Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 8.07.2004

 

 

 

7a.      Umbau und Erweiterung der Geschwister- Scholl- Schule als Ganztagsschule
hier: Projektbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 184/04 vom 16.6.2004, DS I (A) 687
Az: 000-0002-01/0357#0481/2004



Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

1. Dem Umbau und der Erweiterung der Geschwister- Scholl- Schule als
   
Ganztagsschule, nach der von der EEG und Dritten erstellten und vom
    Revisionsamt geprüften detaillierten Kostenberechnung, abschließend mit
   
1.400.0000,-- € einschließlich Planungskosten, wird zugestimmt.


2. Die erforderlichen Mittel werden bewilligt und auf der Haushaltsstelle
    20000.94620
„Geschwister- Scholl- Schule, Bau-Ganztagsbetreuung" wie
    folgt bereit
gestellt:

    Nachtragshh.-Plan 2004:           377.000,--€
   
Haushaltsplan 2005:                1.023.000,--€
   
Gesamt:                                       1.400.000,--€

   
Zum Zwecke der Beauftragung ist im Nachtragshaushaltsplan 2004 eine
    VE in Höhe von 600.000,-- € vorzusehen.


3. Beim Hessischen Kulturministerium stehen für bereits anerkannte ganztägig
    arbeitende Schulen sowie für Schulen,
denen künftig durch Landesent-
    scheid ein
solcher Status zuerkannt wird, Fördermittel aus dem Investitions-
    programm „Zukunft
Bildung und Betreuung" (IZBB) zur Verfügung.
    Die endgültige Höhe der Förderung wird
voraussichtlich binnen der
    zweiten
Jahreshälfte feststehen. Der Förderbetrag wird bei der Haushalts-
    stelle 20000.36000
veranschlagt.


4.
Die entsprechenden Mittel sind von der Haushaltsstelle 20000.93610 „Sach-
    kosten
Ganztagsbetreuung" im Nachtragshaushaltsplan 2004 bzw. Haushalt
    2005 auf die Haushaltsstelle 20000.94620 „Geschwister- Scholl- Schule,
    Bau- Ganztagsbetreuung" umzusetzen.



5.
Die Finanzierung bis zur Umsetzung der Mittel erfolgt über die Haushalts-
    stelle 20000.93610 „Sachkosten
Ganztagsbetreuung".


6.
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn der Zuwendungs-
    bescheid
vorliegt und die Einzelgenehmigung der Aufsichtsbehörde
    vorliegen, da bei neuen
Investitionen die Zustimmung des RP Darmstadt
    erforderlich ist.



Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a.M., den 9.07.2004

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

 

 

 

(siehe auch DS I (A) 440)