Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 11.09.2003

 

19.      Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 389 (Kreuzung der südlichen Umgehungsstraße mit der Waldstraße)
Antrag Magistratsvorlage 255/03 vom 27.8.2003, DS I (A) 541
Az: 000-0002-01/0183#0251/2003

Beschlusslage:

1. Aufhebungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)

 

2. Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)

 

3. Öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

1. Aufhebungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)

 

 

Der am 11.09.1961 förmlich festgestellte Fluchtlinien- plan Nr. 389 über die Änderung und Neufeststellung von Straßen- und Baufluchtlinien für die Kreuzung der Waldstraße und der südlichen Umgehungsstraße und für die Anlage einer neuen Erschließungsstraße im Industriegebiet östlich der Waldstraße, südlich des Grundstückes Waldstraße Nr. 266 ist aufzuheben.

 

2. Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)

 

 

Im Aufhebungsverfahren des Fluchtlinienplanes Nr. 389 ist von der vorgezogenen Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 abzusehen.

 

3. Öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

 

 

Der aufzuhebende Fluchtlinienplan Nr. 389 ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Begründung zum Beschlusspunkt 1 gilt als Begründung, die mit dem aufzuhebenden Fluchtlinienplan Nr. 389 öffentlich auszulegen ist.

 




Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

Offenbach a.M., den 12.09.2003

Die stellv. Vorsteherin der Stv.-Versammlung