Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung II (A) Ausgegeben am 03.02.2004

Eing. Dat. 29.01.2004

 

Nr. 554/81

 

Dez.:III (Umweltamt)

 

Ausweisung des südlichen Hainbachtals als Naturschutzgebiet
Beschluss der Stv.-Versammlung DS I (A) 554 und 554/1 vom 09.10.2004
hierzu Magistratsvorlage Nr. 023/04 vom 28.01.2004

 

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2003 hat die Stadtverordnetenversammlung die Planung und Durchführung der Renaturierung des nördlichen Hainbachabschnitts zwischen Stadthalle und Spessartring einstimmig begrüßt und mit dem zweiten Teil des Beschlusses dem Magistrat den folgenden Prüfauftrag erteilt:

„Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen, ob der südliche Teil des Hainbachs von der Stadthalle bis zur Stadtgrenze als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden kann. Bei der Prüfung sind Bestand und Erhalt der Bereiche der Arbeiterwohlfahrt Hainbachtal, des Parkplatzes Nasses Dreieck und der Wald­zoo zu berücksichtigen."

Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

1.              Die Ausweisung des Hainbachtales als Naturschutzgebiet, allerdings nur für den Bereich zwischen Arbeiterwohlfahrt und der BAB 3 Frankfurt-Würzburg, wurde mit Stellungnahmen der Stadt vom 27.05.1999 zum Landschafts-
rahmenplanverfahren und
Regionalplanverfahren seitens der Stadt bereits gefordert. Der Antrag der Stadt wurde im Abwägungsverfahren der Regionalen Planungsversammlung mit dem Hinweis auf die nicht nachgewiesene Schutzwürdigkeit verworfen. Aus diesem Grund wurde vom Umweltamt im Jahr 2000 ein Schutzwürdigkeitsgutachten eingeholt, mit dem diese Forderung nochmals unterstützt werden kann.

2.       Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Gutachten wurden mit der für das Ausweisungsverfahren zuständigen oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt Gespräche mit dem Ziel geführt, das südliche Hainbachtal wieder in die Liste der in Hessen noch auszuweisenden Naturschutzgebiete aufzunehmen. Hierzu teilte die obere Naturschutz-ehörde mit, dass das Land Hessen wegen seiner Verpflichtungen im Rahmen des europäischen Naturschutzrechts, nämlich der Ausweisung von Vogelschutzgebieten nach der Europäischen Vogelschutzrichtlinie - Richtlinie 79/409/EWG- und Meldung von bedeutsamen Lebensräumen wildlebender Tiere und Pflanzen -Richtlinie 92/43/EWG, „FFH-Richtlinie"-, die Ausweisung von Schutzgebieten nach nationalem bzw. Landesrecht bis auf Weiteres zurückstellen müsse. Es sollten daher lediglich die Ausweisungsverfahren zum Abschluss gebracht werden, bei
denen die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Grundeigentümer bereits erfolgt sei. Neue Verfahren sollten vorläufig nicht eingeleitet werden.

3.   Der im Berichtsauftrag bezeichnete Bereich liegt ausnahmslos innerhalb der rechtskräftig ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete „Stadtwald von Offenbach" und „Wald um den Wildhof", so dass eine durch menschliche Einwirkung bedingte Verschlechterung des derzeitigen Zustandes bereits durch die bestehenden Schutzgebietsverordnungen verhindert werden kann.

Der Magistrat ist der Auffassung, dass die Stadt Offenbach am Main als einzige Eigentümerin der betroffenen Bereiche durch Selbstverpflichtung dem Antragstenor entsprechen und somit die dauerhafte Sicherung der südlichen Hainbachaue auch ohne förmliche Schutzgebietsausweisung erreichen kann. Hierzu werden folgende Schritte für erforderlich gehalten:

3.1     Umwandlung standortfremder Nadelholzbestände in für den Naturraum typische Laubmischbestände noch vor Hiebreife der Nadelhölzer,

3.2    Reaktivierung des alten Bachbetts zwischen Arbeiterwohlfahrt und Stadthalle unter größtmöglicher Schonung des Baumbestandes,

3.3    Wiederherstellung eines naturnahen Bachbetts zwischen der Stadtgrenze bei Neu-lsenburg-Gravenbruch und der Landesstraße 3001 („Dietzenbacher Straße"),

3.4   Freiwilliger Verzicht aufforstwirtschaftliche Nutzung der Hainbachaue, ausgenommen Verwertung der Fichten, Kiefern und Douglasien sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen,

3.5    Gebietsmonitoring und, soweit erforderlich, Durchführung von Schutzmaßnahmen für einzelne gebietstypische Arten.

Die unter 3.1 bis 3.4 beschriebenen Maßnahmen könnten, soweit sie durch Investitionen der Stadt bzw. Verzicht auf erzielbare höhere Erlöse (3.1) realisiert würden, als vorlaufende biotopverbessernde Maßnahmen im Rahmen der „Ökokontoregelung" gemäß § 6b Absatz 5 des Hessischen Naturschutzgesetzes zum Ausgleich für künftige Eingriffe in den Naturhaushalt angerechnet werden. Dies bietet die Möglichkeit, die bei Eingriffsplanungen (Bebauungspläne, Straßen- und Wegebau) regelmäßig auftretenden Probleme mit dem Nachweis von Ausgleichsmaßnahmen zu mindern.

Die unter 3.2 und 3.3 beschriebenen Maßnahmen sind seitens des Landes Hessen zuschussfähig. Soweit sie mit Landeszuschüssen realisiert würden, würde die Anerkennung als „Ökokontomaßnahme" allerdings entfallen.

Der Parkplatz am Nassen Dreieck, das Grundstück des Waldzoos sowie das Areal der Arbei­terwohlfahrt sind von den vorstehend beschriebenen Maßnahmen auszunehmen.

Fazit:

Obgleich der Ausweisung eines Naturschutzgebiets „Südliche Hainbachaue" auf Grund der derzeit in Hessen herrschenden Rahmenbedingungen kaum überwindbare Hindernisse im Wege stehen, sieht der Magistrat in den vorstehend unterbreiteten Vorschlägen die Möglichkeit, dem Antragstenor gerecht zu werden und eine Entwicklung einzuleiten, die der südlichen Hainbachaue auch ohne förmlichen Verwaltungsakt den Charakter eines Naturschutzgebietes verleihen kann.