Anlage  zur Mag.-Vorl.Nr.410/03

Kooperationsvertrag zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich Kultur

Um dem kulturellen Reichtum der Region Frankfurt Rhein-Main neues Gewicht zu verleihen, haben sich die folgenden Gebietskörperschaften zu einem gemeinsamen Auftritt der Region zur Stärkung ihrer kulturellen Identität entschlossen:

Aschaffenburg, Bad Homburg, Bad Vilbel, Darmstadt, Eschborn, Frankfurt am Main, Hanau, Hochtaunuskreis, Liederbach, Mainz, Niederdorfeiden, Offenbach, Rüsselsheim, Weilburg und Wiesbaden sowie der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main schließen zu diesem Zwecke diesen Vertrag. Weitere Gebietskörperschaften können dem Vertrag beitreten.

Mit dem Kooperationsvertrag zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich Kultur soll eine Verbesserung und Vernetzung der kulturellen Infrastruktur in der Region erreicht werden. Für jedes Jahr wird ein inhaltliches Schwerpunktthema formuliert.

§ 1 Aufgaben

(1)           Ziel des Vertrags ist der Aufbau einer regionalen Kulturorganisation. Ein erster
Entwurf für die Struktur einer solchen Organisation soll bis März 2004 vorliegen.

(2)                Die Vertragspartner entscheiden gemeinsam über die inhaltliche Ausgestaltung von
Schwerpunktthemen und darüber hinaus über:

Organisations- und Finanzierungskonzept Gemeinsames Erscheinungsbild/Signet Arbeitsprogramm Veranstaltungsprogramm

§ 2 kultur.initiative rhein.main e.V.

(1)       Die Vertragspartner schließen eine Kooperationsvereinbarung mit der kultur.initiative rhein.main e.v. (im folgenden : Kulturinitiative) um die Ziele dieses Vertrags zu erfüllen.

§ 3 Organisation

(1)           Forum für die Willensbildung der Vertragspartner ist der Arbeitskreis Kultur der
Regionalkonferenz, dem künftig nur noch die Partner dieses Kooperationsvertrags als
stimmberechtigte Mitglieder angehören.

(2)           Die Vertragspartner bestimmen einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher
für die Dauer des Vertrags. Die Vertragspartner können andere regionale Organisationen in
ihre Arbeit einbeziehen.

(3)  Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, deren Mitglieder von den Vertragspartnern auf
Fachebene benannt werden.

Sie tritt mindestens alle vier Wochen zusammen. Die Koordination erfolgt durch die Geschäftsstelle (s. § 5 ).


§ 4 Finanzierung

(1)       Die Gebietskörperschaften zahlen mit dem Beitritt zu diesem Vertrag für das Jahr
2003 bis zum 30.11. und für das Jahr 2004 bis zum 10.01.2004

(oder spätestens zum Zeitpunkt des Beitritts) jeweils einen Betrag von Euro 0,10 pro Einwohner1 auf das Konto der Kulturinitiative.

(2)                Die Zahlung für 2003 entfällt für die Gebietskörperschaften, die für das Jahr 2003
bereits Ihren finanziellen Beitrag gem. „Vertrag zur Förderung der interkommunalen
Zusammenarbeit im Bereich der Kultur" vom 07.10.2002 geleistet haben

(3)          Der Planungsverband leistet seinen Beitrag für das Jahr 2003 und das Jahr 2004
durch die Einrichtung der Geschäftsstelle nach § 5.

§ 5 Geschäftsstelle

(1)          Zur Erfüllung der Aufgaben richtet der Planungsverband in seinen Räumlichkeiten
unentgeltlich eine Geschäftsstelle ein.

(2)                Dafür werden vom Planungsverband zwei Vollzeitstellen zur Verfügung gestellt. Die
mit dem Personal verbundenen Kosten werden vom Planungsverband getragen.

(3)                Die Geschäftsstelle wird vom Planungsverband mit den für das Personal
notwendigen technischen Geräten (wie Telefonanlage, Faxgerät, PC, Drucker) unentgeltlich
ausgestattet.

(4)                Die Geschäftsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)                Die unentgeltliche Bereitstellung der Geschäftsstelle durch den Planungsverband
endet mit Ausscheiden des Verbandes gem. §6, Abs.3, spätestens zum 31.12.2004.

§ 6 Gültigkeit des Vertrags

(1)                Dieser Vertrag endet mit der Gründung einer regionalen Kulturorganisation gem. §1,
Abs.1, spätestens jedoch zum 31.12.2004.

(2)                Sollte absehbar sein, dass die regionale Kulturorganisation bis zum 31.12.2004 noch
nicht gegründet sein wird, einigen sich die Vertragspartner bis spätestens zum 01.10.2004
über eine Verlängerung dieses Vertrags.

(3)                Die Mitgliedschaft des Planungsverbandes endet definitiv spätestens am 31.12.2004.

(4)                Dieser Vertrag tritt an die Stelle des „Vertrag zur Förderung der interkommunalen
Zusammenarbeit im Bereich Kultur" (von den Erstunterzeichnern geschlossen am
07.10.2002).

Unterschriften

1 Stichtag für die Berechnung der Einwohnerzahl ist der 31.12.00. Sofern kreisangehörige diesem Vertrag beitreten, werden sie aus der Berechnung für die Umlage des Kreises, dem sie angehören, herausgenommen.

2 überarbeitete Fassung vom 5.11.2003; Tratnik, Regionalbüro Frankfurt a.M.