Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 13.11.2003

Eing. Dat. 13.11.2003

 

Nr. 561/3

 

 


Nachtragshaushaltssatzung 2003 und Nachtragshaushaltsplan 2003 – Haushaltsbegleitantrag in Verbindung mit HH-Stelle 11000.93520
Antrag SPD, Bündnis90/ Die Grünen und FWG vom 13.11.2003, DS I (A) 561/3

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

1) Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Magistratsvorlage Nr. 097/03 und
    den dazu gehörigen Magistratsbeschluss vom 23.4.2003 zur Kenntnis.

2) Die Stadtverordnetenversammlung nimmt unter Bezug auf §9 HGO für sich in
    Anspruch, eine grundsätzliche Entscheidung über das Tragen von Schusswaffen
    durch Beamte und Beamtinnen des Allgemeinen Ordnungsdienstes der Stadt
    Offenbach zu treffen.

3) Die Stadtverordnetenversammlung lehnt die Ausstattung von Beamtinnen und
    Beamten des Allgemeinen Ordnungsdienstes mit Schusswaffen nach §99 und §55
    HSOG ab.

4) Im Falle der bereits beschafften zwölf Schusswaffen wird der Magistrat beauftragt,
    diese einer geeigneten Verwertung (Verkauf) zuzuführen.

5) Die Haushaltsstelle 11000.93520 wird umbenannt in „Anschaffung von
    Schutzausrüstung“. Die eingestellten Mittel bleiben erhalten.


Begründung:

 

Über den og. Magistratsbeschluss wurden für den Allgemeinen Ordnungsdienst der Stadt Offenbach zwölf Schusswaffen gekauft, die nach entsprechender Ausbildung der Beamtinnen und Beamten gemäß der gesetzlichen Vorgaben des HSOG von diesen im Dienst offen getragen werden sollen.

 

Die antragstellenden Fraktionen nehmen diesen Magistratsbeschluss zur Kenntnis, sind aber der Meinung, dass die Ausstattung des Allgemeinen Ordnungsdienstes mit Schusswaffen eine weit reichende Entscheidung ist, die einer grundsätzlichen Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung bedarf.

 

Nach eingehender Befassung mit der Thematik und Vergleichen mit der Handhabung anderer hessischer Großstädte sind die Antrag stellenden Fraktionen der Ansicht, dass eine Bewaffnung des Allgemeinen Ordnungsdienstes mit Schusswaffen abzulehnen ist. Es ist unbestritten, dass die Beamtinnen und Beamten in ihrer Dienstausübung zuweilen kritische Situationen zu gegenwärtigen haben und deshalb Mittel für die Eigensicherung und Selbstverteidigung benötigen. Allerdings stellt das Tragen einer Schusswaffe und die damit verbundene Möglichkeit des Gebrauchs einer solchen Waffe eine Schwelle im allgemeinen Gewaltpotential von Auseinandersetzungen dar, die nach Ansicht der Antragsteller nicht überschritten werden sollte.

 

Da die Schusswaffen bereits erworben wurden, stellt sich die Frage nach der Verwertung selbiger. Die Antrag stellenden Fraktionen sprechen sich dafür aus, die Waffen zu verkaufen und die in der Haushaltsstelle eingestellten Mittel für die Anschaffung von Schutzausrüstung zur Selbstverteidigung mit Ausnahme von Schusswaffen (Reizgas, Elektroschockgeräte etc.) bereitzustellen.

 

Weitere Begründung erfolgt mündlich.