Abfallsatzung (AbfS)           

der Stadt Offenbach am Main

 

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom

01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 352); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GVBl. I S. 542), § 4 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23. Mai 1997 (GVBl. S. 173); geändert durch Gesetz vom 05.11.2002 (GVBl. I S. 659) in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I. S. 2785), der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung-VerpackV-) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1572), der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung) vom 15.08.2002 (BGBl. I, S. 3302), der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung –AVV-) vom 10.12.2001 (BGBl. I, S. 3379), der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung –GewAbfV-) vom 19.06.2002 (BGBl. I, S. 1938)  und der §§ 1 bis 5 a, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am ___________  folgende

 

Neufassung der Abfallsatzung (AbfS)                  

der Stadt Offenbach am Main

 

beschlossen:

 

I n h a l t s ü b e r s i c h t

 

§ 1     Aufgabe

§ 2     Begriffsbestimmungen

§ 3     Ausschluss von der Einsammlung

§ 4     Einsammlungssysteme

§ 5     Getrennte Einsammlung verwertbarer und sperriger Abfälle im Holsystem

§ 6     Getrennte Einsammlung verwertbarer Abfälle im Bringsystem

§ 7     Einsammlung des Restmülls

§ 8     Überwachungsbedürftiger Abfall in kleinen Mengen

§ 9     Durchführung der Abfallentsorgung / Organisationsplan

§ 10   Benutzung der Abfallentsorgungsanlage

§ 11   Anfall der Abfälle / Eigentumsübergang

§ 12   Getrennthaltung von Bauabfällen

§ 13   Einsammlung von Kleinabfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen

§ 14   Abfallbehälter

§ 15   Voll- oder Teilservice

§ 16   Zeitpunkt der Abfuhr

§ 17   Bereitstellung sperriger Abfälle

§ 18   Anschluss- und Benutzungszwang
Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 19   Befreiungen

§ 20   Allgemeine Pflichten / Betretungsrecht / Fundsachen / Durchsuchung

§ 21   Unterbrechung der Abfallabfuhr, Reklamationen

§ 22   Benutzung, Anfall von Abfällen, Eigentumsübergang

§ 23   Abfalltrennung bei Großveranstaltungen

§ 24   Gebühren

§ 25   Modellversuche

§ 26   Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

§ 27   Ordnungswidrigkeiten

§ 28   Inkrafttreten

 

 

A r t i k e l I

T e i l I

 

§ 1

Aufgabe

 

(1) Der Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen, betreibt für die Stadt Offenbach am Main die Abfallentsorgung in deren Gebiet, nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.

 

(2) Der ESO erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftlichen Aufgaben:

 

1.   Einsammlung und Beförderung der im Gebiet der Stadt Offenbach angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und deren Entsorgung.

 

2.    Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

3.    Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben im öffentlichen Raum, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.

4.    Einsammlung und Beförderung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet sowie deren Entsorgung.

 

 

 

(3) Zweck dieser öffentlichen Einrichtung ist, die Abfallvermeidung zu fördern, Abfälle zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

 

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der ESO Dritter bedienen.

 

(5)   Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg- und Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen eines oder mehrerer zugelassener Systeme.


§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1) Abfälle im Sinne dieser Satzung und des KrW-/AbfG sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

 

(2) Abfälle werden eingeteilt in:

 

1.   Altpapier ist ein Wertstoff, der zum Zwecke der Verwertung getrennt eingesammelt wird. Hierunter fallen z. B. Zeitungen, Schreibpapier, Pappe und Kartonagen.

 

2.   Altglas ist ein Wertstoff, der zum Zwecke der Wiederverwertung getrennt von den übrigen Abfällen eingesammelt wird. Hierunter fällt Behälterglas (Hohlglas) wie z.B. Flaschen und Konservengläser. Nicht darunter fallen Fensterglas, optische Gläser, Spiegel sowie sonstige nicht verwertbare Glasarten.

 

3.   Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VerpackVO; z.B. Styropor, Plastikbecher, Plastiktaschen, Aluschalen etc.

 

4.   Metalle wie beispielsweise Aluminium, Weißblech und Eisen, soweit diese nicht mit anderen Materialien fest verbunden sind.

 

5.   Sperrmüll sind bewegliche Sachen, die sich - ohne Gewerbeabfälle oder Hausmüll zu sein - von Hausmüll und hausmüllähnlichem Abfall dadurch unterscheiden, dass sie selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung zum Einfüllen in das dem jeweiligen Abfallbesitzer vom ESO bereitgestellte Abfallgefäß nicht geeignet sind, z.B. Möbelstücke, Matratzen und ähnliches sowie weiße Ware z.B. Kühlschränke, Herde. Nicht zum Sperrmüll gehören überwachungsbedürftige bzw. besonders überwachungsbedürftige Abfälle wie z.B. Altöl, Batterien, Farben.

 

6.   Gartenabfälle sind pflanzliche Abfälle sowie sonstige im Garten anfallende Abfälle soweit sie mengenmäßig zur Aufnahme in die bereit gestellten Abfallgefäße nicht geeignet sind.

 

7.   Bau- und Abbruchabfälle sind Bauschutt, Baustellenabfälle, Straßenaufbruch und Bodenaushub ohne schädliche Verunreinigungen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

 

8.   Altholz ist Industrierestholz und Gebrauchtholz im Sinne der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung).

 

9.   Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind Abfälle i. S. des § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG, die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis enthalten und entsprechend gekennzeichnet sind.

 

10. Überwachungsbedürftige Abfälle sind Abfälle i. S. von § 41 Abs. 2 und Abs. 3 Ziffer 2 KrW-/AbfG.

 

11. Hausmüll ist der in Haushaltungen üblicherweise anfallende feste Unrat, wie erkaltete Asche bzw. Schlacke, Hauskehricht, Nahrungs- und Küchenabfälle, Lumpen oder ähnliches, Blumenabfälle, Rasenschnitt und dergleichen, soweit diese Abfälle - ggf. zerkleinert - zum Einfüllen in Behälter oder Großgefäße geeignet sind.

 

12. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis aufgeführt sind, insbesondere

 

-    Gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

-    Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die nicht im Rahmen der privaten Lebensführung gemäß Abs. 2 Ziffer 11 anfallen.

 

13. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle in kleinen Mengen sind Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 2 HAKA.

 

14. Fäkalien aus geschlossenen Gruben.

 

15. Schlämme aus Kleinkläranlagen.

 

16. Kleinabfälle sind Abfälle, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, wie z. B. Hundekot, Speiseabfälle, Zeitschriftenreste, Papiertaschentücher, Verpackungsmaterialien, Getränkedosen, Tüten und Flaschen etc.

 

17. Gefährlicher Abfall nach Kapitel 17 AVV

 

(3) Ist zweifelhaft, wie Abfall im Einzelfall nach Absatz 2. einzuordnen ist, so entscheidet der ESO.

 

 

§ 3

Ausschluss von der Entsorgung

 

(1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Entsorgung ausgeschlossen sind.

 

(2)   Von der Entsorgung ausgeschlossen sind:

 

1.   Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als private Haushaltungen, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle i. S. § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können. Abfälle gem. § 3 Abs. 6 GewAbfV sind hiervon nicht berührt.

 

2.   Bauschutt mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sowie getrennte Fraktionen oder Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit gefährlichen Stoffen verunreinigt (Abfallschlüssel 170106 der AVV).

 

3.   Autowracks, Fäkalien aus geschlossenen Gruben, Schlämme aus Kleinkläranlagen sowie in speziellen Fällen nicht brennbare gewerbliche Abfälle.

 

4.   Abfälle, die in Benzin-, Öl-, Stärke- und Fettabscheideanlagen anfallen, sind entsprechend der „Satzung über die Grundstücksentwässerung in der Stadt Offenbach a.M.“ zu entsorgen.

 

5.   Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und bei denen der ESO nicht im Rahmen einer ihm übertragenden Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt.

 

 

(3) Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von dem Besitzer oder Erzeuger dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Insbesondere sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dem in der Verordnung nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurück zu geben. Für Abfälle nach § 3 Abs. 2 HAKA gilt § 8 der Abfallsatzung.

 

 

§ 4

Einsammlungssysteme

 

(1) Der ESO führt die Einsammlung und die Annahme von Abfällen im Hol- und Bringsystem durch.

 

(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim vom Abfallbesitzer genutzten Grundstück (§ 15 Abs. 1 und 2) abgeholt.

 

(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen i.S.d.  § 9 Abs. 1 Buchstabe c.

 

 

§ 5

Getrennte Einsammlung verwertbarer und sperriger Abfälle im Holsystem

 

(1) Der ESO sammelt im Holsystem folgende verwertbare oder sperrige Abfälle ein:

 

a)   Papier und Kartonagen

b)   Sperrmüll

c)   Verpackungen i.S.d. VerpackV

 

(2) Die in Abs. 1 a) + c) genannten verwertbaren Abfälle sind in den dazu bestimmten Behältern bzw. Säcken vom Abfallbesitzer zu sammeln.

 

(3) Zur Einsammlung der in Abs. 1 b) genannten sperrigen Abfälle veranstaltet der ESO eine Sperrmüllabfuhr auf Abruf. An den erteilten Terminen sind die sperrigen Abfälle vom Abfallbesitzer zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen gemäß § 17 dieser Satzung.

 

 

§ 6

Getrennte Einsammlung verwertbarer

Abfälle im Bringsystem

 

(1) Der ESO sammelt im Bringsystem folgende verwertbare Abfälle ein:

 

a)   Glas

b)   Bauschutt, soweit er nicht von der Einsammlung ausgeschlossen ist.

c)   Altholz der Kategorie A IV i.S.d. § 2 Nr. 4 lit. d) der Altholzverordnung, soweit es nicht als Sperrmüll einzustufen ist.

d)   Metalle

e)   Gartenabfälle

f)    Sowie die, in der  Benutzungsordnung für den Wertstoffhof, aufgeführten weiteren Abfälle.

 

(2) Der ESO oder dessen beauftragte Dritte stellen zur Einsammlung der in Abs. 1 a) genannten Abfälle Sammelbehälter an allgemein zugänglichen Plätzen auf. Die Sammelbehälter tragen Aufschriften zur Kennzeichnung der Abfallarten sowie bei Glas die Farben, die jeweils in einen Behälter eingegeben werden dürfen. Andere Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in diese Sammelbehälter eingegeben werden. Es ist nicht gestattet die in Abs. 1 a) genannten sowie sonstige Abfälle neben oder auf die Sammelbehälter zu stellen.

 

(3) Der ESO oder beauftragte Dritte können - um Belästigungen anderer zu vermeiden - Einfüllzeiten festlegen, zu denen bestimmte Sammelbehälter benutzt werden dürfen. In diesen Fällen werden die Einfüllzeiten auf den davon betroffenen Behältern deutlich lesbar angegeben. Außerhalb dieser Einfüllzeiten dürfen die davon betroffenen Behälter nicht benutzt werden.

 

(4) Die in Abs. 1 b) – f) genannten Abfälle können vom Abfallbesitzer zum Wertstoffhof gebracht werden und sind dort nach Maßgabe der Benutzungsordnung zum Betrieb des Wertstoffhofs dem ESO zu überlassen. Beim Wertstoffhof werden für die Anlieferung von Abfällen aus privaten Haushaltungen Gebühren gemäß der Abfallgebührensatzung erhoben. Für die Anlieferung von Abfällen aus anderen  Herkunftsbereichen werden Entgelte gemäß einer gesonderten Preistafel berechnet. Der Abfallbesitzer kann sich für die in Abs. 1 b) – f) genannten Abfälle auch geeigneter Dritter bedienen, um die Abfälle nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß entsorgen zu lassen

 

 

§ 7

Einsammlung des Restmülls

 

(1) Hausmüll und gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht der Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt.

 

(2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer in dem dafür vorgesehenen Behälter zu sammeln. Der Restmüll darf nicht in die Behälter für verwertbare Abfälle nach § 5 Abs. 2 eingegeben werden. Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 14 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen:

 

a)                     80 l

b)                   120 l

c)                    240 l

d)                   770 l

e)                1.100 l

f)                 2.500 l

g)                4.000 l

h)                5.000 l

 

(3) Es ist nicht gestattet den Restmüll außerhalb der Abfallgefäße abzulagern. Die Regelung des § 14 Abs. 9 der AbfS bleibt unberührt.

 

(4) In den Restmüllbehälter dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die von der Einsammlung gem. § 3 ausgeschlossen sind oder zur Verwertung nach §§ 5 und 6 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen den ESO oder die von ihm mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllbehälter entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall unberührt.

 

 

§ 8

Überwachungsbedürftiger Abfall in kleinen Mengen

 

(1) Gefährlicher Abfall in kleinen Mengen im Sinne der §§ 3 Abs. 2 HAKA sind vom Abfallerzeuger oder einer von ihm beauftragten Person unter Angabe der Abfallart und ggf. des Abfallerzeugers an den Standorten der mobilen Sammelstellen an den bekannt gegebenen Tagen, den vom ESO beauftragten Personen zu übergeben. Die Einsammlung der Sonderabfallkleinmengen erfolgt mittels Sammelfahrzeugen und wird vom ESO oder von dem beauftragten Dritten durchgeführt.

 

(2)  Die Sammeltermine werden regelmäßig in dem Mitteilungsorgan der Stadt Offenbach (örtliche Tagespresse) bekannt gemacht.


§ 9

Durchführung der Abfallentsorgung
Organisationsplan

 

(1) Der ESO erstellt einen Organisationsplan. Dieser Plan enthält Angabe oder Regelungen über die

 

a)   für die Abfallentsorgung zuständige Dienststelle der Stadt Offenbach a. M.,

b)   mit der Abfallentsorgung beauftragten Unternehmen,

c)   zugelassene Abfallentsorgungsanlagen bzw. Umladeanlagen und deren Einzugsbereich, die für das Stadtgebiet Offenbach a. M. verfügbar sind, sowie deren jeweils zugelassenen Abfallarten;

d)   Sammlungen von gefährlichem Abfall in kleinen Mengen im Sinne § 3 Abs. 2 HAKA;

 

(2) Der Organisationsplan und seine Änderungen werden bei den in Buchstabe c) genannten Abfallentsorgungsanlagen und bei der zuständigen Dienststelle der Stadt (ESO) ausgelegt.

 

 

§ 10

Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

 

(1) Die Benutzung der von der Stadt Offenbach a. M. zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen richtet sich nach der jeweiligen Benutzungsordnung. Hierbei ist den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.

 

(2) Auf den Betriebsgelände des vom ESO betriebenen Wertstoffhofs, Dieselstraße 37, gilt zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung die Betriebs- und die Benutzungsordnung. Diese ist als Anlage dieser Satzung beigefügt.

 

(3) Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 5, 11und 12 können von den Abfallbesitzern auch bei der hierfür nach § 9 Abs. 1 Buchstabe c) vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage angeliefert werden.

 

(4) Der ESO oder der von ihm beauftragte Dritte können Abfälle zurückweisen, wenn die Anforderungen dieser Satzung oder der Benutzungsordnung nicht eingehalten werden; im Einzelfall dabei entstehende Mehrkosten sind von dem Abfallanlieferer über die normale Gebühr hinaus nach den §§ 2 Abs. 5, 5 Abs. 5 der Abfallgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main zu tragen. Soweit sich im Nachhinein herausstellt, dass Abfälle, die i. S. des Satzes 1 Hs. 1 hätten zurückgewiesen werden müssen, angenommen wurden, so hat der Anlieferer die entstehenden erhöhten Entsorgungskosten über die Gebühr zu tragen.

 

 

§ 11

Anfall der Abfälle / Eigentumsübergang

 

(1) Abfälle gelten für den ESO und etwaigen von diesem beauftragten Dritten zum Einsammeln und Befördern und nachfolgend zur Verwertung bzw. Beseitigung als angefallen,

 

a)      im Holsystem, wenn sie in zugelassenen Abfallbehältern auf dem Grundstück satzungsgerecht eingebracht sind oder

 

b)      im Bringsystem, wenn sie in sonst bereitgestellten Sammelcontainern oder beim Wertstoffhof oder bei sonstigen vom ESO betriebenen Anlagen zur Abfallentsorgung satzungsgerecht eingebracht bzw. angeliefert worden sind.

 


(2) Abfälle gehen in das Eigentum des ESO über,

 

a)   im Holsystem, wenn sie satzungsgemäß in die Abfallbehälter eingebracht worden sind,

 

b)   im Bringsystem, wenn sie im bereitgestellten Sammelcontainer oder bei den städtischen Abfallentsorgungsanlagen angenommen worden sind,

 

      es sei denn, dass die Abfälle nach dieser Satzung von der Entsorgung ausgeschlossen sind. Für Sperrmüll gilt die Regelung des § 17 Abs. 5.

 

 

(3) Unbefugten ist nicht gestattet, die Abfallbehälter und zum Einsammeln bestimmte, bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder die Abfälle ganz oder teilweise zu entfernen.

 

(4) Der ESO ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

 

 

§ 12

Getrennthaltung von Bauabfällen

 

(1) Bei der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch baulicher Anlagen sind verwertbare und beseitigungspflichtige Bestandteile von Bau- und Abbruchabfällen, soweit diese getrennt anfallen, nach Maßgabe der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung) getrennt zu überlassen.

 

(2) Verantwortlich für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der bauausführende Unternehmer bzw. die bauausführende Person. Soweit mit dem Transport Dritte beauftragt werden, sind diese verpflichtet, die oben angeführten Stoffe getrennt anzuliefern.

 

 

§ 13

Einsammlung von Kleinabfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen

 

(1) Für die Aufnahme von Kleinabfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen (Grünflächen) anfallen, stellt der ESO flächendeckend Abfallgefäße (Papierkörbe) auf.

 

(2) Die Besitzer dieser Kleinabfälle sind verpflichtet, diese in die in Abs. 1 genannten Abfallgefäße einzubringen

 

(3) Hundekot ist in verschlossenen Papier- oder Plastiktüten den in Abs. 1 genannten Abfallgefäßen zuzuführen.

 

 

§ 14

Abfallbehälter

(1)  Der ESO bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und Standplatz der Abfallbehälter.

a)   Privathaushalte

b)   andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte

     

      Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Das Mindest-Gefäßvolumen je Einwohnergleichwert beträgt 12 l pro Woche.

Abweichend kann auf Antrag bei durch den Abfallerzeugern/Abfallbesitzern nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Der ESO legt aufgrund der vorgelegten Nachweisung ggf. eigenen Ermittlungen/Kenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.

Unternehmen/Institution

je Platz/Beschäftigten/Bett              Einwohnergleichwert

 

1)   Krankenhäuser, Kliniken u. ä. Einrichtungen

je Platz /je Bett                                                 1

 

2)   öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige-, Industrie- u. Versicherungsvertreter

      je 3 Beschäftigte                                        1

 

3)   Schulen, Kindergärten

      je 10 Schüler/Kind                                     1

 

4)   Speisewirtschaften, Imbissstuben

      je Beschäftigten                                         4

 

5)   Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen

      je Beschäftigten                                         2

 

6)   Beherbergungsbetriebe

      je 4 Betten                                                  1

 

7)   Lebensmitteleinzel- und Großhandel

      je Beschäftigten                                         2

 

8)   sonstige Einzel- und Großhandel

      je Beschäftigten                                      0,5

 

9)   Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe

      je Beschäftigten                                      0,5

 

 

      Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet.

Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, helfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.

Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Abs. 1 b) ergebene Behältervolumen auf das nach Abs. 1 a) zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet.

Reicht das bereitgestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so kann der ESO die Aufstellung eines Behälters mit größerem und ausreichendem Behältervolumen festlegen.

 

(2) Die Behälter für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt der ESO den Abfallbesitzern leihweise zur Verfügung.


Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens ein vom ESO zugelassener Behälter für den Restmüll vorgehalten werden.

Die Anschlusspflichtigen gemäß § 18 AbfS haben diese Behälter sachgerecht und pfleglich zu behandeln. Die Behälter dürfen nur zur Aufnahme von Abfällen (Restmüll) sowie von Wertstoffen (Leichtverpackungen, Altpapier) benutzt werden. Die Anschlusspflichtigen haften für schuldhafte Beschädigungen und Verluste. Sie sind auch für die Reinigung der Behälter verantwortlich.

Bei fehlerhafter Befüllung wird der Wertstoffbehälter kostenpflichtig entleert. Die Gebühr für diese Entleerung richtet sich nach der Größe des Behälters sowie den tatsächlichen Aufwendungen zuzüglich der jeweiligen Entsorgungskosten nach der Abfallgebührensatzung.

Bei wiederholter Nichtbeachtung der Trennung von Abfällen und Wertstoffen werden die zur Verfügung gestellten Wertstoffbehälter eingezogen, nachdem eine vorausgegangene Beratung durch Abfallberater nicht zu einer Abstellung der fehlerhaften Benutzung geführt hat. Zum Ausgleich kann nach Überprüfung ein größerer oder zusätzlicher gebührenpflichtiger Behälter für den Restmüll gestellt werden. Im Einzelfall entstehenden Zusatzkosten regeln sich nach der Abfallgebührensatzung.

 

(3) Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbesondere sind die Abfall- und Wertstoffbehälter so zu befüllen, dass sich ihre Deckel gut schließen lassen. Das Einschlemmen, Einstampfen, Verpressen oder Verbrennen von Abfällen in den Behältern sowie das Einfüllen von brennender, glühender oder heißer Abfälle ist nicht gestattet. Siehe auch Abs. 12.

Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis, sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter gefüllt werden.

 

(4) Die Grundstückseigentümer oder ihre Beauftragten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter den Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten jederzeit zugänglich sind. Sie haben ferner für eine geregelte und ordnungsgemäße Benutzung der Gefäße und für die Ermöglichung der regelmäßigen Abholung sowie der freien Zugänglichkeit am Abfuhrtag Sorge zu tragen.

 

(5) Die Farbe der Behälter dient zur Kenntlichmachung des Inhalts. In die grauen Behälter ist der Restmüll einzufüllen, in die grünen Behälter sind Papier und Kartonagen und in die Behälter mit gelben Deckel sind die Verpackungen i.S.d. VerpackV einzufüllen.

Alle Restmüllbehälter die im Vollservice geleert werden, erhalten auf dem Deckel eine entsprechende Kennzeichnung. Ein roter Deckel, ein roter Punkt oder ein rotes aufgenietetes Schild dient als Kennzeichnung für 14-tägliche Entleerung. Der ESO oder ein von ihm beauftragter Dritter bringt die Kennzeichnung auf den Behältern an.

 

(6) Der Standplatz der Abfallgefäße wird nach Anhörung der Anschlusspflichtigen vom ESO im Einvernehmen mit dem Bauaufsichtsamt festgelegt. Der ESO kann die Abholung der Abfallbehälter vom Grundstück des Anschlusspflichtigen verweigern, wenn die Anfahrtsmöglichkeit zum Grundstück dauernd oder vorübergehend gesperrt oder geändert ist und dadurch der Transport der Abfallgefäße in erheblicher Weise erschwert wird, oder die Abholung aufgrund anderer Erschwernisse unzumutbar ist.

 

(7) Für Standplätze von Abfallgefäßen gilt - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - folgendes:

 

a)   Standplätze in Höfen und Gärten müssen mit einem dauerhaften, festen Belag (Platten, Beton oder ähnliches) versehen sein. Die Standfläche soll in gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und nicht durch Schwellen, Einfassungen, Rinnen und dergleichen unterbrochen sein. Weiterhin ist dafür zu sorgen, dass sich Oberflächenwasser nicht ansammeln kann. Die Standplätze sind von den Benutzern sauber zu halten. Abstellräume ohne Tageslichteinfall sind ausreichend zu beleuchten.

 

b)   Mindestabmessungen der Standplätze und der Transportwegbreiten:
Abfallgefäße Breite Länge Höhe Transportwegbreite

      80 - 240 l 1 m 2,20 m 1,20 m

      0,77-1.1 cbm 2 m 2,20 m 2 m

      2,5 - 5 cbm 3,50 m 4 m 4 m* für LKW befahrbar

* gilt nur bei Überdachungen

 

c)   Als Standplätze gelten auch Abfalltonnen- oder Abfallbehälterschränke. Die technische Einrichtung der Abfalltonnen- oder Abfallbehälterschränke muss unfallsicher benutzt werden können und dem Stand der Technik entsprechen.

 

d)   In Kellern dürfen Abfallgefäße nur aufgestellt werden, wenn andere Unterbringungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind und ein maschinell betriebener Aufzug eingebaut ist, dessen Bodenfläche in ausgefahrenem Zustand mit dem weiteren Transportweg in gleicher Höhe liegt. Beschickung und Bedienung des Aufzuges ist Sache der Anschlusspflichtigen oder seiner Beauftragten.

 

e)   Transportwege für Abfallgefäße auf dem Grundstück müssen eine geeignete, gleitsichere Befestigung(Platten, Beton oder ähnliches) aufweisen und in ihrem Transportweg sollen keine Stufen liegen.

Höhenunterschiede sind durch Rampen mit einer maximalen Steigung von 1 : 6 auszugleichen; Stufenrampen dürfen eine maximale Steigung von 1 : 4 haben und müssen so ausgebildet sein, dass Transportkarren benutzt werden können. Führt der Transportweg durch ein Gebäude, so müssen Durchgänge den in der Tabelle (Nr. 3) angegebenen Abmessungen entsprechen. Türen müssen geeignete Feststellvorrichtungen aufweisen. Die Transportwege müssen ausreichend beleuchtet sein und stets in verkehrssicherem Zustand gehalten werden; Schnee, Eis und Winterglätte sind vom Hauseigentümer oder dessen Beauftragten zu beseitigen.

 

(8) Ist der Transport von Abfallgefäßen über Treppen, durch Hausgänge oder auf Wegen erforderlich, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, so haftet der ESO den Anschluss- oder Benutzungspflichtigen für beim Transport der Abfallgefäße eintretende Beschädigung der Treppen, Hausgänge, Türen oder Wege nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

 

(9) Müllsäcke können ausnahmsweise anstelle von oder zusätzlich zu Abfallbehältern zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück nur vorübergehend geringe Abfallmengen anfallen oder wenn vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallbehältern nicht untergebracht werden können. Die Abfuhr erfolgt in den entsprechend gekennzeichneten Müllsäcken, die beim ESO und im Handel zu beziehen sind. Die Gebühr wird nach der Abfallgebührensatzung erhoben.

 

(10)      Die Bereitstellung der Behälter für den Restmüll erfolgt nach Abstimmung des Anschlusspflichtigen mit dem ESO unter Berücksichtigung der anfallenden Restmüllmenge. Im Fall, dass keine Einigung zustande kommt, entscheidet der ESO in Anlehnung an die Bemessungsgrundlage 12l Person/Woche.

 

 

 

(11) Der Anschlusspflichtige muss dafür sorgen, dass die ausreichende Anzahl der erforderlichen Abfallbehälter auf seinem Grundstück bereitgestellt werden. Änderungen im Behälterbedarf hat der Anschlusspflichtige unverzüglich dem ESO mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. Die schriftlichen Anträge der Änderungen im Behälterbestand müssen dem ESO bis spätestens zum 15. des Vormonats gestellt werden. Die Änderung wird zum nächsten Ersten des darauf folgenden Monats wirksam.

 

(12) Der Einsatz von Verdichtungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen ist hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführung genehmigungspflichtig, unbeschadet des Erfordernisses von Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften. Der Antrag auf Genehmigung ist vor Baubeginn oder Inbetriebnahme der Anlage beim ESO schriftlich einzureichen. Die Anlagen dürfen erst nach Abnahme durch den ESO in Betrieb genommen werden. Nachträgliche Änderungen an den Anlagen sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Entsprechendes gilt für bereits in Betrieb befindliche Anlagen. Der ESO kann dem Stand der Technik folgende Auflagen zur Nachrüstung der Anlagen machen. Die erteilte Genehmigung kann mit Auflagen versehen und jederzeit widerrufen werden.

 

(13) Dem Antrag gemäß Abs. 12 Satz 2, dass ein Anschlusspflichtiger auf eigene Kosten und eigene Verantwortung zur Verdichtung der auf seinem Grundstück anfallenden Abfälle stationäre oder mobile Abfallpressanlagen betreibt, kann nur stattgegeben werden, wenn

 

a)    ein mindestens 14-tägiger Abfuhrrhythmus weiterhin gewährleistet bleibt,

b)    hygienisch- und gesundheitsschutzrechtliche sowie Gründe der Arbeitssicherheit nicht entgegenstehen,

c)    die technischen und tatsächlichen Abfuhrvoraussetzungen für die Entsorgungseinrichtungen (z. B. Sammelfahrzeuge) des ESO, bzw. von ihm beauftragte Dritte gegeben sind,

d)    gewährleistet wird, dass die stationäre Anlage gegen unbefugtes Betreten gesichert ist, und der Anschlusspflichtige die Haftung für seine Presse und alle davon ausgehenden Gefahren übernimmt. Hierzu hat er auf Verlangen des ESO eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen,

e)    gewährleistet ist, dass die Abfallbehälter nicht beschädigt werden, insbesondere sich die Abfallbehälter nicht verziehen und die Abfallbehälter für die Schüttungseinrichtungen der Sammelfahrzeuge nicht zu schwer sind.

 

(14) Behälter, welche auf Grund der Verpressung beschädigt werden, sind auf Kosten des Anschlusspflichtigen auszutauschen. Abfall darf nur so verdichtet werden, dass er noch durch die Entsorgungseinrichtungen des ESO abgefahren und entsorgt werden kann.

 

(15) Zur Abgeltung der durch die Benutzung von Verpressungseinrichtungen gem. Abs. 12 entstehenden Zusatzkosten, erhebt der ESO gemäß § 4 Abs. 2 und 4 Abfallgebührensatzung der Stadt Offenbach eine gesonderte Gebühr.

 

(16) Bei einer wiederholt durch den ESO festgestellten unzulässigen Verpressung,  kann durch den ESO die Aufstellung zusätzlich erforderlichen Behälter (Berechnungsgrundlage unverpresster Restmüll) verlangt werden. Zuvor ist durch den ESO eine Anhörung des Anschlusspflichtigen durchzuführen. Der ESO behält sich in diesen Fällen vor, die Leerung nur noch im Teilservice anzubieten.

 

(17) Ferner ist der ESO berechtigt, verpresste Abfallbehälter zum Zwecke der Beweissicherung ohne Ankündigung am Tage der Entleerung abzuziehen um diese zu verwiegen und zu überprüfen und wieder auf das Grundstück zurückzustellen.

 

 

§ 15

Voll- oder Teilservice

 

(1) Die Durchführung der Abholung des Restmülls kann im Voll- oder Teilservice erfolgen. Im Vollservice werden die Abfallbehälter an den Abfuhrtagen und -zeiten von ihrem Standplatz abgeholt, entleert und zurückgebracht. Liegt der Standplatz mehr als 15 m von der Fahrbahn entfernt, wird dem Antrag auf Vollservice nicht entsprochen. Die Abfallbehälter oberhalb 1100 l werden durch den ESO ausschließlich im Vollservice entleert.

 

(2) Im Teilservice sind die Abfallbehälter an den Abfuhrtagen und -zeiten an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand für die Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Behälter sind diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen oder den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen.

 

(3) In besonderen Fällen kann der ESO bestimmen, an welcher Stelle die Abfallbehälter zur Entleerung bereitzustellen sind, welche Serviceleistung und welches Behältervolumen angeboten wird. Die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung sind zu berücksichtigen.

 

(4) Auf schriftlichen Antrag beim ESO kann der jeweilige Service bis spätestens zum 15. des Vormonats beantragt werden. Die Änderung der beantragten Serviceleistung wird bis zum Ersten des darauffolgenden Monats wirksam.

 

 

§ 16

Zeitpunkt der Abfuhr

 

(1) Die Restmüllgefäße müssen mindestens einmal 14tägig geleert werden. Die Restmüllgefäße in den Behältergrößen von 80 l bis 1.100 l können auf Antrag gegen die entsprechende Gebühr 1 x wöchentlich oder 14-tägig entleert werden. Behälter die größer als 1.100 l sind können auf Antrag auch abweichend von Satz 2 geleert werden. Der Service ist mit dem ESO schriftlich zu vereinbaren. Die Gebühren hierfür richten sich nach § 4 Abs. 2 Abfallgebührensatzung.
Die Tage und den Zeitpunkt der Leerungen bestimmt der ESO. Die Bereitstellung der Abfallbehälter für Restmüll im Teilservice am Fahrbahnrand hat am Leerungstag bis 6.00 Uhr zu erfolgen.

 

(2) Die Papierbehälter werden 14-tägig entleert. Die Tage und den Zeitpunkt der Leerungen bestimmt der ESO. Die Bereitstellung der Tonnen am Fahrbahnrand hat am Leerungstag bis 6.00 Uhr zu erfolgen.

 

(3) Die Säcke und Behälter mit Verpackungsabfällen werden alle 4 Wochen eingesammelt bzw. entleert. Die Tage und den Zeitpunkt der Abfuhr bestimmt der ESO. Die Bereitstellung der Tonnen/Säcke am Fahrbahnrand hat am Leerungstag bis 6.00 Uhr zu erfolgen.

 

(4) Wenn der Leerungstag aus besonderen Gründen verlegt werden muss, so wird dies nach Möglichkeit vorher bekannt gegeben. Aus der Unterlassung der Bekanntmachung können Ansprüche nicht hergeleitet werden.

 

(5) Können die Abfallgefäße aus einem vom Grundstückseigentümer, seinem Beauftragten, oder sonstigen Dritten (z. B. Falschparker) zu vertretenden Grunde nicht entleert werden, so kann eine Entleerung auf Antrag vom Anschlusspflichtigen vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag und gegen Entrichtung einer Sondergebühr (§ 5 Abs. 1 Abfallgebührensatzung) erfolgen. Adressat des gebührenpflichtigen Bescheides ist der Auftraggeber der Sonderleerung.

 

(6) Können die Abfallgefäße in einer Straße oder einem Straßenzug am vorgesehenen Abholtag, infolge eines vom Grundstückseigentümer, seinem Beauftragten, oder sonstigen Dritten (z. B. Falschparker) zu vertretenden Grundes nicht entleert werden, kann der Verursacher für die entstandene Sonderentleerung wegen einer zusätzlichen Anfahrt (gem. § 5 Abs. 1 b) Satz 2 Abfallgebührensatzung entsprechend) gebührenpflichtig in Anspruch genommen werden.

 

§ 17

Bereitstellung sperriger Abfälle

 

(1) Für die Abholung (Holsystem) von Sperrmüll aus Haushaltungen, ist mit dem ESO ein Termin zu vereinbaren.

 

(2) Der Sperrmüll ist am Vortrag des Abholtermins in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00, oder aber am Abholtag von 5.30 Uhr bis spätestens 6.00 Uhr bereitzustellen. Die Bereitstellung hat auf den Gehwegen am Fahrbahnrand, der von den Sammelfahrzeugen befahrenen Straßen zur Einsammlung zu erfolgen. Die Bereitstellung muss getrennt nach brennbaren und nicht brennbaren Abfällen erfolgen. Eine Verunreinigung der Straße hat zu unterbleiben. Der Verkehr darf nicht mehr als unvermeidbar behindert oder gefährdet werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Einsammlung ohne zusätzlichen Mehraufwand durchgeführt werden kann.

 

(3) Von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen sind:

 

      Einzelstücke über 150 kg, z. B. Kühlaggregat etc.

 

(4) Einzelstücke über 150 kg können im Bringsystem bei dem Wertstoffhof gemäß Annahmekatalog angeliefert werden.

 

(5)  Unbefugten ist es verboten die bereitgestellten sperrigen Abfälle wegzunehmen, zu durchsuchen oder umzulagern. Sie werden mit Beladen des Sammelfahrzeugs Eigentum des ESO.

 

 

§ 18

Anschluss- und Benutzungszwang /

Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Offenbach liegenden Grundstücks ist im Rahmen der Satzung berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). Den Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Offenbach hat im Rahmen der Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). Soweit eine Einsammlung im Holsystem ausgeschlossen ist, beschränkt sich das Benutzungsrecht darauf, die Abfälle bei den hierfür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen anzuliefern.

 

(2)  Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Offenbach liegenden Grundstücks oder jeder ihm gemäß Absatz 1 gleichgestellte ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter oder Pächter) ist verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung die auf dem angeschlossenen Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle dem ESO zu überlassen.

 

(3)  Jeder Überlassungspflichtige eines von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit er selbst zu einer Verwertung nicht in der Lage ist oder diese nicht beabsichtigt, der öffentlichen Abfallentsorgung entsprechend den Vorschriften dieser Satzung zu überlassen.

(4)  Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z. B. gewerblich/industriell genutzt wird, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3, soweit auf den betreffenden Grundstücken Abfälle zur Beseitigung i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 2 2. Hs KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 S. 4 der GwAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle i. S. d. 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben dieser Satzung.

 

(5)  Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 3 und 4 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushalten zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch private Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.

 

(6) Die Besitzer, deren Abfälle dem ESO zu überlassen sind, die aber vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Offenbach ausgeschlossen sind, sind verpflichtet, ihre Abfälle zu den in § 9 Abs. 1 Buchstabe c) genannten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern und entsorgen zu lassen, soweit die Stadt Offenbach diese Abfälle nicht ihrerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat und soweit der Abfallentsorger und Besitzer zur Überlassung verpflichtet ist.

      Ein Benutzungszwang besteht nicht:

 

a)   für nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wobei Voraussetzung bei der gewerblichen Sammlung ist, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dem ESO nachgewiesen werden muss und überwiegendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht,

b)   für Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,

c)   für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern,

 

d)   für Abfälle bei welchen die Pflicht zur Verwertung oder Beseitigung aufgrund der §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen wurde.

 

(7) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(8)  Jeder Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat einen Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich dem ESO mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer. Satz 1 gilt auch für Wohnungseigentümer i. S. des § 1 Abs. 5 WEG.

 

(9) Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige dem ESO oder seinen Beauftragten alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. Die Anordnungen des ESO oder dessen Beauftragten sind zu befolgen. Auf § 25 Abs. 2 wird hingewiesen.

 

(10) Die Grundstücke, auf denen erstmalig Abfälle anfallen, sind zwei Wochen vorher schriftlich zur Abfuhr anzumelden.

 

(11) Abweichend von Abs. 6 Satz 3 können im Einzelfall, auch wenn eine Entsorgungspflicht des ESO nicht besteht und nur, soweit betriebliche oder sonstige Gründe nicht entgegenstehen, Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zur Entsorgung angenommen werden.

 

(12) Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für benachbarte Grundstücke zugelassen  werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückeigentümer haften im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühren als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.

 

 

§ 19

Befreiungen

 

(1) Der ESO kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien,

 

a)   wenn und soweit gewährleistet ist, dass Abfälle zur Beseitigung in einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage oder in sonstiger das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigender Weise beseitigt werden und der Anschluss an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung der Stadt sowie deren Benutzung unter der Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit für den Pflichtigen zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

b)   wenn Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit der ordnungsgemäßen Beseitigung zugeführt werden und dem nicht überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallverwertung oder –beseitigung ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die Befreiung im Einzelfall wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden.

 

(2) Der ESO behält sich vor, das Vorliegen der Voraussetzungen der o.g. Ausnahmetatbestände zu überprüfen.

 

 

§ 20

Allgemeine Pflichten / Betretungsrecht / Fundsachen / Durchsuchung

 

(1) Den Beauftragten des ESO oder dessen beauftragten Dritten ist zum Zwecke des Einsammelns, der Tonnenaufstellung, der Ausrüstung, des Tauschs, der Kontrolle des Behälterbestandes, der Reparatur, und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen (§ 14 Abs. 1 Krw-/AbfG), sowie ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken, zu den Gebäuden (mit Ausnahme von Wohnungen im Sinne des Artikels 13 GG) und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen; auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.

Die Anordnungen des ESO oder dessen Beauftragten sind zu befolgen. Auf § 25 Abs. 2 wird hingewiesen. Die Mitarbeiter/innen des ESO oder deren beauftragte Dritte haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.

 

(2) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Behältern oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden oder für die die Vorschriften des KrW-/AbfG nicht gelten, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen.

 

(3) Der Anschlusspflichtige und der Abfallbesitzer müssen Verunreinigungen unverzüglich beseitigen oder beseitigen lassen, die durch die Nutzung von Abfallbehältern, Müllsäcken, bereitgestellten sperrigen Abfällen entstehen.

 

 

§ 21

Unterbrechung der Abfallabfuhr, Reklamationen

 

(1) Bei Unterbrechung oder Einschränkung der Abfallabfuhr infolge von Betriebsstörungen oder infolge von höherer Gewalt hat der an die Abfallabfuhr Angeschlossene keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. Dauert die Unterbrechung oder Einschränkung länger als zwei Wochen, so wird die Gebühr anteilig ermäßigt.

 

(2) Reklamationen wegen Nichtabholung oder nicht ordnungsgemäßer Abholung von Abfall müssen unverzüglich, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, erhoben werden.

 

 

§ 22

Benutzung, Anfall von Abfällen, Eigentumsübergang

 

 

Entfällt

 

 

 

§ 23

Abfalltrennung bei Großveranstaltungen

 

(1) Großveranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind Wochenmärkte, Weihnachtsmärkte, Flohmärkte, Jahrmärkte sowie Straßenfeste und ähnliche Veranstaltungen, soweit diese auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Offenbach am Main stattfinden.

 

(2) Bei allen Großveranstaltungen sind die Abfälle wie folgt zu trennen:

 

a)   Glas ist zu den aufgestellten Depotcontainern gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung oder zum Wertstoffhof des ESO zu bringen.

b)   Papier und Pappe ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zuzuführen oder zum Wertstoffhof des ESO zu bringen.

c)   Verpackungen i. S. d. VerpackV oder in den zur Verfügung gestellten Behältern zuzuführen oder zum Wertstoffhof des ESO zu bringen.

 

d)   Restmüll ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zuzuführen.

 

(3) Die erforderlichen Abfallbehälter werden in Abstimmung mit dem ESO bereitgestellt. Der ESO erhebt für seine Leistungen Gebühren gemäß § 5 der AbfGS.

 

 

T e i l II

 

§ 24

Gebühren

 

Für die Benutzung der städtischen Einrichtungen zur Abfallentsorgung werden Gebühren nach der Abfallgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

 

§ 25
Modellversuche

Zur Erprobung neuer Abfallsammlungs-, Abfalltransport-, Abfallentsorgungsmethoden oder –systeme kann die Stadt Offenbach bzw. in deren Beauftragung der ESO oder ein anderer Dritter Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.

 

 

T e i l III

 

§ 26

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

 

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. entgegen § 6 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelbehälter eingibt, oder Abfälle nach § 6 Abs. 1 a) sowie sonstige Abfälle neben oder auf die Sammelbehälter stellt,
  2. entgegen § 6 Abs. 3 außerhalb der Einfüllzeiten Sammelbehälter benutzt,
  3. entgegen § 7 Abs. 2 den Restmüll in die Behälter für verwertbare Abfälle nach § 5 Abs. 2 eingibt.
  4. entgegen § 7 Abs. 3 den Restmüll außerhalb der Abfallgefäße ablagert,
  5. entgegen § 7 Abs. 4 zu verwertende Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter nach den §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, sondern in den Restmüllbehälter eingibt,
  6. entgegen § 10 Abs. 2 gegen die Betriebs- und Benutzungsordnung verstößt.
  7. entgegen § 11 Abs. 3 angelieferte Abfälle durchsucht oder wegnimmt,
  8. entgegen § 12 Abs. 1 Bauabfälle nicht getrennt hält oder schadstoffbelastete Abfallfraktionen nicht getrennt überlässt,
  9. entgegen § 12 Abs. 2 Bauabfälle nicht getrennt anliefert,
  10. entgegen § 13 Abs. 2 die Kleinabfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und Anlagen (Grünflächen) anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt,
  11. entgegen § 13 Abs. 3 den Hundekot nicht in verschlossenen Papier- oder Plastiktüten den in § 13 Abs. 1 genannten Abfallgefäßen zuführt,
  12. entgegen § 14 Abs. 2 die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nicht sachgerecht und pfleglich behandelt, durch fehlerhafte Befüllung Abfälle in den Restmüll-, Papier- oder Wertstoffbehälter einbringt, die nicht als zugelassene Abfälle im Sinne der Satzung gelten,
  13. entgegen § 14 Abs. 3 Abfall- bzw. Wertstoffbehälter soweit befüllt, dass ihre Deckel nicht schließen, Abfallbehälter zweckwidrig verwendet, Abfälle darin einschlemmt, einstampft, verpresst, verbrennt, brennende, glühende oder heiße Abfälle, oder sperrige Gegenstände, Schnee und Eis oder Abfälle, welche die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, in die Abfallbehälter einfüllt,
  14. entgegen § 14 Abs. 4 Abfallbehälter nicht zur ordnungsgemäßen Benutzung bereithält,
  15. entgegen § 14 Abs. 7 Abfallbehälter nicht an den dafür bestimmten Standplätzen duldet oder die Standplätze und ihre Zugänge nicht in verkehrssicherem Zustand hält sowie im Winter seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachkommt,
  16. entgegen § 14 Abs. 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine ausreichende Anzahl der erforderlichen Abfallbehälter auf seinem Grundstück bereitgestellt sind,
  17. entgegen § 14 Abs. 11 Satz 2 Änderungen im Bedarf an Müllbehältern dem ESO nicht unverzüglich mitteilt,
  18. entgegen § 14 Abs. 12 Satz 1 Abfallverdichtungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführung ohne Genehmigung des ESO in Betrieb setzt,
  19. entgegen § 14 Abs. 12 Satz 3 dieser Satzung eine Abfallverdichtungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen ohne Genehmigung hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführungen einsetzt,
  20. entgegen § 14 Abs. 12 Satz 4 nachträgliche Änderungen der Betriebsweise oder des Verwendungszweckes der Anlage ohne Genehmigung vornimmt,
  21. entfällt,
  22. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 die Abfallbehälter nicht am äußersten Fahrbahnrand bereitstellt,
  23. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 den Straßenverkehr  mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt,
  24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 3 nach der Leerung die Behälter nicht unverzüglich auf das Grundstück zurück stellt oder zurück stellen lässt,
  25. entgegen § 16 Abs. 2 den Verkehr behindert,
  26. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 den Verkehr behindert,
  27. entgegen § 17 Abs. 1 sperrige Abfälle ohne einen vom ESO erteilten Abholtermin auf eine öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg oder Straße) stellt,
  28. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 den Sperrmüll nicht innerhalb der vorgegebenen Zeiten herausstellt,
  29. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 den Sperrmüll nicht auf den Gehwegen am Fahrbahnrand bereitstellt,
  30. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 den Sperrmüll nicht getrennt nach brennbaren und nicht brennbaren Abfällen bereitstellt,
  31. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 4 durch die Bereitstellung die Straße verunreinigt,
  32. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 5 durch die Bereitstellung den Verkehr mehr als vermeidbar behindert oder gefährdet,
  33. entgegen § 17 Abs. 5 zur Einsammlung bereitgestellte sperrige Abfälle wegnimmt, durchsucht oder umlagert,
  34. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 sein Grundstück nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung der öffentlichen Abfallentsorgung anschließt,
  35. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 seine Abfälle nicht dem ESO überlässt,
  36. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 seine Abfälle nicht dem ESO überlässt,
  37. entgegen § 18 Abs. 4 seine Abfälle nicht dem ESO überlässt,

 

  1. entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfalleinsammlung nach den Vorschriften dieser Satzung überlässt,
  2. entgegen § 18 Abs. 6 Satz 2 sich nicht des angebotenen Hol- und Bringsystem bedient,
  3. entgegen § 18 Abs. 6 Satz 3 die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle nicht zu einer von dem ESO genannten Abfallentsorgungsanlage bringt,
  4. entgegen § 18 Abs. 8 den Wechsel im Grund- bzw. Wohnungseigentum nicht dem ESO mitteilt,
  5. entgegen § 18 Abs. 9 Satz 1 zur Durchführung der Satzung erforderliche Auskünfte nicht erteilt.
  6. entgegen § 18 Abs. 9 Satz 2 den Anordnungen des ESO oder dessen Beauftragten nicht befolgt,
  7. entgegen § 18 Abs.10, Grundstücke, auf denen erstmalig Abfälle anfallen, nicht schriftlich zur Abfuhr anmeldet,
  8. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 den Beauftragten des ESO zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, den Zutritt zum Grundstück, Gebäuden oder Betrieben nicht gewährt, bei denen Abfälle anfallen bzw. auf den Grundstücken vorhandenen Sammelstellen für Abfälle zu diesem Zweck nicht jederzeit zugänglich hält,
  9. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 die Anordnungen des ESO oder dessen Beauftragten nicht befolgt,
  10. entgegen § 20 Abs. 3 Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt, oder beseitigen lässt,
  11. entfällt,
  12. entfällt,
  13. entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle bei Großveranstaltungen nicht trennt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen eine höhere Geldbuße vorsehen. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

 

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Offenbach am Main.

 

 

A r t i k e l II

 

 

§ 28

Inkrafttreten

 

Diese Abfallsatzung tritt am 01.07.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.11.2000 außer Kraft.

 

Offenbach a. M., den

 

 

Grandke

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Die nach § 15 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts-/ und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) erforderliche Zustimmung wurde erteilt.

 

Sie hat folgenden Wortlaut:

 

Regierungspräsidium Darmstadt

- Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau –

 

IV/HU 42.2-100g02.03(13) - 17. März 2004

 

Gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG wird den in § 3 des Entwurfs der Abfallsatzung der Stadt Offenbach am Main getroffenen Ausschlussregelungen zugestimmt.

 

Im Auftrag

gez. Seib

 


Anlage nach § 10 Abs. 2 der Abfallsatzung

 

Betriebs- und Benutzungsordnung

für den

Wertstoffhof des ESO

 

Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs bei der Anlieferung von Abfällen zur Verwertung und zur Konkretisierung des § 10 AbfS wird durch den Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen folgende Benutzungsordnung erlassen:

 

Vorbemerkung

 

Der Wertstoffhof des ESO hat die Funktion, der Bevölkerung der Stadt Offenbach am Main ein Entsorgungsangebot für Abfälle zur Verwertung in haushaltsüblichen Mengen anzubieten. Das Angebot auf dem Wertstoffhof ersetzt daher nicht die Notwendigkeit, bei größeren Mengen private Entsorgungsbetriebe in Anspruch zu nehmen. Sofern die angelieferten Abfälle nicht kostenlos angenommen werden können, werden hierfür Gebühren erhoben. Die Anlieferung von Abfällen aus nicht privaten Haushaltungen ist, sofern dies nach den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zugelassen ist, ebenfalls möglich. Hierfür werden bei der Anlieferung gesonderte Entgelte zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf privatrechtlicher Basis erhoben.

Es gelten daher insbesondere auch die Bestimmungen der Abfallsatzung  und der Abfallgebührensatzung der Stadt Offenbach in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 1

Benutzerkreis

 

1.    Die Benutzung des Wertstoffhofes ist allen Offenbacher Abfallerzeugern und -besitzern sowie deren schriftlich Bevollmächtigten gestattet, soweit sie an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen sind.

 

2.    Die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung von nicht Offenbacher Abfallerzeugern- und – besitzern, ist ebenfalls möglich. Um die dadurch entstehenden Kosten nicht auf die Gebührenpflichtigen abzuwälzen, werden nach dem Verursacherprinzip Entgelte auf privatrechtlicher Basis durch den Betreiber oder dessen Beauftragten erhoben.

 

 

§ 2

Nachweis der Nutzungsberechtigung

 

Im Zweifelsfall hat der Benutzer gegenüber dem Personal des Wertstoffhofes den Nachweis zur Nutzungsberechtigung zu erbringen. 

 

 

§ 3

Anlieferbedingungen auf dem Wertstoffhof für private Haushalte

 

Die Anlieferung ist nur für Abfälle gestattet, für die auf dem Wertstoffhof eine Entsorgungsmöglichkeit angeboten wird und für die nicht ausschließlich eine andere Art der Verwertung oder der Beseitigung vorgesehen ist. Die Anlieferung ist auf haushaltsübliche Mengen begrenzt und im einzelnen nur wie folgt zulässig:


a)  Altholz (nach Kategorien)

 

·         Kategorie A I – Unbehandeltes Holz (Naturholz) z.B. Einwegpaletten, Obstkisten (ohne Kunststoffnetze), Möbel und Verschnitt aus naturbelassenem Vollholz.

 

·         Kategorie A II – Behandeltes Holz (ohne schädliche Verunreinigungen) z.B. Bau- und Abbruchholz, Türblätter und Zargen von Innentüren, Bauspanplatten.

 

·         Kategorie A III – Behandeltes Holz (beschichtet, gestrichen, lackiert) z.B. Möbel, Küchen, sonstige Inneneinrichtungen, Altholz aus Sperrmüll.

 

·         Kategorie A IV – Belastetes Holz z.B. Bahnschwellen, Außentüren, Leitungsmasten, Bauhölzer aus dem Außenbereich.

 

b)  Altmetall

 

ist ohne Verunreinigungen mit Öl oder anderen Störstoffen anzuliefern, Kleinteile von Fahrzeugen aus Metall sind zugelassen. Die Entsorgung von Automotoren und anderen Großteilen hat über private Entsorgungsfirmen zu erfolgen. Dosenschrott kann ebenfalls abgegeben werden, er wird aber auch in der Gelben Tonne/Gelber Sack erfasst.

 

c)   Altreifen

 

maximal 4 Pkw Reifen mit Felgen

 

d)  Bauschutt

 

      ist ohne Verunreinigungen anzuliefern. Er darf nur mineralische Anteile enthalten, die problemlos als Recyclingmaterial einsetzbar sind.

 

e)  Baustellenabfall

 

ist Abfall, der von Baumaßnahmen herführt, für den es kein anderes Entsorgungsangebot gibt und/oder der nicht in der Restmülltonne entsorgt werden kann oder darf. Hierzu gehören u. a. Gips und Gipskartonplatten. Beispielsweise gehören Gegenstände aus Kellerentrümpelungen oder Haushaltsauflösungen nicht zum Baustellenabfall, sondern zum Restmüll oder Sperrmüll. Ebenfalls zum Restmüll gehören Baustellenkehricht und Kleinteile, die in den handelsüblichen Müllsäcken Platz finden. Dies gilt vor allem auch für Tapetenreste. Volle oder zu kleine Mülltonnen berechtigen nicht dazu, solche Säcke als       Baustellenabfälle anzuliefern.

 

 

f)   Elektronikschrott / Elektrokleingeräte

 

      Computer, kleine elektrische Haushaltsgeräte und dergleichen, deren Bauteile giftige Bestandteile enthalten oder die zur Verwertung geeignet sind, werden in Gitterboxen separat gesammelt. Unproblematische Teile wie z.B. Lampengestelle oder -schirme, Kaffeekannen, Staubsauger, Rohre etc. sind möglichst den entsprechenden Wertstoffcontainern bzw. dem Restmüll zuzuordnen.

 

g)  Gelbe Säcke

 

Die Gelben Säcke sollten grundsätzlich über die Straßensammlung entsorgt werden. Als zusätzliches freiwilliges Angebot bei Lagerproblemen können die Gelben Säcken auf dem Wertstoffhof abgegeben werden.

 

h)   Haushaltsgroßgeräte

 

      Haushaltsgroßgeräte können direkt auf dem Wertstoffhof abgeliefert werden. Gewerbebetriebe, die im Auftrag ihrer Offenbacher Kundschaft ein Altgerät entsorgen wollen, müssen eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervor geht, dass der Kunde keine Entsorgungskosten entrichten musste. Hierunter fallen Kühlgeräte, Waschmaschinen, Elektroherde, Spülmaschinen, Trockner etc.

 

i)   kompostierbare Gartenabfälle

 

Unter kompostierbaren Gartenabfällen sind Abfälle zu verstehen, die in Gärten bzw. auf  Gartengrundstücken anfallen.

 

j)   Korken

 

k)  Papier und Kartonagen

 

Gemeint damit sind Druckschriften aller Art und auch Verpackungsmaterial aus Papier. Nicht dazu gehören metall- oder kunststoffbeschichtete Papiere und verschmutztes Material, da diese beim Verwertungsprozess zu Störungen führen können. Kartonagen sollten aus Platzgründen möglichst zusammen gefaltet angeliefert werden.

 

l)   Altglas

 

Hierunter fällt beispielsweise Behälterglas (Hohlglas) wie z.B. Flaschen und Konservengläser. Nicht darunter fallen Fensterglas, optische Gläser, Spiegel sowie sonstige nicht verwertbare Glasarten.

 

m) Polystyrol, Styropor

 

Große Formteile (keine Chips), die aus Verkaufsverpackungen stammen werden in Säcken gesammelt und der Wiederverwendung zugeführt. Sie müssen daher sauber sein. Verschmutzte Teile sind als Hausmüll oder Sperrmüll zu entsorgen. Kleine Styroporteile können über den Gelben Sack entsorgt werden.

 

n)  sperrige Abfälle

 

sind Abfälle, die wegen ihrer Abmessung nicht über die Restmülltonne entsorgt werden können. Kleinteile, die nach der Menge nicht mehr in die Mülltonne passen, bleiben weiterhin Restmüll und sind gebührenpflichtig zu entsorgen. Die Abgabemöglichkeit von Sperrmüll auf dem Wertstoffhof ist als zusätzliches Angebot gedacht für die Fälle, bei denen nicht auf die Sperrmüllsammlung gewartet werden kann. Kleine Sperrmüllteile können täglich während der Öffnungszeiten angeliefert werden z. B. Tisch, Liegemöbel, Kleinmöbel, Stühle, Teppiche, Bettgestelle, Sprungrahmen, Kinderwagen, Gardinenleisten, Sessel, Matratzen, Lampen, Wohn-, Küchen- u. Kleiderschränke, Federbetten, Kissen u. a. .

 

o)  Textilien

 

Altkleider und gebrauchte Schuhe können in die Sammelbehälter gegeben werden, die von karitativen Einrichtungen im Stadtgebiet und auch auf dem Wertstoffhof vorgehalten werden.

 

p)  TV-Geräte und Monitore

 

TV-Geräte und Monitore werden zu den gleichen Bedingungen wie unter Buchstabe h) angenommen.

 

 

 

 

§ 4

Anlieferungen aus nicht privaten Haushaltungen

(Gewerbebetriebe und Freiberufliche)

 

1.    Gewerbebetriebe und Freiberufliche, die nur Kleinmengen zu entsorgen haben und für die die Vorhaltung eines gewerblichen Containers unwirtschaftlich ist, können teilweise das Entsorgungsangebot des Wertstoffhofes nutzen. Um die dadurch entstehenden Kosten nicht auf die Gebührenpflichtigen abzuwälzen, werden nach dem Verursacherprinzip Entgelte erhoben.

 

2.    Offenbacher Gewerbebetriebe und Freiberufliche, die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, können das Entsorgungsangebot des Wertstoffhofes nutzen, soweit haushaltsübliche Mengen nicht überschritten werden. Ansonsten gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

 

§ 5

Benutzungsgebühren und Entgelte für den Wertstoffhof

 

1.      Die Gebühren für die Annahme von Abfällen auf dem Wertstoffhof ergeben sich für die Anlieferungen aus dem Stadtgebiet der Stadt Offenbach am Main aus der Abfallgebührensatzung.

 

2.        Entgelte werden in Abhängigkeit von der angelieferten Abfallart und -menge erhoben.

 

 

§ 6

Öffnungszeiten

 

Die Öffnungszeiten des Wertstoffhofs sind:

 

Montags bis Freitags              von 8:30 bis 17:00 Uhr

Samstags                                von 8:30 bis 14:00 Uhr

 

 

§ 7

Verhaltensregeln

 

Zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf dem Betriebsgelände gelten folgende Bestimmungen:

 

(1)        Auf dem Wertstoffhof darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

(2)        Den Anweisungen des Betriebspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

(3)        Unnötiger Lärm ist zu vermeiden.

(4)        Verursachte Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen.

(5)          Die Abfälle gehen mit der Anlieferung in das Eigentum des ESO über. Das Mitnehmen von jeglichen Materialien auf dem Wertstoffhof ist untersagt.