Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 8.07.2004

 

 

7.    Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 563 A für den Bereich des Hafens Offenbach. -Städtebaulicher Rahmenplan für die Entwicklung des Hafens Offenbach
Antrag Magistratsvorlage Nr. 161/04 vom 2.6.2004, DS I (A) 674
Az: 000-0002-01/0343#0460/2004
Änderungsantrag SPD, B´90/Die Grünen und FWG vom 07.07.2004,
DS I (A) 674/1
Az: 000-0002-01/0343#0512/2004

Beschlusslage:

DS I (A) 674 DS I (A) 674/1

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

1. Für das Gebiet des Hafens Offenbach in der Gemarkung Offenbach, Flur 3, 4,
    5 und 37 nördlich der Straße – Nordring- zwischen Goethering und Carl-Ulrich-
    Brücke ist ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung Nr. 563A -Hafen
    Offenbach, Mainviertel- aufzustellen.

    Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB ist im Uhrzeigersinn umgrenzt:

    Im Süden: von den südlichen Grenzen der Straßenflurstücke Nordring, Fl. 4,
    Nr. 373/3, 372/2, 385/2 und der Verlängerung dieser Grenze nach Westen bis
    zur westlichen Grenze des Goetheringes, zugleich die südl. Grenze des
    Straßenflurstückes Nordring Fl. 5, Nr. 343/17,

    Im Westen: von der Verlängerung der westlichen Grenze des Straßenflurstücks
    Goethering, Fl. 5, Nr. 358/1, nach Norden bis zur Gemeindegrenze der Stadt
    Offenbach a.M. in der Mittellage des Maines.

    Im Norden: von der Gemeindegrenze der Stadt Offenbach a.M., zugleich
    nördliche Grenze des Flurstückes Fl. 37, Nr. 1/16, bis zur östlichen Seite der
    Carl-Ulrich-Brücke,

    Im Osten: von der östlichen Seite der Carl-Ulrich-Brücke nach Süden bis zur
    nordöstlichen Ecke des Flurstückes Fl. 3, Nr. 538/2, der Verbindungslinie
    dieses Eckpunktes bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes Fl. 3, Nr. 260/1,
    der südl. Grenze des Straßenflurstückes Mainstraße, Fl. 3, Nr. 555/4 und der
    Verlängerung nach Westen bis zur Westseite der Kaiserstraße, zugleich
    nordöstliche Ecke des Flurstückes Fl. 4, Nr. 401/2, der Westseite des
    Straßenflurstückes Kaiserstraße Fl. 4, Nr. 401/1 sowie der Südwestseite des
    Straßenflurstücks Fl. 3, Nr. 675/2 und Westseite des Straßenflurstücks Fl. 3,
    Nr. 676/2 der nördlichen Kaiserstraße,



    Die Umgrenzung ist in beigefügtem Kartenauszug (Anlage 1) dargestellt.

2. Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Aufstellung des
    Bebauungsplans Nr. 563A wird der Beschluss der Stadtverordneten-
    versammlung vom 5. September 1985 zur Aufstellung des Bebauungsplanes
    Nr. 563 – Hafen Offenbach – zugleich aufgehoben.

3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 563 A – Hafen Offenbach,
    Mainviertel – wird der rechtlich maximal erreichbare Anteil an Wohnbebauung
    angestrebt. Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann in
    mehrere Teilbebauungspläne unterteilt werden. Diese können vom städte-
    baulichen Rahmenplan (Anlage 2) und vom Erläuterungsbericht (Anlage 3) zur
    Erhöhung des Wohnanteils abweichen.

4. Auf Grundlagen des städtebaulichen Rahmenplanes zum Hafen Offenbach und
    des Erläuterungsberichtes wird die Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 1
    BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 563 A – Hafen Offenbach –
    durchgeführt.

    Form des Beteiligungsverfahrens:

    a. Veröffentlichung in der Presse

    b. Ausstellung im Bau- und Planungsamt mit Gelegenheit zur persönlichen
        Darlegung und Erläuterung durch Mitarbeiter/innen des Bau- und
        Planungsamtes

    c. Bürgerversammlung zur öffentlichen Darlegung und Erörterung der Planung
        und Anhörung der Bürger

5. Die Erschließung des Gebietes wird durch die Mainviertel Offenbach GmbH &
    Co KG ohne Belastung des städtischen Haushalts vorgenommen.

Der Kartenauszug ist Bestandteil des Originalprotokolls.


Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

Herr Stv. Schönfelder (CDU) beantragt im Namen seiner Fraktion getrennte Abstimmung der Absätze 1 und 2 der DS I (A) 674/1 und getrennte Abstimmung der Punkte 1, 2, 4 und 5 zusammen und Punkt 3 gesondert von der DS I (A) 674.

DS I (A) 674/1 Absatz 1
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Punkt 3 des Ursprungsantrags wird wie folgt geändert:

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 563 A – Hafen Offenbach, Mainviertel – wird der rechtlich maximal erreichbare Anteil an Wohnbebauung angestrebt. Der vorgesehene Geltungs-bereich des Bebauungsplanes kann in mehrere Teilbebauungspläne unterteilt werden. Diese können vom städtebaulichen Rahmenplan (Anlage 2) und vom Erläuterungsbericht (Anlage 3) zur Erhöhung des Wohnanteils abweichen.



DS I (A) 674/1 Absatz 2
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Außerdem wird der Ursprungsantrag um folgenden Punkt 5 ergänzt:

Die Erschließung des Gebietes wird durch die Mainviertel Offenbach GmbH & Co KG ohne Belastung des städtischen Haushalts vorgenommen.

DS I (A) 674 Punkte 1, 2, 4 und 5
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

1. Für das Gebiet des Hafens Offenbach in der Gemarkung Offenbach, Flur 3, 4, 5
    und 37 nördlich der Straße – Nordring- zwischen Goethering und Carl-Ulrich-
    Brücke ist ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung Nr. 563A -Hafen Offenbach,
    Mainviertel- aufzustellen.

    Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB ist im Uhrzeigersinn umgrenzt:

    Im Süden: von den südlichen Grenzen der Straßenflurstücke Nordring, Fl. 4, Nr.
    373/3, 372/2, 385/2 und der Verlängerung dieser Grenze nach Westen bis zur
    westlichen Grenze des Goetheringes, zugleich die südl. Grenze des
    Straßenflurstückes Nordring Fl. 5, Nr. 343/17,

    Im Westen: von der Verlängerung der westlichen Grenze des Straßenflurstücks
    Goethering, Fl. 5, Nr. 358/1, nach Norden bis zur Gemeindegrenze der Stadt
    Offenbach a.M. in der Mittellage des Maines.

    Im Norden: von der Gemeindegrenze der Stadt Offenbach a.M., zugleich nördliche
    Grenze des Flurstückes Fl. 37, Nr. 1/16, bis zur östlichen Seite der Carl-Ulrich-
    Brücke,

    Im Osten: von der östlichen Seite der Carl-Ulrich-Brücke nach Süden bis zur
    nordöstlichen Ecke des Flurstückes Fl. 3, Nr. 538/2, der Verbindungslinie dieses
    Eckpunktes bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes Fl. 3, Nr. 260/1, der südl.
    Grenze des Straßenflurstückes Mainstraße, Fl. 3, Nr. 555/4 und der Verlängerung
    nach Westen bis zur Westseite der Kaiserstraße, zugleich nordöstliche Ecke des
    Flurstückes Fl. 4, Nr. 401/2, der Westseite des Straßenflurstückes Kaiserstraße Fl.
    4, Nr. 401/1 sowie der Südwestseite des Straßenflurstücks Fl. 3, Nr. 675/2 und
    Westseite des Straßenflurstücks Fl. 3, Nr. 676/2 der nördlichen Kaiserstraße,

    Die Umgrenzung ist in beigefügtem Kartenauszug (Anlage 1) dargestellt.

2. Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Aufstellung des
    Bebauungsplans Nr. 563A wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
    vom 5. September 1985 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 563 – Hafen
    Offenbach – zugleich aufgehoben.

4. Auf Grundlagen des städtebaulichen Rahmenplanes zum Hafen Offenbach und
    des Erläuterungsberichtes wird die Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB 
    zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 563 A – Hafen Offenbach –
    durchgeführt.

    Form des Beteiligungsverfahrens:

    a. Veröffentlichung in der Presse

    b. Ausstellung im Bau- und Planungsamt mit Gelegenheit zur persönlichen
        Darlegung und Erläuterung durch Mitarbeiter/innen des Bau- und
        Planungsamtes


    c. Bürgerversammlung zur öffentlichen Darlegung und Erörterung der Planung und
        Anhörung der Bürger


DS I (A) 674 Punkt 3 (alt)

Durch Annahme der DS I (A) 674/1 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende DS I (A) 674 Punkt 3


3. Stadtplanerische Grundlage des aufzustellenden Bebauungsplanes bilden der
    städtebaulicher Rahmenplan zum Hafen Offenbach (Anlage 2) und der
    Erläuterungsbericht (Anlage 3), in dem die wesentlichen städtebaulichen Ziele
    dargestellt sind.


 


Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a.M., den 9.07.2004

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung