Baumschutzsatzung

der Stadt Offenbach am Main

(alt)

Satzung zum Schutz der Grünbestände in der Stadt Offenbach am Main

 

Bemerkungen

Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2)

sowie des § 26 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588),

wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .................... folgende Satzung erlassen:

Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.Juni 2002 (GVBl. I S. 342)

sowie des § 26 des Hessischen Gesetztes über Naturschutz und Landschaftspflege  (HeNatG) in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Oktober 2002 (GVBl.

 

I S. 614), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main in ihrer Sitzung am ........................folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

 

 

 

 

§ 1

Ziele

 

Der Baumbestand im Gebiet der Stadt Offenbach am Main wird zur

 

 

 

 

 

1.      Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,

  1. Belebung, Gliederung und Pflege des Stadtbildes und zur Sicherung der Naherholung,
  2. Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen, z.B. Luftverunreinigung und Lärm,
  3. Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas,
  4. Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes und eines Lebensraums für Tiere

nach Maßgabe dieser Satzung geschützt.

 

 

§ 1

Ziel und Schutzzweck

 

(1)   Die Qualität der gebauten Stadt wird maßgeblich durch ihren Grünanteil definiert. Ziel dieser Satzung ist daher die Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Grünbestandes in der Stadt Offenbach am Main. Dieser Grünbestand, namentlich Bäume und Laubgehölzbestände, wird nach Maßgabe dieser Satzung geschützt

 

1.      zur Wahrung und Entwicklung seiner charakteristischen, stadtbildprägenden Funktion,

2.      zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen, z.B. Luftverunreinigung und Lärm,

3.      zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas,

4.      zur Erhaltung eines artenreichen Gehölzbestandes und eines Lebensraums für Tiere sowie

5.      als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.

(2)   Im gültigen Landschaftsplan gem. § 4 HeNatG wird für das Offenbacher Stadtgebiet die Erhaltung der Durchgrünung bzw. die Erhöhung der Durchgrünung innerhalb von Siedlungsflächen als Entwicklungsmaßnahme dargestellt. Zur Umsetzung dieser Vorgabe bezweckt diese Satzung in ihrem Geltungsbereich den Schutz von Grünbeständen

1.   sowohl im baulich hoch verdichteten innerstädtischen Bereich der Kernstadt als auch den Zentren der Stadtteile, da hier Defizite bei der Durchgrünung bestehen, und

2.  in Siedlungsgebieten, die durch einen umfangreichen, erhaltenswerten Grünbestand charakterisiert sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet von Offenbach am Main mit den Gemarkungen Offenbach, Bieber, Bürgel und Rumpenheim

  1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
  2. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen
  3. sowie im unbeplanten Außenbereich mit Ausnahme der forst- und landwirtschaftlich genutzten Flächen.

 

(2) Festsetzungen in Bebauungsplänen über die Erhaltung von Bäumen sowie andere Baum-schutzvorschriften, insbesondere solche des Naturschutzrechts, werden von dieser Satzung nicht berührt.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

(1) Diese Satzung regelt im Gebiet der Stadt Offenbach am Main den Schutz von Grünbeständen

1.      innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile(unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB) ,

2.      im Geltungsbereich von Bebauungsplänen gem. §§ 12 und 30 Abs. 1 BauG .mit Ausnahme von Dauerkleingärten.

 

(2) Festsetzungen in Bebauungsplänen über die Erhaltung von Grünbeständen sowie andere Vorschriften zum Schutz von Grünbeständen, insbesondere solche des Naturschutzrechts, werden von dieser Satzung nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

Sachlicher Geltungsbereich

 

(1) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.

 

 

(2) Als geschützte Bäume im Sinne dieser Satzung gelten nicht

1. Baumbestände in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen,

2. Obstbäume, sofern es sich nicht um Hochstämme, um Walnussbäume und Esskastanien handelt,

3. Bäume, die Bestandteil des Waldes im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Hessischen Forstgesetzes sind,

4. Bäume, die als Naturdenkmale oder als geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzt oder einstweilig sichergestellt sind und

5. Bäume in rechtsverbindlich festgesetzten oder einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten bzw. Landschaftsschutzgebieten.

 

 

 

 

 

(3) Dem Schutz dieser Satzung unterstehen

 

1.      Laubbäume und Eiben, die – gemessen in einem Meter Höhe – einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben.

 

2.      Mehrstämmige Laubbäume und Eiben, wenn – gemessen in einem Meter Höhe – die Summe der Einzelstammumfänge 100 cm überschreitet.

 

3.      Nadelbäume (ausgenommen Eiben), die – gemessen in einem Meter Höhe – einen Stammumfang von mehr als 120 cm haben.

 

Liegt der Kronenansatz niedriger als ein Meter, so ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz ausschlaggebend.

 

 

 

 

(4) Für nach § 7 vorgenommene Ersatzpflanzungen gelten die Vorschriften dieser Satzung unabhängig von der Art und dem Stammumfang der (Ersatz-) Bäume.

 

 

§ 3

Sachlicher Geltungsbereich

 

(1)   Geschützte Grünbestände sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.

 

(2)   Dem Schutz dieser Satzung unterstehen

1.      Laubbäume und Eiben, die – gemessen in einem Meter Höhe – einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben. Liegt der Kronenansatz niedriger als ein Meter, so ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz ausschlaggebend.

2.      Mehrstämmige Laubbäume und Eiben, wenn – gemessen in einem Meter Höhe – die Summe der Einzelstammumfänge 100 cm überschreitet. Liegt der Kronenansatz niedriger als ein Meter, so ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz ausschlaggebend.

3.      Nadelbäume (ausgenommen Eiben), die – gemessen in einem Meter Höhe – einen Stammumfang von mehr als 120 cm haben.

4.      Laubgehölzbestände, insbesondere Hecken, flächenhafte Gebüsche und flächenhafte Baumbestände,  ab einer bewachsenen Fläche von 30m.2

(3)   Für nach § 7 vorgenommene Ersatzpflanzungen gelten die Vorschriften dieser Satzung unabhängig von der Art und dem Stammumfang der Ersatzbäume sowie unabhängig von der Art und Größe sonstiger Ersatzpflanzungen.

 

(4)   Als geschützte Grünbestände im Sinne dieser Satzung gelten nicht

 

1.  Baum- und Laubgehölzbestände in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen,

2.  Obstbäume, sofern es sich nicht um Hochstämme, um Walnussbäume und Esskastanien handelt,

3.  Bäume und Laubgehölzbestände, die als Naturdenkmale oder als geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzt oder einstweilig sichergestellt sind und

4.  Bäume und Laubgehölzbestände in rechtsverbindlich festgesetzten oder einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten bzw. Landschaftsschutzgebieten, sowie

5.  Bäume und Laubgehölzbestände im Bereich von Dauerkleingärten.

(5)   Der Schutz von Bäumen in öffentlichen Grünanlagen, auf Friedhöfen oder auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen wird im Sinne dieser Satzung durch eine verwaltungsinterne Dienstanweisung geregelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

 

(1)   Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu beeinträchtigen oder zu verändern. Derartige Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stadt.

 

 

 

(2) Eine Beseitigung im Sinne des Absatz 1 liegt vor, wenn geschützte Bäume gefällt, abgebrannt, entnommen oder anderweitig zerstört werden.

 

 

 

 

 

 

 

(3) Zur Schädigung, wesentlichen Beeinträchtigung oder Veränderung des Aufbaues eines geschützten Baumes im Sinne des Abs. 1 zählen Eingriffe, die zum Absterben führen oder führen können, insbesondere wenn die Rinde, der Stamm, die Krone oder die Wurzeln des geschützten Baumes so verändert werden, dass Langzeitschäden oder ein vorzeitiges Absterben des Baumes zu befürchten sind. Um eine Beschädigung handelt es sich auch, wenn die Wurzeln und der Wurzelbereich unter der Baumkrone erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird, insbesondere durch

1. die Befestigung der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasser- oder luftundurchlässigen Decke,

2. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen

3. das Zuführen von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,

4. die Anwendung von Streusalzen oder das Aufschütten von Ölen, Säuren oder Laugen sowie

5. sonstigen Chemikalieneinsatz oder die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln.

 

(4)  Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus im Sinne des Abs. 1 liegt ebenfalls vor, wenn an geschützten Bäumen Handlungen vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen der betroffenen Baumarten erheblich oder nachhaltig einwirken oder das weitere Wachstum erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

 

(5) Ohne vorherige Genehmigung sind zulässig

1. außerhalb der Brutzeit (März bis Juli) ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur

1.    Pflege und Unterhaltung geschützter Bäume gem. „Zusätzliche Technische Vertrags­bedingungen und Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung (ZTV Baumpflege, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.)“ sowie

2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, sofern die Gefahr von geschützten Bäumen ausgeht, oder zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann.

 

Maßnahmen nach Ziffer 2. sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Die Notwendigkeit ist zu belegen.

 

§ 4

Verbotene und zulässige Maßnahmen

 

(1)   Es ist verboten, nach § 3 geschützte Grünbestände, zu beseitigen, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu beeinträchtigen oder zu verändern. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Stadt.

 

(2)   Eine Beseitigung im Sinne des Absatz 1 liegt vor, wenn geschützte Bäume gefällt, abgebrannt, entnommen oder anderweitig zerstört werden, geschützte Laubgehölzbestände gerodet werden oder die Wurzeln geschützter Grünbestände so beschädigt werden, dass die dadurch verursachten Schäden zu einem vorzeitigen Absterben der geschützten Grünbestände führen können.
 

(3)   Zur Schädigung, wesentlichen Beeinträchtigung oder Veränderung des Aufbaues eines geschützten Baumes im Sinne des Abs. 1 zählen Eingriffe, die zum Absterben führen oder führen können, insbesondere wenn die Rinde, der Stamm, die Krone oder die Wurzeln des geschützten Baumes so verändert werden, dass Langzeitschäden oder ein vorzeitiges Absterben des Baumes zu befürchten sind.

(4)   Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus im Sinne des Abs. 1 liegt ebenfalls vor, wenn an geschützten Bäumen Handlungen vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen der betroffenen Baumarten erheblich oder nachhaltig einwirken oder das weitere Wachstum erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Um eine verbotene Beschädigung geschützter Bäume oder Laubgehölzbestände handelt es sich auch, wenn die Wurzeln oder der Wurzelbereich unter der Baumkrone erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden, insbesondere durch

1. die Befestigung der Bodenoberfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasser- oder luftundurchlässigen Decke,

2. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen,

3. das Zuführen von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,

4. die Anwendung von Streusalzen oder das Aufschütten von Ölen, Säuren oder Laugen sowie

5. sonstigen Chemikalieneinsatz oder die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln.

 

(5)  Ohne vorherige Genehmigung ist es zulässig

1.     außerhalb der Brutzeit (15. März bis 31. Juli) ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Unterhaltung geschützter Grünbestände im Sinne von §9 durchzuführen,

2.     unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert durchzuführen, sofern die Gefahr von geschützten Grünbeständen  ausgeht, oder nur durch gegen sie gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann.

 

Maßnahmen nach Ziffer 2. sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Die Notwendigkeit ist zu belegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

Antragstellung

 

(1) Die Genehmigung ist vom Eigentümer oder sonstigen Berechtigten schriftlich zu beantragen und zu begründen. Dem Antrag sind zwei Lagepläne oder Flurkarten im Maßstab von mindestens 1 : 500 beizufügen. Darin ist der geschützte Baumbestand mit den Einzelbaumstandorten unter Angabe der Art, des Stammumfangs und des Kronendurchmessers einzutragen. Die zur Fällung beantragten Bäume sind zu kennzeichnen. Ersatzpflanzungen sind nach Art, Umfang und geplantem Standort in den Lageplänen oder Flurkarten zum Antrag darzustellen.

 

 

(2) Der Antrag ist an den Magistrat der Stadt Offenbach am Main, Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde, Berliner Straße 50 - 52, 63065 Offenbach am Main, zu richten

 

(3) Der Bescheid ist kostenpflichtig und wird schriftlich erteilt. Eine Genehmigung kann mit Auflagen, z. B. der Beachtung der Brutzeit (März bis Juli), und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.

 

§ 5

Antragstellung

 

(1)   Die Genehmigung von gemäß § 4 verbotenen Maßnahmen ist vom Eigentümer oder sonstigen Berechtigten mit Begründung schriftlich zu beantragen.

(2)   Dem Antrag ist ein aussagefähiger Lageplan beizufügen. Darin ist der geschützte Grünbestand  in seiner Art zu beschreiben sowie die genaue Lage und Größe einzutragen. Bai Bäumen sind die Einzelstandorte unter Angabe der Baumart, des Stammumfangs und des Kronendurchmessers einzutragen. Die zur Beseitigung beantragten Grünbestände sind zu kennzeichnen.

(3)   Ersatzpflanzungen gemäß § 7 sind nach Art, Umfang und geplantem Standort im Lageplan zum Antrag darzustellen.

(4)   Der Antrag ist an den Magistrat der Stadt Offenbach am Main, Umweltamt, Berliner Straße 50 – 52, 63065 Offenbach am Main, zu richten.

(5)   Der Bescheid ist kostenpflichtig und wird schriftlich erteilt. Eine Genehmigung kann mit Auflagen, z. B. der Beachtung der Brutzeit (15. März bis 31. Juli), und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

Ausnahmegenehmigung und Versagung

 

(1) Ein Antrag ist regelmäßig zu genehmigen, wenn

1. der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

2. einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen,

3. die Beseitigung oder Beschädigung eines geschützten Baumes aus überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist.

4. von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,

5.      ein geschützter Baum nachweisbar krank ist und seine Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht sichergestellt werden kann,

6.      die Fläche, auf der der Baum steht, für ein zulässiges Bauvorhaben in Anspruch genommen werden muss und weder eine Änderung oder Verschiebung des Bauvorhabens noch eine Verpflanzung des Baumes möglich sind,

7. die Erhaltung des Baumes für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks oder die Nachbarn zu einer unzumutbaren Härte führen würde und die Beseitigung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,

8. durch den Baum Belichtung und Besonnung notwendiger Fenster in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.


(2) Auf Verlangen hat der Antragsteller auf eigene Kosten alle Nachweise zu erbringen, die zur Überprüfung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erforderlich sind.

 

 

 

                                         § 6

Versagung und Ausnahmegenehmigung

 

(1)   Die Genehmigung zur Beseitigung von Grünbeständen ist zu versagen, wenn die Beseitigung dem Schutzzweck dieser Satzung in erheblichem Maße zuwiderläuft.

(2)   Ein Antrag ist zu genehmigen, wenn die Beseitigung von Grünbeständen wegen besonderer Umstände des Einzelfalles geboten ist. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn

1. der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils verpflichtet ist, geschützte Grünbestände zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

2. einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen,

3. die Beseitigung oder Beschädigung eines geschützten Grünbestandes aus überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist.

4. von dem geschützten Grünbestand Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,

5. ein geschützter Grünbestand nachweisbar krank ist und seine Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht sichergestellt werden kann,

6. die Fläche, auf der sich der geschützte Grünbestand befindet, für ein zulässiges Bauvorhaben in Anspruch genommen werden muss und weder eine Änderung oder Verschiebung des Bauvorhabens noch eine Verpflanzung des Grünbestandes möglich sind,

7. die Erhaltung des Grünbestandes für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks oder die Nachbarn zu einer unzumutbaren Härte führen würde und die Beseitigung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,

8. durch den geschützten Grünbestand Belichtung und Besonnung notwendiger Fenster in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

(3)   Auf Verlangen hat der Antragsteller auf eigene Kosten alle Nachweise zu erbringen, die zur Überprüfung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erforderlich sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

Ersatzpflanzungen

 

(1) Im Falle einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden beseitigten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Abs. 2 neue Bäume zu pflanzen, zu erhalten und zu pflegen (Ersatzpflanzung). Kann ein Ersatzbaum aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf dem Grundstück gepflanzt werden, auf dem der zu ersetzende geschützte Baum steht oder gestanden hat, so ist die Ersatzpflanzung möglichst im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff (Baumbeseitigung) auf einem anderen Grundstück des Antragstellers oder eines zur Duldung bereiten Dritten durchzuführen.

(2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des zu ersetzenden Baumes. Beträgt dessen Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist als Ersatz ein Baum, möglichst ein Laubbaum, mit einem Mindestumfang von 18 - 20 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen. Beträgt der Umfang des zu fällenden Baumes mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Ausnahmsweise können in besonders zu begründenden Fällen Obstbäume zu-gelassen werden. Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der Genehmigungsbehörde in geeigneter Form nachzuweisen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

 

 

 

§ 7

Ersatzpflanzungen

 

(1)   Im Falle einer Genehmigung nach §6 Abs. 2 Nr. 4-8 hat der Antragsteller auf seine Kosten für beseitigte Grünbestände Ersatzpflanzungen (Bäume, Sträucher oder Hecken) nach Maßgabe des Abs. 3-4 zu pflanzen, zu erhalten und zu pflegen. Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der Genehmigungsbehörde in geeigneter Form nachzuweisen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume, Sträucher oder Hecken nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Die Artenauswahl der Ersatzpflanzungen erfolgt in Abstimmung mit dem Umweltamt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

(2)   Kann die Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf dem Grundstück gepflanzt werden, auf dem der zu ersetzende Grünbestand gestanden hat, so ist die Ersatzpflanzung möglichst im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff auf einem anderen Grundstück des Antragstellers oder eines zur Duldung bereiten Dritten durchzuführen.

(3)   Als Ersatzpflanzung für beseitigte Bäume sind neue Bäume, in Ausnahmefällen Sträucher oder Hecken zu pflanzen, zu erhalten und zu pflegen. Die Ersatzpflanzung bemißt sich nach dem Stammumfang des zu ersetzenden Baumes. Beträgt dessen Stammumfang gemessen in 1m Höhe bis zu 150cm so ist als Ersatz ein Baum, möglichst ein Laubbaum mit einem Mindestumfang von 18-20cm gemessen in 1m Höhe zu pflanzen. Beträgt der Umfang des beseitigten Baumes mehr als 150cm so ist für jeden angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum mit vorbezeichneten Eigenschaften zu pflanzen. In besonders zu begründenden Fällen können als Ersatzpflanzung pro beseitigten Baum auf Antrag
- ein Hochstammobstbaum
– mindestens 5 freiwachsende Gehölze (5-triebig, mindestens 100 cm hoch)
oder
– heimische Heckenpflanzungen (geschnitten oder freiwachsend, mindestens 100 cm hoch)
zugelassen werden.

(4)   Als Ersatzpflanzung für beseitigte Laubgehölzbestände ist pro m2 ein fünftriebiger Ersatzstrauch, mindestens 100 cm hoch, oder pro 30 m2 ein Laubbaum mit einem Mindestumfang von 12-14 cm zu pflanzen, zu erhalten und zu pflegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 8

Ausgleichszahlungen

 

Kann eine Ersatzpflanzung nach § 7 nicht durchgeführt werden, hat der Antragsteller vor Beseitigung des Baumes ersatzweise eine Ausgleichszahlung an die Stadt zu leisten, die diese für Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle verwendet. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste (§ 7 Abs. 2), zzgl. einer Kostenpauschale von 30 % für die Pflanzung und weiteren 30% für die Anwuchspflege, bezogen auf den Erwerbspreis.

Der Wert des Baumes bemisst sich nach den Durchschnittspreisen zum Erwerb im Offenbacher Raum vorkommender Hauptbaumarten.

 

 

§ 8

Ausgleichszahlungen

 

Kann eine Ersatzpflanzung nach § 7 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, oder würde dies zu einer unzumutbaren Härte führen, hat der Antragsteller vor Beseitigung des Grünbestandes ersatzweise eine Ausgleichszahlung an die Stadt zu leisten, die diese für Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle verwendet. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem durchschnittlichen Bruttoerwerbspreis der Bäume oder Sträucher, mit denen ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste (§ 7 Abs. 3-4), zzgl. einer Kostenpauschale von 30 % für die Pflanzung und weiteren 30% für die Anwuchspflege, bezogen auf den Bruttoerwerbspreis.

Der Wert der Bäume bzw. der Sträucher bemisst sich nach den Durchschnittspreisen zum Erwerb im Offenbacher Raum vorkommender Hauptbaumarten bzw. Straucharten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9

Schutz- und Pflegemaßnahmen

 

(1) Der Magistrat kann Schutzmaßnahmen anordnen, die der Erhaltung geschützter Bäume dienen und die aufgrund von Handlungen der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, insbesondere bei Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen notwendig werden.

 

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten geschützter Bäume sind zur Duldung von Pflegemaßnahmen durch den Magistrat oder dessen Beauftragte verpflichtet, soweit dadurch die übrige Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar eingeschränkt wird.

 

 

(3) Fachliche Grundlage von Schutz- und Pflegemaßnahmen sind die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung (ZTV Baumpflege)“

 

§ 9

Schutz- und Pflegemaßnahmen

 

(1)   Das Umweltamt kann Schutzmaßnahmen anordnen, die der Erhaltung geschützter Grünbestände  dienen und die aufgrund von Handlungen der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, insbesondere bei Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen, notwendig werden.

(2)   Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten geschützter Grünbestände sind zur Duldung von Pflegemaßnahmen durch das Umweltamt oder dessen Beauftragte verpflichtet, soweit dadurch die übrige Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar eingeschränkt wird.

(3)   Fachliche Grundlage von Schutz- und Pflegemaßnahmen für Bäume sind die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung (ZTV Baumpflege)“, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. .

(4)   Fachliche Grundlage für den Schutz von Bäumen im Bereich von Baustellen ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10

Folgenbeseitigung

 

(1) Wird ein geschützter Baum entgegen § 4 beseitigt, beschädigt oder in seinem Aufbau oder Bestand wesentlich beeinträchtigt oder verändert, so ist der Verursacher zu einer Ersatzpflanzung nach Maßgabe des § 7 verpflichtet. Hat der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte die Ersatzpflanzung nicht selbst vorzunehmen, ist er zur Duldung dieser Maßnahme durch den Verursacher oder durch die Stadt verpflichtet.

 

(2) Ist dem Verursacher eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf demselben Grundstück nicht möglich, gelten § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 entsprechend.

 

 

§ 10

Ungenehmigte Eingriffe

 

(1) Wird ein geschützter Grünbestand entgegen § 4 ohne Genehmigung beseitigt, beschädigt oder in seinem Aufbau oder Bestand wesentlich beeinträchtigt oder verändert, so ist der Verursacher zu einer Ersatzpflanzung nach Maßgabe des § 7 verpflichtet. Hat der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte die Ersatzpflanzung nicht selbst vorzunehmen, ist er zur Duldung dieser Maßnahme durch den Verursacher oder durch die Stadt verpflichtet.

 

(2)   Ist dem Verursacher eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf demselben Grundstück nicht möglich, gilt § 8 entsprechend.

 

 

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Genehmigung nach § 5 beseitigt oder schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,

2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 unaufschiebbare Maßnahmen nicht unverzüglich anzeigt oder seinen Verpflichtungen nach den §§ 7 - 9 Abs. 1 nicht nachkommt.

 

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 43 Abs. 4 des Hess. Naturschutzgesetzes mit Geldbußen bis zu 100.000 EURO geahndet werden.

 

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. geschützte Grünbestände entgegen § 4 und ohne Genehmigung nach § 6 beseitigt oder schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,

2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 unaufschiebbare Maßnahmen nicht unverzüglich anzeigt oder seinen Verpflichtungen nach den §§ 7 – 8 nicht nachkommt.

 

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 43 Abs. 4 des Hess. Naturschutzgesetzes mit Geldbußen bis zu 100.000 EURO geahndet werden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baumschutzsatzung der Stadt Offenbach am Main vom 02.10.1986, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 13.07.1995, außer Kraft.

 

Offenbach am Main, den 12.11.2001

 

Der Magistrat der Stadt Offenbach

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Offenbach am Main, den

 

Der Magistrat der Stadt Offenbach