Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 19.09.2002
Eing. Dat. 02.09.2002
Nr. 385
Dez.:I (Amt 30)
Normenkontrollklage gegen Landesentwicklungsplan Hessen 2000 und Regionalplan Südhessen 2000;
hier: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision im Verfahren Regionalplan Südhessen 2000
Antrag Mag. Vorlage Nr. 281/02 vom 18.09.2002, I (A) 385
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Die Stadt Offenbach am Main erhebt Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision im Verfahren Regionalplan Südhessen 2000
2. Die erforderlichen Mittel in Höhe von maximal 3.000,00 € stehen unter der
Haushaltsstelle 02300.65530 (= Beratungs-/Gerichtskosten Rhein-Main Flughafen) im
Haushaltsjahr 2002 und Folgejahre zur Verfügung.
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 13.12.2001 - Drucksachen l (A) 218 -beschlossen, gegen den Landesentwicklungsplan 2000 und den Regionalplan Südhessen 2000 Normenkontrollklagen vor dem Hessischen VGH in Kassel zu erheben. Auf die dortige - umfängliche - Begründung wird verwiesen. Mit Urteil vom 16. August 2002 hat der Hessische VGH - wie bekannt - der Klage hinsichtlich des Landesentwicklungsplans in vollem Umfange stattgegeben; hinsichtlich des Regionalplanes aber die Statthaftigkeit der städtischen Normenkontrollklage verneint und gleichzeitig die Revision ausgeschlossen - dazu vgl. Anlage 1 - Urteil des Hessischen VGH vom 16.08.2002 (4 N 3272/01)
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Das tragende Argument des Hessischen VGH läuft darauf hinaus, dass der Regionalplan Südhessen 2000 keine Rechtsvorschrift-im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO darstellt (Bl. 11 ff der Anlage 1) und damit der stadtseits eingereichte Nor-menkontrollantrag unzulässig, nämlich nicht statthaft sei.
Diese Rechtsfrage ist letztinstanzlich noch nicht geklärt. Der Hessische VGH spricht in diesem Zusammenhang selbst davon (vgl. Urteil, Bl. 11 unten), dass “der rechtliche Charakter von Regionalplänen allgemein nach wie vor umstritten (sei)".
In Übereinstimmung mit dem städtischen Prozessvertreter - Herrn RA Dr Reiner Geulen - ist somit diese - offene - Rechtsangelegenheit zur revisionsrechtlichen Überprüfung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Es handelt sich insofern bei der Klärung des Normcharakters auch um Bundesrecht, so dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für eine solche Entscheidung auch gegeben ist.
Da das Urteil am 3. September 2002 unserem Prozessvertreter zugestellt worden ist, ist wegen der einmonatigen Rechtsmittelfrist eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 19.09.2002 aus Fristgründen unumgänglich.
Die Kostenschätzung von 3.000,00 € beruht auf Angaben unseres Prozessvertreters, Herrn RA Dr. Geulen.
Der Entwurf des Beschwerdeantrages von Herrn RA Dr. Geulen ist als Anlage 2 beigefügt.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Anlagen: 1 - Urteil Hess. VGH vom 16.08.2002
2 – Antragsentwurf