Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 24.10.2002

Eing. Dat. 05.09.2002

Nr. 400

 

Dez.: I (20)

 

Haushaltssatzung und Investitionsprogramm für das Haushaltsjahr 2003
Antrag Magistrats Vorlage Nr. 265/02 vom 04.09.2002, DS I (A) 400

Der Magistrat beantragt, daß die Stadtverordneten­versammlung wie folgt beschließt:

a)   die Haushaltssatzung 2003 wird beschlossen
und damit der Haushaltsplan 2003 und der
Stellenplan für das Jahr 2003 festgesetzt.

b)   das beigefügte Investitionsprogramm 2003
für die Jahre 2002 bis 2006 wird beschlossen
und von der mittelfristigen Finanzplanung
Kenntnis genommen

Begründung:

Nach § 97 Abs. 3 HGO ist die Haushaltssatzung von der Stadtverordnetenversammlung nach Behandlung in den zuständigen Ausschüssen zu beschließen. Der Beschluß über die Haushaltssatzung schließt die Festsetzung der Einzelpläne des Verwaltung- und Vermö­genshaushaltes und des Stellenplanes, die Bestandteile des Haushaltsplanes sind (§ 94 HGO i.V. mit § 2 GemHVO), ein.

Einzelbeschlüsse zum Haushalts- und Stellenplan müssen dem Satzungsbeschluß voraus­gehen, um in der Haushaltssatzung ihren Niederschlag zu finden und um Rechtskraft zu erlangen.

Das Investitionsprogramm ist nach § 101 HGO als Grundlage für die Finanzplanung zu beschließen.

Im übrigen wird zur Begründung auf die beigefügten Unterlagen verwiesen.

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