Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 13.11.2003



24.      Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
Antrag Magistratsvorlage Nr. 354/03 vom 29.10.2003, DS I (A) 579
Az: 000-0002-01/0232#0306/2003
Änderungsantrag PDS vom 13.11.2003, DS I (A) 579/1
Az: 000-0002-01/0232#0333/2003
Änderungsantrag CDU vom 13.11.2003, DS I (A) 579/2

 

Az: 000-0002-01/0232#0335/2003


Beschlusslage:

DS I (A) 579

 

Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBI. 1992 l S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBI. l S. 342); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 9.06.1989 (GVBI. l S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom19.12.2000 (GVBI. l S. 542), des § 1 des Gesetzes über das  Friedhofs- und  Bestattungswesen vom 17.12.1964 ( GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.11.1987 (GVBI. l S. 193) und der §§ 1 bis 5 a, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBI.
I  S.  434) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main
am                   folgende

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung

 


beschlossen.

 

                                                             Inhaltsübersicht

 

§         1         Gebührenpflicht

 

§         2         Gebührenpflichtiger

 

§         3          Leistungen

 

§         4          Leistungen im einzelnen

 

§         5          Besondere Leistungen

 

§         6          Ausgrabungen und Umbettungen nur auf Offenbacher Friedhöfen

 

§         7          Urnenaufbewahrung

 

§         8          Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts

 

§         9          Sonstige Gebühren

 

§       10          Fälligkeit der Gebührenzahlung

 

§       11          Härte- bzw. Billigkeitsregelungen

 

§       12          Inkrafttreten

 

                                         § 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Offenbach am Main werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung für die in ihr bzw. in der jeweils geltenden Friedhofsordnung bezeichneten Leistungen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.

                                        
§ 2 Gebührenpflichtiger

1. Gebührenpflichtig ist, wer nach bürgerlichem Recht die Kosten zu tragen
    oder wer sich dem Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO) –
    Kommunale Dienstleistungen gegenüber zur Übernahme der Kosten
    verpflichtet hat.

 

2. Daneben ist der jeweilige Antragsteller gebührenpflichtig.

 

                                       § 3 Leistungen

 

1. Erdbestattungen

 

    a) Erdbestattungen in einem Dauergrab                          €    955,-
    b) Erdbestattungen in einem Reihengrab                         €   955,-
    c) Erdbestattungen in einem Kinderreihengrab                €    530,-
        bei Sarggröße bis 1m Länge

2. Feuerbestattungen
    a) bei Verstorbenen über 12 Jahren                                  €   820,-
    b) bei Verstorbenen unter 12 Jahren                                 €   580,-
    c) bei auswärts Verstorbenen ohne Feier und                   €   407,-
        ohne Beisetzung in Offenbach a. M.
    d) bei Kleinstkindern (Früh- und Totgeburten)                   €   165,-
        bis zu einem Monat als anonyme Feuerbestattung
        ohne Graberwerb
    e) Zu vorstehenden Feuerbestattungsgebühren werden in Amtshilfe für das
        Ordnungsamt und das Stadtgesundheitsamt die jeweils geltenden
        Stempelgebühren erhoben.

3. Für die Bestattung auf den jüdischen Friedhöfen und dem islamischen
    Gräberfeld gelten die gleichen Gebühren wie unter 1.

                                     § 4 Leistungen im Einzelnen

1. Für die in § 3 Ziffer 1a) - c) bestimmten Gebühren werden folgende
    Einzelleistungen gewährt:

    a) Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin.
    b) Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter
        bis zu einer ½  Stunde
    c) Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes
    d) Überführung zum Grab und Beisetzung
    e) Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname
    f) Transport der Kränze und Blumen zum Grab
    g) Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit. Bei
        Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten
       
Einzelleistungen ermäßigt sich die Gebühr nicht.


2. Für die § 3 Ziffer 2a) und b) bestimmten Gebühren werden folgende
    Einzelleistungen gewährt:

    a) Zellenbenutzung bis zur nächstmöglichen Einäscherung
    b) Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter
        bis zu einer ½ Stunde
    c) Einäscherung und alle Nebenarbeiten im Krematorium
    d) Lieferung der Aschenkapsel mit Urnenplatine (graviert mit Vor- und
        Zuname und in Frage kommenden Daten
    e) Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname
    f) Ausheben und Schließen des Grabes
    g) Überführen der Urne zum Grab und Beisetzen
    h) Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit. Bei
        Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Leistungen
        ermäßigt sich die Gebühr nicht.

3. Für die § 3 Ziffer 2c) bestimmten Gebühren werden die in § 4 Ziffer 2a), c)
    und d)  genannten Einzelleistungen gewährt.

                                   § 5 Besondere Leistungen

1. Benutzung der Kühlzelle zur Aufbewahrung von Leichen über den
    nächstmöglichen Beisetzungs- bzw. Einäscherungstermin hinaus sowie die
    Aufbewahrung von Leichen, die außerhalb des Stadtgebietes bestattet
    werden sollen, pro angefangenem Tag                            € 70,-

2. Benutzung des Sezierraumes bei Sektionen, Blutentnahmen durch Staats-
    anwaltschaft, Gerichtsmedizin, Amtsarzt, Nutzung durch Trauergemeinden
    u.a., pro Fall                                                                    € 160,-

a) Beisetzung einer Urne von auswärts ohne Trauerfeier  € 210,-
b) Urnenversand im Inland                                                  €   45,-
c) Urnenversand ins Ausland                                              €   55,-

 


3. Inanspruchnahme der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- oder Gedenkfeiern
    ohne Beisetzung bis zu ½ Std. mit Vorbereitung, Reinigung und möglicher
    Orgelbenutzung                                                              €  150,-

4. Zusätzliche Inanspruchnahme der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- oder
    Gedenkfeiern für jede angefangene weitere 1/2 Stunde € 60,-

5. Reinigung der Trauerhalle bei Zusatzdekorationen durch Friedhofsgärtnereien                                                           € 60,-

              § 6 Ausgrabungen und Umbettungen nur auf Offenbacher Friedhöfen


1. a) Umbettung                                                             € 1.190,-
    b) Wiederbestattung                                                  €    420,-
    c) Beseitigung des Fundamentes                              €    150,-
    d) Wiederherrichtung der Grabfläche                        €      90,-
    e) Gebeinkiste                                                           €    90,-
    f)  Umsargen                                                             €   150,-

2. Bei Ausgrabungen vor Ablauf der Ruhefrist wird in Amtshilfe für das
    Ordnungsamt und das Stadtgesundheitsamt die jeweils geltende
    Stempelgebühr erhoben.

3. a) Ausgrabung einer Urne                                          €  195,-
    b) Wiederbeisetzung einer Urne                                 €  195,-

4. Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung von außerhalb (Sarg oder
    Gebeinkiste) in Offenbach a. M. und ohne Feierlichkeiten  € 380,-

                                   
§ 7 Urnenaufbewahrung

1. Urnenaufbewahrung pro angefangenem Monat € 50,-
2. Die Urnenaufbewahrung bis vier Wochen nach Einäscherung ist kostenlos.

                                   § 8 Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts

1.    Dauer-Erdgrab auf 30 Jahre                                      € 1.950,-
1.1. Verlängerungsgebühr/Jahr                                        €      65,-

2.    Dauer-Urnengrab auf 30 Jahre                                  € 1.020,-
2.1. Verlängerungsgebühr/Jahr                                        €      34,-

3.    Reihen-Erdgrab auf 25 Jahre                                     € 1.050,-
3.1. Verlängerung nicht möglich

4.    Reihen-Urnengrab auf 25 Jahre                                 €    590,-
4.1. Verlängerung nicht möglich

5.    Reihen-Erdgrab bis 1m Sarggröße auf 25 Jahre        €   590,-
5.1. Verlängerung nicht möglich

6.    Urnennische im Kolumbarium (2stellig) auf 30 Jahre €  900,-
6.1. Verlängerungsgebühr/Jahr                                         €    30,-

7.    Anonymes Urnengrab auf 25 Jahre                            €  590,-
7.1. Verlängerung nicht möglich

                                             § 9 Sonstige Gebühren

1. a)  Überschreibung einer Dauer- oder ehemaligen Erbgrabstätte € 30,-
    b) Zweitschrift eines Grabstättenausweises                                  € 30,-

2. a) Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen einschließlich
        aller baulichen Anlagen                                                             € 60,-
    b) Kontrolle der erstellten Male und Anlagen für die Dauer des
       Nutzungsrechts auf Standsicherheit und Einhaltung der
       Verkehrssicherungspflicht bei Urnengräbern                             € 130,-
    c) wie b) jedoch bei Erdgräbern                                                    € 170,-
3. a) Jahreserlaubniskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten der Gärtner-
        und Steinmetzbetriebe.                                                             € 30,-
    b) Erlaubniskarte für einmalige Ausführung gewerblicher Arbeiten der
       
Gärtner- und Steinmetzbetriebe.                                               € 15,-


4. Nachträgliche Änderungswünsche, die nicht von der Friedhofsverwaltung zu
    vertreten sind.                                                                                € 90,-

5. Bei Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung erfasst sind oder die nach
    der Gebührenordnung über die übliche Zeit hinaus in Anspruch genommen
    werden, wird der zusätzliche Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen
    Stundenverrechnungssatz der Städt. Friedhöfe in Rechnung gestellt.

                              § 10 Fälligkeit der Gebührenzahlung

Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu zahlen.

                               § 11 Härtefall- bzw. Billigkeitsregelungen

1. Soweit die Erhebung der Gebühr für den Pflichtigen mit einer erheblichen
    Härte verbunden wäre oder sonstige Billigkeitsgründe vorliegen, finden die
    gesetzlichen Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass bzw.
    Teilerlass von Abgaben Anwendung.

2. Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den übrigen
    Regelungen dieser Satzung abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des
    ESO.

                                 §12 Inkrafttreten

Diese Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung in der Stadt Offenbach am Main in der Fassung vom 10.12.1998 außer Kraft.

Offenbach am Main, den
Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Grandke Oberbürgermeister


Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

DS I (A) 579/2
Die Stv.-Versammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Die Friedhofs- und Bestattungsgebührenverordnung wird an den Magistrat, mit der Maßgabe einen 25%igen Wohlfahrtszuschuss in die Gebührenordnung einzuarbeiten, zurück verwiesen.


DS I (A) 579/1
Die Stv.-Versammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

Der Entwurf der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung wird zur Überarbeitung und erneuten Beratung an den Magistrat zurückverwiesen.

 


DS I (A) 579
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBI. 1992 l S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBI. l S. 342); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 9.06.1989 (GVBI. l S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom19.12.2000    (GVBI. l S. 542), des § 1 des Gesetzes über das  Friedhofs- und  Bestattungswesen vom 17.12.1964 ( GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.11.1987 (GVBI. l S. 193) und der §§ 1 bis 5 a, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBI.
I  S.  434) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main
am                   folgende

 

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung

 


beschlossen.

 

                                                             Inhaltsübersicht

 

§         1         Gebührenpflicht

 

§         2         Gebührenpflichtiger

 

§         3          Leistungen

 

§         4          Leistungen im einzelnen

 

§         5          Besondere Leistungen

 

§         6          Ausgrabungen und Umbettungen nur auf Offenbacher Friedhöfen

 

§         7          Urnenaufbewahrung

 

§         8          Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts

 

§         9          Sonstige Gebühren

 

§       10          Fälligkeit der Gebührenzahlung

 

§       11          Härte- bzw. Billigkeitsregelungen

 

§       12          Inkrafttreten

 

                               § 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Offenbach am Main werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung für die in ihr bzw. in der jeweils geltenden Friedhofsordnung bezeichneten Leistungen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.

                               § 2 Gebührenpflichtiger

1. Gebührenpflichtig ist, wer nach bürgerlichem Recht die Kosten zu tragen oder wer
    sich dem Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO) – Kommunale
    Dienstleistungen gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

 

2. Daneben ist der jeweilige Antragsteller gebührenpflichtig.

 

                              § 3 Leistungen

 

1. Erdbestattungen

 

    a) Erdbestattungen in einem Dauergrab                                            €           955,-
    b) Erdbestattungen in einem Reihengrab                                          €            955,-
    c) Erdbestattungen in einem Kinderreihengrab                                 €            530,-
        bei Sarggröße bis 1m Länge

2. Feuerbestattungen
    a) bei Verstorbenen über 12 Jahren                                                  €            820,-
    b) bei Verstorbenen unter 12 Jahren                                                 €            580,-
    c) bei auswärts Verstorbenen ohne Feier und                                   €            407,-
        ohne Beisetzung in Offenbach a. M.
    d) bei Kleinstkindern (Früh- und Totgeburten)                                   €            165,-
        bis zu einem Monat als anonyme Feuerbestattung
        ohne Graberwerb
    e) Zu vorstehenden Feuerbestattungsgebühren werden in Amtshilfe für das
        Ordnungsamt und das Stadtgesundheitsamt die jeweils geltenden
        Stempelgebühren erhoben.

3. Für die Bestattung auf den jüdischen Friedhöfen und dem islamischen Gräberfeld
    gelten die gleichen Gebühren wie unter 1.

                               § 4 Leistungen im Einzelnen

1. Für die in § 3 Ziffer 1a) - c) bestimmten Gebühren werden folgende
    Einzelleistungen gewährt:

    a) Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin.
    b) Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis
        zu einer ½  Stunde
    c) Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes
    d) Überführung zum Grab und Beisetzung
    e) Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname
    f) Transport der Kränze und Blumen zum Grab
    g) Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit. Bei
        Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen
        ermäßigt sich die Gebühr nicht.


2. Für die § 3 Ziffer 2a) und b) bestimmten Gebühren werden folgende
    Einzelleistungen gewährt:

    a) Zellenbenutzung bis zur nächstmöglichen Einäscherung
    b) Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis
        zu einer ½ Stunde
    c) Einäscherung und alle Nebenarbeiten im Krematorium
    d) Lieferung der Aschenkapsel mit Urnenplatine (graviert mit Vor- und Zuname
        und in Frage kommenden Daten
    e) Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname
    f) Ausheben und Schließen des Grabes
    g) Überführen der Urne zum Grab und Beisetzen
    h) Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit. Bei
        Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Leistungen
        ermäßigt sich die Gebühr nicht.

3. Für die § 3 Ziffer 2c) bestimmten Gebühren werden die in § 4 Ziffer 2a), c) und d)
    genannten Einzelleistungen gewährt.

                              § 5 Besondere Leistungen

1. Benutzung der Kühlzelle zur Aufbewahrung von Leichen über den nächstmög-
    lichen Beisetzungs- bzw. Einäscherungstermin hinaus sowie die Aufbewahr-
    ung von Leichen, die außerhalb des Stadtgebietes bestattet werden sollen,
    pro angefangenem Tag                                                                          €          70,-

2. Benutzung des Sezierraumes bei Sektionen, Blutentnahmen durch Staats-
    anwaltschaft, Gerichtsmedizin, Amtsarzt, Nutzung durch Trauergemeinden
    u.a., pro Fall                                                                                            €        160,-

a) Beisetzung einer Urne von auswärts ohne Trauerfeier                          €         210,-
b) Urnenversand im Inland                                                                         €           45,-
c) Urnenversand ins Ausland                                                                     €           55,-

 


3. Inanspruchnahme der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- oder Gedenkfeiern
    ohne Beisetzung bis zu ½ Std. mit Vorbereitung, Reinigung und möglicher
    Orgelbenutzung                                                                                     €          150,-

4. Zusätzliche Inanspruchnahme der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- oder
    Gedenkfeiern für jede angefangene weitere 1/2 Stunde                       €            60,-

5. Reinigung der Trauerhalle bei Zusatzdekorationen durch Friedhofsgärtnereien
                                                                                                                   €            60,-

                              § 6 Ausgrabungen und Umbettungen
                                  nur auf Offenbacher Friedhöfen


1. a) Umbettung                                                                                         €     1.190,-
    b) Wiederbestattung                                                                              €        420,-
    c) Beseitigung des Fundamentes                                                          €        150,-
    d) Wiederherrichtung der Grabfläche                                                    €          90,-
    e) Gebeinkiste                                                                                       €          90,-
    f)  Umsargen                                                                                          €        150,-

2. Bei Ausgrabungen vor Ablauf der Ruhefrist wird in Amtshilfe für das Ordnungsamt
    und das Stadtgesundheitsamt die jeweils geltende Stempelgebühr erhoben.

3. a) Ausgrabung einer Urne                                                                     €        195,-
    b) Wiederbeisetzung einer Urne                                                            €        195,-

4. Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung von außerhalb (Sarg oder Gebeinkiste) in
    Offenbach a. M. und ohne Feierlichkeiten                                               €         380,-

                              § 7 Urnenaufbewahrung

1. Urnenaufbewahrung pro angefangenem Monat                                   €           50,-
2. Die Urnenaufbewahrung bis vier Wochen nach Einäscherung ist kostenlos.

                              § 8 Gebühr für den Erwerb
                                 eines Nutzungsrechts

1.    Dauer-Erdgrab auf 30 Jahre                                                             €       1.950,-
1.1. Verlängerungsgebühr/Jahr                                                               €            65,-

2.    Dauer-Urnengrab auf 30 Jahre                                                         €       1.020,-
2.1. Verlängerungsgebühr/Jahr                                                               €            34,-

3.    Reihen-Erdgrab auf 25 Jahre                                                            €       1.050,-
3.1. Verlängerung nicht möglich

4.    Reihen-Urnengrab auf 25 Jahre                                                        €          590,-
4.1. Verlängerung nicht möglich

5.    Reihen-Erdgrab bis 1m Sarggröße auf 25 Jahre                               €         590,-
5.1. Verlängerung nicht möglich

6.    Urnennische im Kolumbarium (2stellig) auf 30 Jahre                        €          900,-
6.1. Verlängerungsgebühr/Jahr                                                                €            30,-

7.    Anonymes Urnengrab auf 25 Jahre                                                  €           590,-
7.1. Verlängerung nicht möglich

                               § 9 Sonstige Gebühren

1. a)  Überschreibung einer Dauer- oder ehemaligen Erbgrabstätte        €            30,-
    b) Zweitschrift eines Grabstättenausweises                                         €            30,-

2. a) Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen einschließlich
        aller baulichen Anlagen                                                                    €            60,-
    b) Kontrolle der erstellten Male und Anlagen für die Dauer des Nutzungsrechts
        auf Standsicherheit und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei
        Urnengräbern                                                                                   €         130,-
    c) wie b) jedoch bei Erdgräbern                                                           €         170,-
3. a) Jahreserlaubniskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten der Gärtner-
        und Steinmetzbetriebe.                                                                    €           30,-
    b) Erlaubniskarte für einmalige Ausführung gewerblicher Arbeiten der Gärtner-
        und Steinmetzbetriebe.                                                                    €           15,-


4. Nachträgliche Änderungswünsche, die nicht von der Friedhofsverwaltung zu
    vertreten sind.                                                                                      €           90,-

5. Bei Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung erfasst sind oder die nach der
    Gebührenordnung über die übliche Zeit hinaus in Anspruch genommen werden,
    wird der zusätzliche Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen
    Stundenverrechnungssatz der Städt. Friedhöfe in Rechnung gestellt.

                              § 10 Fälligkeit der Gebührenzahlung

Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu zahlen.

                               § 11 Härtefall- bzw. Billigkeitsregelungen

1. Soweit die Erhebung der Gebühr für den Pflichtigen mit einer erheblichen Härte
    verbunden wäre oder sonstige Billigkeitsgründe vorliegen, finden die gesetzlichen
    Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass bzw. Teilerlass von
    Abgaben Anwendung.

2. Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den übrigen Regelungen
    dieser Satzung abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des ESO.

                               §12 Inkrafttreten

Diese Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung in der Stadt Offenbach am Main in der Fassung vom 10.12.1998 außer Kraft.

Offenbach am Main, den
Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Grandke Oberbürgermeister



Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

Offenbach a.M., den 14.11.2003

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung