Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 27.03.2003
Vornahme der Wiederwahl des hauptamtlichen ersten Beigeordneten (Bgm) der Stadt Offenbach Stephan Wildhirt gemäß Beschluss der Stv.Vers. vom 05.11.2002 zu DS I (A) 408 Herr Bgm Stephan Wildhirt ist nicht im Sitzungssaal anwesend. Die Lautsprecheranlage in das Foyer wird abgeschaltet. Stv.-Vorsteher Wirsing erinnert daran, dass die Stv.-Versammlung in ihrer Sitzung am 05.11.02 die Wiederwahl von Herrn Bgm Wildhirt beschlossen hat. Der letztmögliche Termin für diese Wahl ist die heutige Sitzung. Herr Stv. Horst Schneider (SPD) spricht im Namen seiner Fraktion für die Wiederwahl von Herrn Bgm Wildhirt Da keine weiteren Redebeiträge bzw. Wahlvorschläge erfolgen, stellt Herr Stv.-Vorsteher Wirsing fest, dass mit der Wahl begonnen werden kann. Stv.-Vorsteher Wirsing zeigt allen Mitgliedern der Stv.- Versammlung ein Muster des Stimmzettels und weist insbesondere darauf hin, dass Nein-Stimmen gültige Stimmen sind. Ein weiß abgegebener Stimmzettel oder sonst wie beschriftet oder kenntlich gemachter, ist ungültig. Vor Eintritt in die eigentliche Wahlhandlung wird eine Wahlkommission gebildet, der nachfolgende Mitglieder der Stv.-Versammlung angehören: für die Stv.-Fraktion der SPDAusgegebene Stimmzettel 71 Abgegebene Stimmzettel 71 Gültige Stimmen 71 Ungültige Stimmen Stimmen insgesamt: 71 Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt: Ja 38 Stimmen Nein 33 Stimmen Insgesamt 71 Stimmen Aufgrund des Wahlergebnisses stellt Herr Stv.-Vorsteher Wirsing fest, dass Herr Bgm Stephan Wildhirt von der Stv.-Versammlung der Stadt Offenbach am Main auf die Dauer von sechs Jahren zum ersten hauptamtlichen Beigeordneten (Bgm) wieder gewählt worden ist. Der Gewählte nimmt die Wahl an. Stv.-Vorsteher Wirsing gratuliert Herrn Bgm Stephan Wildhirt zu seiner Wiederwahl und gibt den Fraktionsvorsitzenden und den Mitgliedern der Stv.-Versammlung die Gelegenheit, zur Gratulation.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a.M., den 28.03.2003
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung