Anlage 2 

 

  zur Mag.-Vorl. Nr.: ............

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Begründung zur Aufhebung des

 

Fluchtlinienplanes 389

 

Kreuzung der südl. Umgehungsstraße mit der Waldstraße

 

 

 

 

 

 

 

Auf dem brachgefallenen Werksgelände der Firma „Rowenta“ ist nach einer entsprechenden Neuordnung der Grundstücksstruktur ein neues Gewerbegebiet entstanden. Dieser positiven Entwicklung stehen die Regelungen des Fluchtlinienplanes Nr. 389 zum Teil entgegen. So sieht der Fluchtlinienplan Nr. 389 auf dem ehemaligen Werksgelände einen Teilabschnitt der „Offenbacher Südumgehung“ vor. Aufgrund dieser planungsrechtlichen Gegebenheit kann ein 46 m breiter Streifen von der Waldstraße bis zur öffentlichen Grünfläche am Hainbach nicht bebaut werden.

 

Die „Südumgehung“ ist eine Planung aus den sechziger Jahren. Diese Straßenplanung wird laut Beschluss der Stadtverordneten (Drucksache I (A) Nr. 934) vom 26.03.1987 nicht mehr verfolgt. Der Fluchtlinienplan setzt, neben der „Südumgehung“ und ihrer Kreuzung mit der Waldstraße, auch eine kleine Stichstraße fest. Diese Stichstraße ist realisiert. Sie trägt die Bezeichnung „Fritz-Remy-Straße“.

 

Da die Stadtverordnetenversammlung als Plangeber den Bau der projektierten „Südumgehung“ verworfen hat und die Fritz-Remy-Straße ausgebaut ist, kann der Fluchtlinienplan Nr. 389 ersatzlos aufgehoben werden. Nach der Aufhebung des Planes sind Bauvorhaben auch im Bereich der bis heute freigehaltenen Straßentrasse nach der planersetzenden Regelung des § 34 BauGB zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand: 20.08.2003