Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 18.03.2004

 

 

 

  1. Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main
    Antrag Magistratsvorlage 059/04 vom 03.03.2004, DS I (A) 639
    Az: 000-0002-01/0308#0415/2004

    Beschlusslage:

     

    Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

    Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBI.1992 l S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBI. I S. 456); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 9.06.1989 (GVBI. l S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.1992 (GVBI) l. S. 170), des § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 4. 11. 1987 (GVBl. I. S. 193), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. 11. 1987 (GVBl. I. S. 193) und der §§ 1 bis 5 a, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBI. I S. 677) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am           folgende Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main beschlossen.

    Inhaltsübersicht:

    I.   Allgemeine Bestimmungen
    §     1    Geltungsbereich
    §     2    Friedhofszweck

    II.   Ordnungsbestimmungen
    §     3    Öffnungszeiten
    §     4    Verhalten auf dem Friedhof
    §     5    Gewerbetreibende

    III.   Bestattungsvorschriften
    §     6     Allgemeine Bestimmungen
    §     7     Beschaffenheit der Särge
    §     8     Ausheben und Verfüllen von Gräbern
    §     9     Ruhefrist
    §   10      Umbettungen

    IV.   Grabstätten
    §    11     Allgemeine Bestimmungen
    §    12     Reihengräber
    §    13     Dauergräber
    §    14     Erbbegräbnisplätze

    §    15     Legatgräber
    §    16     Urnenmauer

    V.   Gestaltung der Grabstätten
    §   17    Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
    §   18    Besondere technische oder gestalterische Vorschriften

    VI.   Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
    §   19    Genehmigungserfordernis
    §   20    Fundamentierung und Befestigung
    §   21    Haftung und Unterhaltung

    VII.   Anlegung und Unterhaltung der Grabstätten
    §   22    Allgemeine Bestimmungen

    VIII.   Leichenaufbewahrung und Trauerfeiern
    §   23    Leichenaufbewahrung
    §   24    Trauerfeiern

    IX.        Schlussvorschriften
    §   25   Gebühren
    §   26   Allgemeines
    §   27   Ordnungswidrigkeiten
    §   28   Inkrafttreten


                                              
    I. Allgemeine Bestimmungen

                                                       
    § 1 Geltungsbereich

    Diese Satzung regelt die Benutzung der städtischen Friedhöfe. Für die im Eigentum der Jüdischen
    Gemeinde stehenden Friedhofsteile gelten die nachstehenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht besondere Ordnungen oder Bräuche entgegenstehen.

                                                        § 2 Friedhofszweck

    (1)
    Die städtischen Friedhöfe dienen der Bestattung der Einwohner und
        der Personen, die innerhalb des  Stadtgebietes verstorben sind
        sowie derjenigen, die ein Recht an einer
    Grabstätte auf den Friedhöfen
         besitzen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der
    Genehmigung des
         Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO) – kommunale
        
    Dienstleistungen.

    (2)
    Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den Regelungen
         der Friedhofsordnung
    abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des
          ESO.





                                              
    II. Ordnungsbestimmungen

                                                       
    § 3 Öffnungszeiten

    (1)
    Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekannt gegebenen
        Zeiten für Besucher
    geöffnet. Für das Befahren mit KFZ ist eine
        Sondergenehmigung, die von der
    Friedhofsverwaltung vergeben wird,
         erforderlich.

    (2) Die Friedhofsverwaltung setzt die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung
         der jeweiligen
    Jahreszeit fest.

    (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass vorübergehend
         das Betreten des
    Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile untersagen.

                                               § 4 Verhalten auf dem Friedhof

    (1) Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
         Anordnungen des
    Friedhofspersonals sind zu befolgen.
    (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von
         Erwachsenen und unter
    deren Verantwortung betreten.
    (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
         (a)
    Die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen
         und Rollstühle)
         zu
    befahren, ohne im Besitz einer besonderen Genehmigung zu sein,
         (b)
    die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu
          betreten,
         (c)
    den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtung zu verunreinigen, zu
          beschädigen oder in
    sonstiger Weise missbräuchlich zu benutzen,
         (d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
        
    (e) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art, insbesondere  Blumen
         und Kränze, sowie
    sonstige gewerbliche Dienste anzubieten.
         (f) Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitzubringen.

                                                         
    § 5 Gewerbetreibende

    (1)
    Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten und sonstige gewerbliche Tätigkeiten
         dürfen nur von Gewerbetreibenden ausgeführt werden, die von der
         Friedhofsverwaltung hierzu zugelassen
    sind. Die Zulassung kann nur aus
         wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden.

    (2) Bei allen Arbeiten ist die Ruhe und Würde des Friedhofs zu
         berücksichtigen. Sie dürfen nur
    montags bis freitags im Rahmen der
         Öffnungszeiten ausgeführt werden. Im Einzelfall können
    Ausnahmen
         zugelassen werden.

    (3) Gewerbetreibende dürfen Arbeitsfahrzeuge nur insoweit verwenden, als dies
          zum Transport von
    Werkzeugen und Material unumgänglich ist. Mit
          Kraftfahrzeugen dürfen nur solche Wege in
    Schrittgeschwindigkeit befahren
           werden, die eine Mindestbreite von 3m aufweisen. Die Nutzlast
    von Kraft-
          fahrzeugen darf nicht mehr als 1,5 t betragen; für bestimmte
         Wege können
    Kraftfahrzeuge mit größerer Nutzlast zugelassen werden.
          Die Fahrzeuge dürfen nur so lange
    auf den Friedhöfen bleiben, wie es zur
          rationellen Durchführung der Arbeit notwendig ist und
    sind in der Regel auf
          den dazu bestimmten Plätzen abzustellen. Arbeitsmaterial und Werkzeug
    darf
          nur für kurze Zeit und nur dort, wo keine Behinderung entsteht, abgelegt
          werden. Die
    Arbeits- bzw. Lagerplätze sind sofort nach Beendigung der
          Arbeiten in den vorherigen Zustand zu bringen und ordnungsgemäß
          herzurichten. Bei Unterbrechung der Arbeit ist die Arbeitsstelle
         
    so aufzuräumen und zu sichern, dass eine Behinderung oder Gefährdung
          Dritter auszuschließen
    ist. Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen
          keinerlei Abraum ablagern. Arbeitswerkzeug
    und sonstige Geräte dürfen
         nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe
    gereinigt
          werden.

    (4) Für Gewerbetreibende gelten im übrigen auch die Regelungen dieser
          Friedhofsordnung. Die
    Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die
          gegen die Bestimmungen der
    Friedhofsordnung verstoßen, nach vorheriger
          schriftlicher Androhung bei einem erneuten
    Verstoß die Zulassung auf Zeit
          oder auf Dauer entziehen. Die Ahndung einer Zuwiderhandlung durch Geld-
          buße bleibt hiervon unberührt.


                                                   
    III. Bestattungsvorschriften

                                              
    § 6 Allgemeine Bestimmungen

    (1)
    Nach Eintritt eines Sterbefalls ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung
          mit den gesetzlich
    vorgeschriebenen Unterlagen der Antrag auf Erteilung
          der Bestattungserlaubnis zu stellen.
    Einzelwünschen soll nach Möglichkeit
          Rechnung getragen werden.

    (2) Bestattet wird montags bis freitags. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit
          der Bestattung
    fest.

                                                    § 7 Beschaffenheit der Särge

    Särge für Erdbestattungen dürfen nicht aus schwer vergänglichem Material hergestellt sein und sollen folgende Maße nicht überschreiten: Länge 2,00 m, Breite 0,65 m, Höhe 0,80 m.

                                            
    § 8 Ausheben und Verfüllen der Gräber

    Das Ausheben und Verfüllen der Gräber geschieht durch die Friedhofsverwaltung.
    In Einzelfällen können nach Absprache und Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung die Gräber durch die Trauergemeinde selbst in Teilen verfüllt werden.





                                                                 § 9 Ruhefrist

    (1) Die Ruhefrist bei Erd- und Feuerbestattungen beträgt 25 Jahre. Auf
          begründeten Antrag kann die Ruhefrist ausnahmsweise um bis zu 5 Jahre
          verkürzt werden.

    (2) Urnenbestattungen sind auf dem „Alten Friedhof" in Erd- und Urnengräbern,
          die belegt sind oder für die ein Nutzungsrecht  besteht, auf Dauer möglich. Die
          Ruhefrist für Urnenbestattungen auf dem „Alten Friedhof beträgt 20 Jahre.

    (3) Das Nutzungsrecht für die Urnenbestattungen gemäß Abs. 2 wird auf die
          Dauer der verkürzten Ruhefrist begrenzt.

                                                            
    § 10 Umbettungen

    (1)
    Umbettungen innerhalb der Ruhefrist sind nur zulässig, wenn ein wichtiger
          Grund vorliegt. § 6
    gilt entsprechend. Die Kosten, insbesondere für die
          Wiederherstellung des Grabes oder der
    Nachbargräber sowie der Anlagen
          und Wege, trägt der Antragsteller.

    (2)
    Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind
          unzulässig.

    (3)
    Sollten bei Aufhebung von Grabeinheiten Gebeine oder Aschenreste
          vorgefunden werden, so
    sind diese in würdiger Weise durch die
          Friedhofsverwaltung der Erde zu übergeben.


                                                         
    IV. Grabstätten

                                          
    § 11 Allgemeine Bestimmungen

    (1)
    Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an
          Grabstätten können nur
    nach dieser Satzung erworben werden.

    (2)
    Für  Erd-  und  Feuerbestattungen  werden  Reihen- oder Dauergräber
          sowie Nischen im
    Kolumbarium (Urnenmauer) und Urnenplätze in
          Sammelgrabstätten für anonyme Bestattungen bereitgestellt.

    (3) Ferner bestehen Erbbegräbnisplätze, Legatgräber und Ehrengräber. Neue
          Erbbegräbnisplätze
    werden nicht mehr vergeben.

    (4) Der „Alte Friedhof wird rückwirkend zum 01.07.1997 für Erdbestattungen
          geschlossen. Soweit
    eine Grabnutzungsberechtigung auf eine Erdbestattung
          auf dem „Alten Friedhof" besteht, ist
    eine Umbettung auf einen anderen
          Offenbacher Friedhof möglich. Die durch die Umbettung
    entstehenden 
          Mehrkosten  (Ausgrabung, Wiederbestattung, Beseitigung  des 
          Fundaments,
    Wiederherrichtung der Grabfläche gemäß § 6 Abs. 1 der
          Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung, sowie die Übernahme der
          Stempelgebühr für das Ordnungs-
    und Stadtgesundheitsamt) werden vom
           ESO getragen, aus dem Gebührenhaushalt „Städtische Friedhöfe" gedeckt
          und dort separat ausgewiesen. Auf dem „Alten Friedhof' an der
          Friedhofstraße werden nur noch Urnenbeisetzungen in vorhandenen Gräbern
          sowie
    ausgewiesenen Urnengrabfeldern vorgenommen.

                                                               
    § 12 Reihengräber

    (1
    ) Reihengräber werden der Reihe nach zur sofortigen Belegung und nur
          für die Dauer der
    Ruhefrist abgegeben.

    (2) Für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr können besondere
          Reihengrabfelder
    angelegt werden.

    (3) Reihengrabfelder können nach Ablauf der Ruhefrist abgeräumt und neu
          belegt werden. Die
    beabsichtigte Abräumung wird 6 Monate vorher
          öffentlich bekannt gemacht. Die Berechtigten sind verpflichtet, innerhalb
          dieser Frist Grabsteine, Einfassungen und sonstige Gegenstände
          abzuräumen. Nicht abgeräumte Gegenstände werden auf Kosten
          der Berechtigten durch die
    Friedhofsverwaltung beseitigt. Die
           Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die abgeräumten
    Gegenstände
           aufzubewahren.

    (4) In Reihengräbern für Erdbestattungen kann in den ersten 5 Jahren die Urne
          eines Angehörigen
    zusätzlich beigesetzt werden.


                                                                § 13 Dauergräber

    (1) Nutzungsrechte an Dauergräbern werden für die Dauer von 30 Jahren
          vergeben. Auf
    rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert
          werden; die Verlängerung ist
    gebührenpflichtig.

    (2)
    Dauergräber können aus mehreren, in der Regel zwei Einzelgräbern
          bestehen. Sie werden abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort
          belegt wird; im weiteren sollen nur Angehörige
    des Bestatteten beigesetzt
          werden.

    (3)
    Bei der zweiten und jeder weiteren Bestattung (auch von Urnen) sind die
          Nutzungsrechte an
    allen Grabeinheiten desselben Dauergrabes bis zum
          Ablauf der Ruhefrist (§ 9) der letzten
    Bestattung  gegen Zahlung der
          festgesetzten Gebühren zu verlängern. In einem Urnendauergrab können
          bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In einem Erddauergrab können
         
    zusätzlich zur Sargbestattung bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.

    4)  Das Nutzungsrecht ist erblich. Im Erbfall ist der Rechtsnachfolger verpflichtet,
          unter Nachweis
    seiner Erbberechtigung das Nutzungsrecht unverzüglich
          auf sich umschreiben zu lassen.
    Daneben  soll der Nutzungsberechtigte
          bereits bei Bestellung des Nutzungsrechts durch
    letztwillige Verfügung einen
          Rechtsnachfolger bestimmen.

    (5)  Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird dem    Nutzungsberechtigten 6
          Monate vorher durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen
          zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte
    (Gelber Punkt) angezeigt. Im
          übrigen gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.

    (6)  Sind bei mehrstelligen Dauergräbern einzelne Stellen nicht belegt oder ist
          deren Ruhezeit
    abgelaufen, so kann das Nutzungsrecht für diese Stellen
          zurückgegeben werden. Die
    zurückgegebene Grabstelle ist solange weiter
          zu pflegen, bis das Nutzungsrecht der
    verbliebenen Grabstellen endet oder
          die Friedhofsverwaltung die zurückgegebene/n
    Grabstellen/n neu vergeben
          kann. Auf die Rückzahlung von Gebühren besteht kein Anspruch.

                                                        
    § 14 Erbbegräbnisplätze

    Erbbegräbnisplätze sind Grabstätten, an denen zu einer früheren Zeit Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer erworben worden sind. Nutzungsrechte an Erbbegräbnisplätzen erlöschen, sobald sie 60 Jahre bestanden haben. Sie können auf Antrag und gegen Zahlung der entsprechenden, für Dauergräber festgesetzten Gebühren, auf die Dauer von jeweils 30 Jahre verlängert werden.

                                                 § 15 Legatgräber und Ehrengräber

    Legatgräber sind Gräber, die von der Stadt aus verschiedenen Gründen erhalten und gepflegt werden. Über die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Legat- und Ehrengräbern entscheidet der Magistrat im Einzelfall.

                                                  
    § 16 Urnenmauer (Kolumbarium)

    (1)
    Das Nutzungsrecht an der 2stelligen Urnennische (inkl. Abdeckplatte ohne
          Gravur) wird für die
    Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag
          kann die Nutzungsdauer verlängert
    werden; die Verlängerung ist gebühren-
          pflichtig.

    (2)  Die Urnennischen für zwei Urnen werden abgegeben, wenn mindestens
          eine Einheit sofort belegt wird; im weiteren sollen nur Angehörige des
          Bestatteten beigesetzt werden.

    (3)  Bei der weiteren Urnenbestattung  ist das  Nutzungsrecht bis zum
          Ablauf der Ruhefrist
    (§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der
          festgesetzten Gebühren zu verlängern.

    (
    4)  § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

    (5)  § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.

    (6)  Bei vorzeitiger Rückgabe der Urnennische besteht kein Anspruch auf die
          Rückzahlung von Gebühren.

    (7) Die einzustellende Urne darf das Maß von Höhe 32cm, Durchmesser 22,5cm
          nicht übersteigen.



                                                  
    V. Gestaltung der Grabstätten

                                       
    § 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

    Jede Grabstätte ist unbeschadet nachstehender, besonderer Anforderungen so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

                       
    § 18 Besondere technische oder gestalterische Vorschriften

    (1) Der Magistrat ist ermächtigt, für einzelne Friedhofsteile besondere
         technische oder gestalterische Vorschriften zu erlassen.

    (2) Bestattungen können nach Wahl in diesen Friedhofsteilen mit besonderen
         Vorschriften oder in anderen Friedhofsteilen erfolgen.

                               
    VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

                                           
    § 19 Genehmigungserfordernis

    (1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen
          baulichen Anlagen
    oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung
          der Friedhofsverwaltung gestattet. Das
    Umranden der Grabstellen im
          Grün- bzw. Wegebereich mit Kies jeglicher Art oder ähnlichem ist
         
    untersagt.

    (2) Die Genehmigung ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen in
          doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus den
          Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Im
    Einzelfall sind
          auf Verlangen auch Zeichnungen größeren Maßstabs oder Modelle
          vorzulegen.

    (3) Dem Genehmigungsantrag sind ferner genauso Angaben über Art
         und Bearbeitung des
    Werkstoffes, über Beschriftungen und ihre Form
          und Anordnung  sowie über Fundamentierung und Verbindung der
          einzelnen Bauteile beizufügen. Erforderlichenfalls ist ein statischer
         
    Nachweis zu erbringen.

    (4 ) Die maximalen Größen ortsüblicher, aufrecht stehender Grabmale
          sind wie nachstehend
    festgelegt:

    a) 
    Für Erddauergräber und Erdreihengräber darf die Ansichtsfläche der
        Grabmale
    50 % der Nettograbfläche nicht überschreiten.

    b) Stehende Grabmale sollen für Kindergräber eine Höhe von 0,60 m, für
        sonstige Grabmale
    75 % der Grabgröße nicht überschreiten, wobei die
        Breite des Grabmals nicht über die
    Grabeinfassung hinausragen darf.

    c) Stehende Grabmale für Urnendauergräber sollen 1,10 m Höhe und
        0,80 m Breite, für
    Urnenreihengräber 1,00 , Höhe und 0,60 m Breite nicht
        überschreiten.
    d) Auf Antrag an die Friedhofsverwaltung können für künstlerisch
        gestaltete Grabmale
    Ausnahmen genehmigt werden.

    (5) Die Friedhofsverwaltung kann ohne Genehmigung aufgestellte
        Grabmale auf Kosten des
    Verpflichteten entfernen.

                                        § 20 Fundamentierung und Befestigung

    Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, der Technik und des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt entsprechend für sonstige bauliche Anlagen.

                                                 § 21 Haftung und Unterhaltung

    (1)
    Die Verpflichteten haften während der Dauer des Nutzungsrechts für
        die sachgemäße
    Instandhaltung und für die Standsicherheit der Grabmale
         und der sonstigen baulichen Anlagen.

    (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Verpflichteten unter Fristsetzung
         auffordern, einen festgestellten Gefahrenzustand zu beseitigen. Sie ist
         berechtigt, bei Gefahr im Vorzug, oder
    wenn der Verpflichtete der
         Aufforderung zur Gefahrenbeseitigung nicht rechtzeitig nachkommt,
        
    Grabmale auf dessen Kosten umzulegen oder zu entfernen. Die
         Friedhofsverwaltung ist nicht
    verpflichtet, Gegenstände aufzubewahren
         und haftet nicht bei Beschädigung.

                                 
    VII. Anlegung und Unterhaltung der Grabstätten

                                               
    § 22 Allgemeine Bestimmungen

    (1)
    Gräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung angelegt
          werden; sie sind für die
    Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts in einer
          der Würde des Friedhofs
    entsprechenden Weise zu unterhalten.

    (2) Werden Reihengräber nicht fristgemäß angelegt oder nicht
         ordnungsgemäß unterhalten,
    können sie durch die Friedhofsverwaltung
         eingeebnet und begrünt werden.

    (3) Werden Dauergräber nicht fristgemäß angelegt oder trotz Aufforderung nicht
          ordnungsgemäß
    unterhalten, kann das Nutzungsrecht ohne Ent-
          schädigung entzogen werden. Die Gräber
    werden von der
          Friedhofsverwaltung eingeebnet und begrünt und können nach Ablauf der
         
    Ruhefrist neu vergeben werden.

    (4) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.






                                          
    VIII. Leichenaufbewahrung und Trauerfeiern

                                                    § 23 Leichenaufbewahrung

    (1)
    Leichen werden bis zur Bestattung in Leichenzellen oder ähnlichen Räumen eingestellt.

    (2)
    Särge werden eine Viertelstunde vor ihrem Herausbringen aus der
          Leichenzelle endgültig
    geschlossen. Die Friedhofsverwaltung kann in
          besonderen Fällen den Sarg auch sofort
    schließen lassen.

                                                            § 24 Trauerfeiern

    Trauerfeiern in der Trauerhalle sollen nicht mehr als 30 Minuten dauern. Voraussichtlich längere Trauerfeiern sind mit der Friedhofsverwaltung vorher abzustimmen.

                                                    
    IX. Schlussvorschriften

                                                            § 25 Gebühren

    Die Gebührensätze für Leistungen nach dieser Friedhofsordnung sind in der jeweiligen Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung geregelt.

                                                           
    § 26 Allgemeines

    Herbizide dürfen nicht angewendet werden.

                                                   
    § 27 Ordnungswidrigkeiten

    Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Ordnungsbestimmungen sowie die sonstigen Gebote oder Verbote dieser Satzung werden gemäß § 5 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung- HGO- als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen nach Maßgabe des Bundesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten -OWiG- in der Fassung vom 2.1.1975 (BGBL l, S. 80 , 520) geahndet.

                                                            § 28 Inkrafttreten

    (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.









    (2)
    Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsordnung in der Stadt Offenbach am Main in der Fassung vom 10.12.1998 außer Kraft.

    Offenbach am Main, den
    Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

    Grandke Oberbürgermeister



Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a.M., den 19.03.2004

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung