EG Fußboden auf der Eingangsseite ist auf max. zulässig 0,40m über Oberkante der vorgelagerten öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt. Bezugshöhe ist die Straßenhöhe vor Haus Berliner Straße 116 mit 99,00m ü. NN.

4.0     MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENT­WICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT (§9 (1) Nr.2o BauGB)

Zum Schutz vor einer Aufheizung der Hochhausfassaden sind bei dem 16- und dem 18- geschossigen Gebäude nur Fassaden mit geringer Wärmespeicherkapazität als vorgehängte, hinterlüftete Fassaden - d.h. konstruktiv vom Bauwerk getrennt - zuläs­sig.

Zum Schutz vor unnatürlichen Lichtverhältnissen durch Reflexionen sind bei dem 16-.und dem 18- geschossigen Gebäude nur nicht spiegelnde Fassaden zulässig.


5.0     STELLPLÄTZE UND GARAGEN (§9 (1) Nr.4 und Nr.22 BauGB)

5.1      GARAGEN UND GEMEINSCHAFTSSTELLPLÄTZE

Garagen.Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen sind gemäß §12 (1) BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

6.0     GEBIETE, IN DENEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UM­WELTEINWIRKUNGEN BEStlMMTE LUFTVERUNREINIGENDE

STOFFE NICHT VERWENDET WERDEN DÜRFEN

(§9 (1) Nr.23 BauGB)

Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes dürfen zum Schutz vor schädli­chen Umwelteinwirkungen keine festen und fossilen Brennstoffe zum Heizen verwen­det werden.

7.0     BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN (§9 (1) Nr.25 BauGB)

7.1      BAUMPFLANZUNGEN

Auf'den im Bebauungsplan festgesetzten Standorten (Straßenbäume) sind - unter Freihaltung der Grundstückszufahrten - Laubbäume gemäß nachfolgender Artenliste zu pflanzen.

Artenliste:

Platanus acerifolia                        Platane
Tilia americana "Nova"                Linde

7.2  DACHBEGRÜNUNG

Innerhalb der im Plan festgesetzten Flächen sind Flachdächer und flachgeneigte Dä­cher bis auf notwendige Belichtungsöffnungen mit einer extensiven Dachbegrünung anzulegen.

7.3      FASSADENBEGRÜNUNG

Gebäudewände mit wenig Fensteröffnungen bzw. Fassaden mit mehr als 30qm ge­schlossener, zusammenhängender Fläche sind mit ausdauernden Kletterpflanzen bis zum 4. Obergeschoß zu bepflanzen.

Folgende Arten werden empfohlen:

Clematis spec.                       Waldrebe
Hedera helix                                  Efeu
Hydrangea                                   Kletterhortensie
Lonicera spec.                             Geißblatt
Parthenocissus                            Wilder Wein
tric. "Veitchii"

7.4      BINDUNGEN ZUM ERHALT VON BÄUMEN

Der vorhandene und mit Planzeichen dargestellte Baumbestand ist langfristig zu si­chern und zu unterhalten und darf durch Baumaßnahmen nicht geschädigt werden. Die DIN 18 920 ist entsprechend einzuhalten.

8.0      HINWEISE (§9 (6) BauGB)

8.1      GRUNDWASSERSCHUTZ HEILQUELLENSCHUTZGEBIET ZONE C

Der gesamte Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt im Heilquellenschutzge­biet Zone C der Kaiser-Friedrich-Quelle AG, Offenbach am Main.

Die in der vorgenannten Schutzzone verbotenen Handlungen und Nutzungen sind in §3 der "Verordnung zum Schutz der staatlichen anerkannten Heilquelle der Fa. Kaiser-Friedrich-Quelle AG" vom 18.04.1978 aufgeführt.