Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung II (A) Ausgegeben am 01.06.2004

Eing. Dat. 19.05.2004

 

Nr. 573/95

 

Dez.: I/III (Rechtsamt/Bau- und Planungsamt)

Konsequenzen aus der Entscheidung der Regionalversammlung Südhessen zur Abweichung vom RPS 2000 für den Bebauungsplan 502 B „Offenbach-Süd - nördlicher Buchhügel" für den Flughafenbau;
hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.11.2003, DS l (A) 573
Mag. Vorlage Nr. 149/04 vom 19.05.2004


Die Stadtverordnetenversammlung hat am 13.11.2003 folgenden Beschluss gefasst:


1. Der Magistrat wird aufgefordert, juristisch prüfen zu lassen,

a) welche Auswirkungen die Entscheidung der Regionalversammlung Südhessen
    auf die laufenden Klagen der Stadt Offenbach und das weitere Verfahren zum
    Flughafenausbau hat,

b) ob diese Entscheidung dazu geeignet ist, Regressforderungen  der  Stadt
    Offenbach gegenüber der Fraport zu begründen, die die Behinderung der
    wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Stadt Offenbach sowie die
    Beeinträchtigung durch den Fluglärm für die hiesige Bevölkerung betreffen,

c) inwiefern die Planungshoheit der Stadt Offenbach durch diese Entscheidung in
    unzulässiger Weise eingeschränkt wird.

2. Darüber hinaus wird der Magistrat aufgefordert, den Regierungspräsidenten in Darmstadt
    aufzufordern, darzulegen,

a) in wieweit sich die von der Regionalversammlung festgestellten „ungesunden
    Lebensbedingungen" unter der Einflugschneise auf das Genehmigungsverfahren
    des Flughafens sowie auf die Umsetzung des Nachtflugverbotes auswirken, und

b) wie die Mindereinnahmen, die die Stadt Offenbach durch die Stellungnahme des
    Regierungspräsidenten und die Entscheidung der Regionalversammlung
    Südhessen zu erwarten hat, mit den strengen Haushaltsauflagen des
    Regierungspräsidenten in Einklang stehen, die für Offenbach keine weitere
    Neuverschuldung zulassen.

Hierzu berichtet der Magistrat in Abstimmung mit dem für Flughafenangelegenheiten beauftragten Rechtsanwalt, Herrn Dr. Geulen, wie folgend:


zu 1a)

Hinsichtlich des Regionalplans Südhessen 2000 ist vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel das Normenkontrollverfahren der Stadt Offenbach unter dem Aktenzeichen 4 N 330/04 anhängig. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom
20. November 2003 der Stadt Offenbach in vollem Umfang Recht gegeben hat, wird eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr in den nächsten Monaten erwartet. Der Verwaltungsgerichtshof ist an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden. Ziel des Antrages ist, die entsprechende Bestimmung des Regionalplans ebenso für nichtig erklären zu lassen, wie dies die Stadt Offenbach bereits - rechtskräftig - hinsichtlich des Landesentwicklungsplans erreicht hat.

 

In Hinblick auf die weiteren Klagen und das sonstige Vorgehen der Stadt Offenbach gegenüber dem Betrieb des Flughafens (Nachtflugverbote) sowie insbesondere dem geplanten Ausbau des Flughafens hat die Entscheidung der Regionalversammlung keine rechtlich relevanten Konsequenzen.

zu 1b)

Regressforderungen bzw. Schadensersatzansprüche der Stadt Offenbach gegenüber der Fraport sind nach gegenwärtigem Stand nicht ersichtlich. Grundsätzlich gilt, dass Fachplanungen den Vorrang vor gemeindlichen Planungen haben; deswegen ist der Rechtsschutz gegenüber Fachplanungen auch gut ausgestattet. Der bisherige Betrieb des Frankfurter Flughafens ist - wie ja bekannt ist –seinerzeit nach dem Planfeststellungs-beschluss 1971 für die Startbahn West nicht erfolgreich angegriffen worden, so dass Regressforderungen der Stadt gegenüber der Fraport keine realistische Grundlage hätten.

zu 1c)

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage steht fest, dass die Planungshoheit der Stadt Offenbach durch die Entscheidung der Regionalversammlung Südhessen zur Abweichung vom RPS 2000 für den Bebauungsplan Nr. 502 (noch) nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt wird, auch wenn sich die Entscheidung der Regionalversammlung auf die nach Meinung der Stadt Offenbach unzulässigen Genehmigungsauflagen der Landesregierung zum RPS 2000 abstützt. Dies folgt letztlich daraus, dass durch die konkreten Festlegungen des RPS 2000 im Zusammenhang mit dem Flughafen (Siedlungsbeschränkungsbereich) und weiteren Festlegungen des RPS 2000 der Kerngehalt der Planungshoheit, als Schwelle des unzulässigen Eingriffs, nicht angetastet ist.

Anders kann die Sachlage allerdings dann zu beurteilen sein, wenn sich zukünftig beim Ausbau des Flughafens Frankfurt und/oder weiterer erheblicher Ausdehnung der Flugbewegungen und der daraus sich ergebenden Siedlungsbeschränkung weitere Einschränkungen der Siedlungsfläche-Zuwachs ohne Kompensation ergeben. Dann könnte nach fachplanerischer wie juristischer Einschätzung die Schwelle des unzulässigen Eingriffs in die städtische Planungshoheit überschritten werden. Entsprechende juristische Schritte werden dann einzuleiten sein.

zu 2 a + b)

Herr Regierungspräsident Gerald Dieke ist zu diesen Punkten mittlerweile angeschrieben worden, bislang ist eine Antwort nicht erfolgt. Bei Eingang der Stellungnahme der Aufsichtsbehörde wird die Stadtverordnetenversammlung davon unverzüglich unterrichtet.