Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 18.03.2004

 

 

 

11.      Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
Antrag Magistratsvorlage Nr. 058/04 vom 03.03.2004, DS I (A) 638
Az: 000-0002-01/0305#0412/2004
Ergänzungsantrag CDU vom 10.03.2004, DS I (A) 638/1
Az: 000-0002-01/0305#0417/2004


Beschlusslage:

DS I (A) 638

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBI. 1992 l S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBI. l S. 342); in Verbindung mit dem Eigenbetriebs-gesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 9.06.1989 (GVBI. l S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom19.12.2000 (GVBI. l S. 542), des § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.  1964 ( GVBI.  l S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.11.1987 (GVBI. l S. 193) und der §§ 1 bis 5 a, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBI. l S. 434)
hat die Stadtverordne
tenversammlung der Stadt Offenbach am Main am               
folgende Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung beschlossen.

Inhaltsübersicht

§   1   Gebührenpflicht
§   2   Gebührenpflichtiger
§   3   Leistungen
§   4   Leistungen im einzelnen
§   5   Allgemeine und besondere Leistungen
§   6   Ausgrabungen und Umbettungen nur auf Offenbacher Friedhöfen
§   7   Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts
§   8   Sonstige Gebühren
§   9   Fälligkeit der Gebührenzahlung
§ 10      Härte- bzw. Billigkeitsregelungen
§ 11        Inkrafttreten

                                                      
§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Offenbach am Main werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung für die in ihr bzw. in der jeweils geltenden Friedhofsordnung bezeichneten Leistungen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.

                                                   
§ 2 Gebührenpflichtiger

1. Gebührenpflichtig ist, wer sich dem Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO)
    – Kommunale
Dienstleistungen gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet
    hat.

2.  Daneben ist der jeweilige Antragsteller gebührenpflichtig.

                                                     
§ 3 Leistungen

1. Erdbestattungen
   a)  Erdbestattungen in einem Dauergrab                                       €      955,-
   b) 
Erdbestattungen in einem Reihengrab                                       €      955,-
   c) 
Erdbestattungen in einem Kinderreihengrab                              €      530,-
       
bei Sarggröße bis 1m Länge

2. Urnenbeisetzungen (ohne Kremation)
    a)  Beisetzung mit Trauerfeier                                                        €      413,-
    b) 
Beisetzung ohne Trauerfeier                                                      €      210,-

3. Für die Bestattung auf den jüdischen Friedhöfen und dem islamischen Gräberfeld
    gelten die gleichen Gebühren wie unter 1.

                                          
§ 4 Leistungen im Einzelnen

1. Für die in § 3 Ziffer 1a) - c) bestimmten Gebühren werden folgende Einzel-
    leistungen gewährt:

   a) 
Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich
        Überführung des
Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle
   b)  Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis
        zu einer ½ Stunde
einschließlich möglicher Orgelbenutzung
     c)  Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes
     d)  Überführung zum Grab und Beisetzung
     e)  Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname
     f) 
Transport der Kränze und Blumen zum Grab
     g)  Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit.

    
Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzel-
     leistungen
     b), e) und f)
ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.

2. Für die in § 3 Ziffer 2 a) bestimmte Gebühr werden folgende Einzelleistungen
   gewährt:
      a) 
Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle
      b)  Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis
           zu
einer ½ Stunde einschließlich möglicher Orgelbenutzung
      c)  Ausheben und Schließen des Grabes
      d)  Überführen der Urne von der Trauerhalle zum Grab und Beisetzen
     
e)  Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname
      f)  Transport der Kränze und Blumen zum Grab auf alle Friedhöfe
      g)  Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit.


     
Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzel-
      leistungen
      b), e) und f)
ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.

3. Für die in § 3 Ziffer 2 b) bestimmte Gebühr werden folgende Einzelleistungen
    gewährt:
    a)  Ausheben und Schließen des Grabes
    b)  Überführung der Urne zum Grab und Beisetzen
    c)  Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit.


                        
§ 5 Allgemeine und besondere Leistungen

1.   Benutzung der Kühlzelle zur Aufbewahrung von Leichen über den
      nächstmög
lichen Beisetzungstermin hinaus sowie die Aufbewah-
      rung von Leichen die außerhalb des Stadtgebietes bestattet werden
      sollen,
pro angefangenem Tag                                                               €         70,-


2.   Benutzung des Sezierraumes bei Sektionen, Blutentnahmen durch
     Staatsanwaltschaft, Gerichtsmedizin, Amtsarzt, Nutzung durch
     Trauergemeinden
u. a., pro Fall                                                                 €        160,-

3.   Benutzung der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- und Gedenkfeiern
      ohne Beisetzung mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu 1/2 Stunde
     
einschließlich möglicher Orgelbenutzung                                                €       150,-

4.   Zusätzliche Benutzung der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- oder
      Gedenkfeiern für jede angefangene weitere 1/2 Stunde                           €         60,-

5.   Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname                                 €         14,-

6.   Transport der Kränze und Blumen zum Grab auf alle Friedhöfe            €         25,-

7.   Reinigung der Trauerhalle bei Zusatzdekorationen durch
      Friedhofsgärtnereien                                                                            €         60,-


         
§ 6 Ausgrabungen und Umbettungen nur auf Offenbacher Friedhöfen

1.   a)  Umbettung                                                                                                €     1.190,-
      b) 
Wiederbestattung                                                                                      €        420,-
     
c)  Beseitigung des Fundamentes                                                                 €        150,-
      
d)  Wiederherrichtung der Grabfläche                                                           €          90,-
       
e)  Gebeinkiste                                                                                                    €         90,-
       
f)   Umsargen                                                                                                          €       150,-

2.  
Bei Ausgrabungen vor Ablauf der Ruhefrist wird in Amtshilfe für das Ordnungsamt und
     das Stadt
gesundheitsamt die jeweils geltende Stempelgebühr erhoben.

3.  
a) Ausgrabung einer Urne                                                                        €        195,-
      
b) Wiederbeisetzung einer Urne                                                             €       195,-

4.  
Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung von außerhalb (Sarg oder Gebeinkiste) in
      Offenbach a.
M. und ohne Feierlichkeiten                                                €       380,-

                       
§ 7 Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts

1.     Dauer-Erdgrabauf 30 Jahre                                                                  €     1.950,-
1.1.  Verlängerungsgebühr/Jahr                                                                 €         65,-

2.     Dauer-Urnengrab auf 30 Jahre                                                                      €     1.020,-
2.1.  Verlängerungsgebühr/Jahre
                                                                   €         34,-

3.     Reihen-Erdgrab auf 25 Jahre                                                                          €     1.050,-
3.1.  Verlängerung nicht möglich

4.     Reihen-Urnengrab auf 25 Jahre                                                                     €       590,-
4.1.   Verlängerung nicht möglich

5.     Reihen-Erdgrab bis 1 m Sarggröße auf 25 Jahre                                           €       590,-
5.1.  Verlängerung nicht möglich

6.     Urnennische im Kolumbarium (2stellig) auf 30 Jahre                                   €       900,-
6.1.  Verlängerungsgebühr/Jahr                                                                  €        30,-

7.     Anonymes Urnengrab auf 25 Jahre                                                        €       590,-
7.1.  Verlängerung nicht möglich

                                               
§ 8 Sonstige Gebühren

1.  a)  Überschreibung einer Dauer- oder ehemaligen Erbgrabstätte              €         30,-
     b)  Zweitschrift eines Grabstättenausweises                                             €         30,-

2.  a)  Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen einschließlich
          
aller baulichen Anlagen                                                                            €         60,-
    
b)  Kontrolle der erstellten Male und Anlagen für die Dauer des Nutzungsrechts
          
auf Standsicherheit und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei
          
Urnengräbern                                                                                               €       130,-
     c)  wie b) jedoch bei Erdgräbern                                                                     €        170,-

3.  a)  Jahreserlaubniskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten der Gärtner-
        
und Steinmetzbetriebe.                                                                                 €         30,-
     b)  Erlaubniskarte für einmalige Ausführung gewerblicher Arbeiten der Gärtner-

     und Steinmetzbetriebe.                                                                                €         15,-



4.
Nachträgliche Änderungswünsche, die nicht von der Friedhofsverwaltung zu
    vertreten sind.                                                                                               
€         90,-

5.  Bei Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung erfasst sind oder die nach der
    Gebührenordnung über die übliche Zeit hinaus in Anspruch genommen werden,
    wird der zusätzliche Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stunden-
    verrechnungssatz der Städt. Friedhöfe in Rechnung gestellt.

                                               
§ 9 Fälligkeit der Gebührenzahlung

Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu zahlen.

                                      
§ 10 Härtefall- bzw. Billigkeitsregelungen

Soweit die Erhebung der Gebühr für den Pflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre oder sonstige Billigkeitsgründe vorliegen, finden die gesetzlichen Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass bzw. Teilerlass von Abgaben Anwendung.

Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den übrigen Regelungen dieser Satzung abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des ESO.

                                                         
§ 11 Inkrafttreten

Diese Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungs-gebührenordnung in der Stadt Offenbach am Main in der Fassung vom 13.11.2003 außer Kraft.

Offenbach am Main, den
Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Grandke
Oberbürgermeister

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:


DS I (A) 638/1
Die Stv.-Versammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

1. Der Tenor der Magistratsvorlage erhält die Ziffer „1.“;

2. Die Vorlage wird um nachstehende Ziffer „2.“ ergänzt:

   „Der Magistrat wird beauftragt, bis zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
    am 06.05.2004 einen Nachtragswirtschaftsplan zum am 11.12.2003
    beschlossenen Wirtschaftsplan 2004 des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main
    (ESO), Kommunale Dienstleistungen, welcher die Auswirkungen gemäß Ziffer „1.“
    berücksichtigt, zur Beschlussfassung vorzulegen.“


DS I (A) 638
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBI. 1992 l S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002
(GVBI. l S.
342); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung
vom 9.06.1989 (GVBI. l
S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom19.12.2000
(GVBI. l S. 542), des § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom
17.12.  1964 ( GVBI.  l S. 225), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 04.11.1987
(GVBI. l S. 193)
und der §§ 1 bis 5 a, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben
(HessKAG) vom 17.03.1970
(GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom
31.10.2001
(GVBI. l S. 434) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am               
folgende Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung beschlossen.

Inhaltsübersicht


§   1   Gebührenpflicht
§   2   Gebührenpflichtiger
§   3   Leistungen
§   4   Leistungen im einzelnen
§   5   Allgemeine und besondere Leistungen
§   6   Ausgrabungen und Umbettungen nur auf Offenbacher Friedhöfen
§   7   Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts
§   8   Sonstige Gebühren
§   9   Fälligkeit der Gebührenzahlung
§ 10      Härte- bzw. Billigkeitsregelungen
§ 11        Inkrafttreten

                                                      
§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Offenbach am Main werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung für die in ihr bzw. in der jeweils geltenden Friedhofsordnung bezeichneten Leistungen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.

                                                   
§ 2 Gebührenpflichtiger

1. Gebührenpflichtig ist, wer sich dem Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO) –
    Kommunale
Dienstleistungen gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

2.  Daneben ist der jeweilige Antragsteller gebührenpflichtig.

                                                     
§ 3 Leistungen

1.   Erdbestattungen
      a)  Erdbestattungen in einem Dauergrab                                       €      955,-
       b) 
Erdbestattungen in einem Reihengrab                                       €      955,-
       c) 
Erdbestattungen in einem Kinderreihengrab                              €      530,-
           
bei Sarggröße bis 1m Länge

2.   Urnenbeisetzungen (ohne Kremation)
      a)  Beisetzung mit Trauerfeier                                                        €      413,-
      b) 
Beisetzung ohne Trauerfeier                                                      €      210,-

3.   Für die Bestattung auf den jüdischen Friedhöfen und dem islamischen Gräberfeld gelten
      die gleichen Gebühren wie unter 1.

                                          
§ 4 Leistungen im Einzelnen

1.   Für die in § 3 Ziffer 1a) - c) bestimmten Gebühren werden folgende Einzelleistungen
     gewährt:

     a) 
Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich
          Überführung des
Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle
     b)  Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu einer
           ½ Stunde
einschließlich möglicher Orgelbenutzung
     c)  Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes
     d)  Überführung zum Grab und Beisetzung
     e)  Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname
      f) 
Transport der Kränze und Blumen zum Grab
     g)  Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit.

    
Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen
     b), e) und f)
ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.

2.   Für die in § 3 Ziffer 2 a) bestimmte Gebühr werden folgende Einzelleistungen gewährt:
      a) 
Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle
      b)  Benutzung der dekorierten Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis
           zu
einer ½ Stunde einschließlich möglicher Orgelbenutzung
      c)  Ausheben und Schließen des Grabes
      d)  Überführen der Urne von der Trauerhalle zum Grab und Beisetzen
     
e)  Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname
      f)  Transport der Kränze und Blumen zum Grab auf alle Friedhöfe
      g)  Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit.

     
Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Einzelleistungen
      b), e) und f)
ermäßigt sich die Gebühr um die in § 5 hierfür genannten Beträge.

3.   Für die in § 3 Ziffer 2 b) bestimmte Gebühr werden folgende Einzelleistungen gewährt:
      a)  Ausheben und Schließen des Grabes
      b)  Überführung der Urne zum Grab und Beisetzen
      c)  Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit.


                        
§ 5 Allgemeine und besondere Leistungen

1.   Benutzung der Kühlzelle zur Aufbewahrung von Leichen über den
      nächstmög
lichen Beisetzungstermin hinaus sowie die Aufbewah-
      rung von Leichen die außerhalb des Stadtgebietes bestattet werden
      sollen,
pro angefangenem Tag                                                             €         70,-


2.   Benutzung des Sezierraumes bei Sektionen, Blutentnahmen durch
     Staatsanwaltschaft, Gerichtsmedizin, Amtsarzt, Nutzung durch
     Trauergemeinden
u. a., pro Fall                                                               €        160,-

3.   Benutzung der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- und Gedenkfeiern
      ohne Beisetzung mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu 1/2 Stunde
     
einschließlich möglicher Orgelbenutzung                                                €       150,-

4.   Zusätzliche Benutzung der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- oder
      Gedenkfeiern für jede angefangene weitere 1/2 Stunde                           €         60,-

5.   Lieferung eines Holzkreuzes mit Vor- und Zuname                                 €         14,-

6.   Transport der Kränze und Blumen zum Grab auf alle Friedhöfe            €         25,-

7.   Reinigung der Trauerhalle bei Zusatzdekorationen durch
      Friedhofsgärtnereien                                                                            €         60,-

         
§ 6 Ausgrabungen und Umbettungen nur auf Offenbacher Friedhöfen

1.   a)  Umbettung                                                                                                €     1.190,-
      b) 
Wiederbestattung                                                                                      €        420,-
     
c)  Beseitigung des Fundamentes                                                                 €        150,-
      
d)  Wiederherrichtung der Grabfläche                                                         €          90,-
      
e)  Gebeinkiste                                                                                                   €         90,-
      
f)   Umsargen                                                                                                          €       150,-

2.  
Bei Ausgrabungen vor Ablauf der Ruhefrist wird in Amtshilfe für das Ordnungsamt und
     das Stadt
gesundheitsamt die jeweils geltende Stempelgebühr erhoben.

3.  
a) Ausgrabung einer Urne                                                                        €        195,-
      
b) Wiederbeisetzung einer Urne                                                            €       195,-

4.  
Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung von außerhalb (Sarg oder Gebeinkiste) in
      Offenbach a.
M. und ohne Feierlichkeiten                                                €       380,-



                       
§ 7 Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts

1.     Dauer-Erdgrabauf 30 Jahre                                                                  €     1.950,-
1.1.  Verlängerungsgebühr/Jahr                                                                 €         65,-

2.     Dauer-Urnengrab auf 30 Jahre                                                                      €     1.020,-
2.1.  Verlängerungsgebühr/Jahre
                                                                   €         34,-

3.     Reihen-Erdgrab auf 25 Jahre                                                                            €     1.050,-
3.1.  Verlängerung nicht möglich

4.     Reihen-Urnengrab auf 25 Jahre                                                                        €       590,-
4.1.   Verlängerung nicht möglich

5.     Reihen-Erdgrab bis 1 m Sarggröße auf 25 Jahre                                              €       590,-
5.1.  Verlängerung nicht möglich

6.     Urnennische im Kolumbarium (2stellig) auf 30 Jahre                                      €       900,-
6.1.  Verlängerungsgebühr/Jahr                                                                  €        30,-

7.     Anonymes Urnengrab auf 25 Jahre                                                         €       590,-
7.1.  Verlängerung nicht möglich

                                               
§ 8 Sonstige Gebühren

1.  a)  Überschreibung einer Dauer- oder ehemaligen Erbgrabstätte              €         30,-
     b)  Zweitschrift eines Grabstättenausweises                                              €         30,-

2.  a)  Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen einschließlich
          
aller baulichen Anlagen                                                                              €         60,-
    
b)  Kontrolle der erstellten Male und Anlagen für die Dauer des Nutzungsrechts
          
auf Standsicherheit und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei
          
Urnengräbern                                                                                                   €       130,-
     c)  wie b) jedoch bei Erdgräbern                                                                        €        170,-

3.  a)  Jahreserlaubniskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten der Gärtner-
        
und Steinmetzbetriebe.                                                                                 €         30,-
     b)  Erlaubniskarte für einmalige Ausführung gewerblicher Arbeiten der Gärtner-

           und Steinmetzbetriebe.                                                                         €         15,-

4. 
Nachträgliche Änderungswünsche, die nicht von der Friedhofsverwaltung zu vertreten sind.
                                                                                                                      
€         90,-

5.  Bei Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung erfasst sind oder die nach der
    Gebührenordnung über die übliche Zeit hinaus in Anspruch genommen werden, wird der
    zusätzliche Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz der Städt.
    Friedhöfe in Rechnung gestellt.

                                               
§ 9 Fälligkeit der Gebührenzahlung

Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu zahlen.


                                      
§ 10 Härtefall- bzw. Billigkeitsregelungen

Soweit die Erhebung der Gebühr für den Pflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre
oder sonstige Billigkeitsgründe vorliegen, finden die gesetzlichen Vorschriften über Stundung,
Niederschlagung und Erlass bzw. Teilerlass von Abgaben Anwendung.

Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den übrigen Regelungen dieser Satzung
abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des ESO.


                                                         
§ 11 Inkrafttreten

Diese Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung in der Stadt Offenbach am Main in der Fassung vom 13.11.2003 außer Kraft.

Offenbach am Main, den
Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Grandke
Oberbürgermeister




Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a.M., den 19.03.2004

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung