Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2003

 

Neubau der Bushaltestelle „Bahnhof Bieber"
hier: Projektbeschluss
Antrag Magistratsvorlage Nr. 102/03 vom 23.04.2003, DS I (A) 487

Beschlusslage:

Die Stv.-Versammlung beschließt einstimmig wie folgt:

1. Dem Neubau der Bushaltestelle „Bahnhof
Bieber", nach der vom Ing.-Büro Jungkunst,
   
Mömbris, und der EVO AG in Zusammenarbeit mit dem Bau- und Planungsamt
    erstellten und vom Revisionsamt geprüften detaillierten Kostenberechnung,
    abschließend mit 192.000,- € einschließlich Planungskosten, wird zuge
stimmt.

2.
Die erforderlichen Mittel werden bewilligt und im Hh.-Plan 2003 bei der Hh.-Stelle
    63000.96320 „Neubau Bushaltestelle
Bieber Bahnhof' wie folgt bereitgestellt:

Haushaltsplan 2003:              175.000,- €
überplanmäßig gem.
§ 100 i.V.m. § 99 HGO:           17.000.-€

Gesamt:                                              192.000,-- €

3. Die Deckung der überplanmäßigen Ausgaben erfolgt durch entsprechende
    Minderausgaben
bei folgenden Haushaltsstellen:

67000.96460
„Straßenbeleuchtung
Laskastraße"                           10.500,-€

67000.96870
Straßenbeleuchtung
Offenbacher Straße
v. Langstr. - Altkönigstr.
35870"                                   6.500.- €

Gesamt:                                              17.000,-- €

4.
Die entsprechenden Umsetzungen sind im Nachtragshaushalt 2003 vorzunehmen.

5.
Die Finanzierung ist wie folgt vorgesehen:

Landeszuschuss
gem. GVFG/FAG:                   ca. 161.500,-€
Kreditmarktmittel:                  ca.   30.500.-€
Gesamt:                                       192.000.-€


6. Die jährlich anfallenden und vom Revisionsamt geprüften Folgekosten in Höhe von
     7.467,90 €
sind in den folgenden Jahren zu veranschlagen.

7.
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn der Bewilligungsbescheid des
    Landes Hessen zur Zuschussgewährung vorliegt.

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a.M., den 23.05.2003

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung