Protokoll

der Bürgerversammlung am 25.09.2003 im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteilung zum Vorentwurf der Satzung zum Schutz der Grünbestände der Stadt Offenbach a. M.

 

Ort: Seniorentreff der Paul Gerhardt Gemeinde, Lortzingstr 10. ,OF

Beginn: 18.30 Uhr

Ende: 20.00 Uhr

 

Vertreter der Stadt-OF:

Frau Stadträtin Simon, Umweltdezernentin

Frau Habelt, Herr Weyh, Herr Zange, Umweltamt

 

Anwesende Bürger: 7

 

Frau Simon begrüßt die Anwesenden, erklärt den Grund der Veranstaltung (Änderung des HENatG, Wegfall der derzeitigen Baumschutzsatzung mit Ablauf des Jahres, Notwendigkeit einer Folgesatzung) und stellt die Mitarbeiter des Umweltamtes vor.

 

Frau Habelt erläutert sodann anhand von Dias und Luftbildern Ziel und Zweck der Satzung: Stadtbild, Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen, Stadtklima, Artenschutz, Naturerleben in der Stadt. Im Besonderen werden die defizitären Grünbestände im baulich hoch verdichteten Bereich der Kernstadt und den Zentren einzelner Stadtteile herausgestellt, parallel dazu werden Siedlungsgebiete gezeigt, die durch einen erhaltenswerten Grünbestand charakterisiert sind.

Des Weiteren führt Frau Habelt aus, für welche Bereiche des Stadtgebiets sowie für welche Grünbestände die Satzung gilt: Der baurechtliche Innenbereich ist der räumliche Geltungsbereich, in den sachlichen Geltungsbereich fallen Laubbäume, Obstbaumhochstämme, Eiben, Walnussbäume, Esskastanien ab einem Stammumfang von 60 cm und Nadelbäume ab einem Umfang von 120 cm. Gemessen wird jeweils in 1 m Höhe, bei mehrstämmigen Laubbäumen und Eiben werden die Einzelstammumfänge addiert. Neu in den sachlichen Geltungsbereich wurden zusammenhängende Laubgehölzbestände ab einer Fläche von 30 m2 einbezogen.

Die Satzung findet keine Anwendung im Außenbereich, in Landschaftsschutzgebieten, in geordneten Kleingartenanlagen, Baumschulen und im Forst.

 

Im Anschluss schildert Herr Weyh unter Bezugnahme auf die entsprechenden Paragraphen der Satzung, wie erstens der Schutz der Grünbestände gewährleistet wird, zweitens, wann ein Baum oder Grünbestand entfernt werden kann und drittens, welcher Ausgleich im Falle einer Beseitigung zu leisten ist.

 

Im Einzelnen werden dazu folgende Paragraphen näher erläutert:

 

§ 4 Verbote, § 9 Schutz und Pflegemaßnahmen

-          Pflicht zu Schutz und Pflegemaßnahmen (z.B. bei Baustellen DIN 18920)

-          Verbote jeglicher Schädigung (Aufbau); Fällung; Rodung

o   Befestigung der Bodenoberfläche (Asphalt)

o   Abgrabungen und Verdichtungen im Wurzelbereich

o   Streusalz, Öle, Laugen, Säuren

-          Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld (§ 11)

 

 § 6 (2)

-          Beseitigung ist wegen besonderer Umstände des Einzelfalles geboten

-          Erhaltung eines größeren Baumbestandes

-          Gefahrenbaum

-          Umbau standortfremden Grünbestandes

-          Zulässiges Bauvorhaben

-          Unzumutbare Beschattung der Wohnung

-          Sonst. unzumutbare Härte (nachgewiesene Allergie, nachweisbare Bauschäden)

-          Antragstellung (Lageplan, Beschreibung des betroffenen Grünbestandes)

-          Kosten des Verfahrens (§ 5)

 

§ 7

-          Ersatzpflanzung

o   Richtet sich nach Stammumfang (150 cm), 1 Baum 18-20 cm

o   für jeden weiteren angefangenen Meter ein weiterer Baum

o   In besonderen Fällen auch frei wachsende Strauchgehölze, Hochstammobstbäume, Hecke oder Wandbegrünung

o   Ersatz f. Laubgehölzbestände: pro m² ein fünftriebiger Ersatzstrauch

 

-          Ausgleichszahlung

o   Bemisst sich nach dem durchschnittlichen Bruttoerwerbspreis, der ansonsten für die Ersatzpflanzung aufzuwenden wäre, zuzüglich 60% für Pflanzung und Anwuchspflege

o   Geld wird für Pflanzungen an anderer Stelle verwendet (Zweckbindung, d.h. kein Beitrag zur Haushaltssanierung )

 

Nach Beendigung der Referate haben die anwesenden Bürger Gelegenheit, Fragen zu stellen, Kritik zu äußern oder weitere Anregungen zu geben.

 

Bürgerfrage:

Wann muss nach der Beseitigung eines Baumes die Ersatzpflanzung durchgeführt werden?

 

Antwort:

Innerhalb der nächstfolgenden Pflanzperiode

 

Bürgerfrage:

Wird die Durchführung einer Ersatzpflanzung kontrolliert?

 

Antwort:

Ja, der Antragsteller hat die Ersatzpflanzung in Form von Fotos, Rechnungskopien etc. schriftlich nachzuweisen.

 

Bürgerfrage:

Was passiert, wenn eine Ersatzpflanzung nicht gelingt?

 

Antwort:

Sie muss wiederholt werden.

 

Bürgerfrage:

Dürfen Bäume das ganze Jahr über gefällt werden?

 

Antwort:

Nein, nur außerhalb der Vogelbrutzeit in der Zeit vom 15. März bis 31. Juli.

 

Bürgerfrage:

Wie kann man erfahren, ob ein Baum legal gefällt wird?

 

Antwort:

Durch Anruf beim Umweltamt, dort wir eine Liste (PC) aller Anträge geführt.

 

Bürgerfrage:

Wonach richtet sich die Art der Ersatzpflanzung bzw. ist es egal, was nachgepflanzt wird?

 

Antwort:

In der Regel sollen Laubbäume nachgepflanzt werden. In Ausnahmefällen können Laubsträucher gepflanzt werden. Art und (spätere) Größe werden in Abhängigkeit von den Standortfaktoren vom Umweltamt festgelegt. Dabei müssen auch die Grenzabstände berücksichtigt werden. Bei nicht vorhandenem Platz ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.

 

Bürgerfrage:

Unterliegen auch die stadteigenen Bäume der Satzung und wenn ja, wie wird das gehandhabt?

 

Antwort:

Ja, die Normen der Satzung gelten sinngemäß auch für die stadteigenen Bäume. Der Schutz für Bäume in öffentlichen Grünanlagen, Friedhöfen, Straßen etc. wird durch eine verwaltungsinterne Dienstanweisung geregelt.

 

Bürgerfrage:

Wann tritt die Satzung in Kraft?

 

Antwort:

Voraussichtlich Ende Januar 2004, nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.

 

Ein Bürger regt an, bei der Anpflanzung von städtischen Bäumen darauf zu achten, dass eine Baumscheibe angelegt und ein Anfahrschutz montiert wird.

 

Änderungsvorschläge zum vorgelegten Entwurf des Satzungstextes werden nicht gemacht.

 

 

 

Für das Protokoll

 

 

 

Peter Zange

Umweltamt