Anlage 1 Neufassung der Satzung

 

 

Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes (KJP) Offenbach

 

 

Aufgrund der §§ 4 c, 5, 6 c und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I S. 342, 353) und durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main in ihren Sitzungen am 24.06.1999 und am 15.06.2000 beschlossen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am 00.00.2004 folgende Neufassung der Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes beschlossen:

 

 

Artikel 1

Aufgabe

 

(1)   Das KJP ist eine gewählte Interessenvertretung der Offenbacher Kinder und Jugendlichen.

(2)   Das KJP stellt sich zur Aufgabe, dass in der Offenbacher Kommunalpolitik die Meinung der Offenbacher Kinder und Jugendlichen berücksichtigt wird.

(3)   Das KJP ist unabhängig, überparteilich und frei in der Wahl seiner Themen.

 

Artikel 2

Wahlen

 

(1)   Die Wahlen finden alle zwei Jahre in einem vom Vorstand festgelegten Zeitraum statt.

(2)   Die Wahlen werden stadtweit vom Vorstand  koordiniert.

(3)   Wählbar sind alle SchülerInnen ab dem 3. bis zum 12. Schuljahr.

(4)   Die Delegierten werden durch jeweils eine VertreterIn einer jeden Klasse der Schule gewählt. Dies können auch die als SV-Mitglieder gewählten Klassensprecher sein.

(5)   Zur Durchführung der Wahl wird an den Schulen ein Wahlvorstand z.B. durch die SV oder das KJP eingesetzt.

(6)   An die Schulen wird vor der Durchführung der Wahlen eine Empfehlung gegeben, in der die Schulen aufgefordert werden, dafür Sorge zu tragen, dass sich möglichst KandidatInnen unterschiedlicher Altersgruppen und Nationalitäten für die Wahl aufstellen lassen

 

Artikel 3

Sitzungen

 

(1)   Die ordentlichen Sitzungen finden halbjährlich statt.

(2)   Der Vorstand kann bei Bedarf außerhalb der regulären Zeiten außerordentliche Sitzungen einberufen.

(3)   Die Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4)   Zu den Sitzungen wird zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.

(5)   Das KJP ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend

sind. Ist das KJP nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine neue Sitzung innerhalb von zwei Wochen anberaumen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese Bestimmung gesondert hinzuweisen (§ 53 Abs. 2 HGO).

(6)   Ist ein Delegierter verhindert, so nimmt die StellvertreterIn für die jeweilige Schule mit den meisten Stimmen das Stimmrecht war.

(7)   Die Sitzungen werden von dem bzw. der Vorstandsvorsitzenden geleitet

 

 

 

 

 

Artikel 4

Mitglieder

 

(1)   Die SchülerInnen der Offenbacher Schulen wählen alle zwei Jahre ihre Delegierten und deren StellvertreterInnen für das KJP.

(2)   Die Anzahl der Mitglieder errechnet sich wie folgt:

(a)   In den Grundschulen werden zwei Delegierte pro  Schule gewählt, davon muss mindestens eine/r die 3. Klasse besuchen. Der/Die andere kann sowohl die 3. wie auch die 4. Klasse besuchen.

 

(b)   In den weiterführenden Schulen werden pro angefangene 200 SchülerInnen einer Schule ein  Delegierter bzw. eine Delegierte gewählt. Der/Die Delegierte muss der 5. bis 12. Klasse angehören. Von den gewählten Delegierten müssen mindestens 50% die 7. Klasse oder höher besuchen.

(3)   Das Mandat eines Delegierten erlischt, wenn er an eine Schule außerhalb Offenbachs wechselt, oder

mit 2/3 Mehrheit an seiner Schule abgewählt wird.

(4)   In einem solchen Fall rückt die StellvertreterIn mit den meisten Stimmen nach.

 

Artikel 5

Organe

 

Das KJP hat folgende Organe:

(a)   Vollversammlung (VV)

(b)   Vorstand

(c)   Kinderfraktion

(d)   Arbeitsgruppen

(e)   Ständige Arbeitsgruppen „Presse und Öffentlichkeitsarbeit„

 

Artikel 6

Vollversammlung

 

(1)   Die Vollversammlung (VV) ist das höchste beschlussfassende Organ des KJP.

(2)   Die VV wählt den Vorstand.

(3)   Die VV beschließt den Haushalt.

(4)   Die VV bestellt Kassenprüfer.

(5)   Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

Artikel 7

Wahlverfahren und Zusammensetzung des Vorstandes

 

(1)   Auf der ersten Sitzung nach der Delegiertenwahl wird ein Vorstand gewählt.

(2)   Der Vorstand besteht aus :

(a)   Einer/m Vorstandsvorsitzenden

(b)   Zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden

(c)   Einer(m) Schriftführer(in)

(d)   Einer(m) Kassierer(in)

(e)   Zwei BeisitzerInnen

(3)   Die Kinderfraktion kann eine/n Vertreter/in aus ihren Reihen in den Vorstand wählen.

(4)   Die Wahlen zum Vorstandsvorsitz, den   StellvertreterInnen, den SchriftführerInnen und der(m) Kassierer(in), den BeisitzerInnen, der(m) Kinderfraktionsvertreter(in) sind jeweils getrennt

durchzuführen.

(5)   Die Wahl wird geheim durchgeführt.

(6)   Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten Vollversammlung nachgewählt.

(7)   Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch die VV mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

(8)   Ergibt sich bei Vorstandsentscheidungen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme der(s)

Vorstandsvorsitzende(n).

 

 

Artikel 8

Aufgaben des Vorstandes

 

(1)   Der Vorstand bereitet die Parlamentssitzungen vor.

(2)   Der Vorstand hält Kontakt zur Stadtverwaltung und kümmert sich um kompetente Ansprechpartner.

(3)   Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Arbeitsgruppen.

(4)   Der Vorstand setzt die Beschlüsse des KJPs um.

(5)   Der Vorstand ist verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

(6)   Der Vorstand versucht bei Veranstaltungen, der Kinder und Jugendliche betreffen, präsent zu sein.

(7)   Der Vorstand vertritt das KJP in der Öffentlichkeit.

 

Artikel 9

Kinderfraktion

 

(1)   Die Kinderfraktion besteht aus Delegierten der 3. bis einschließlich der 6. Klasse.

(2)   Die Kinderfraktion erhält einen eigenen Rahmen, sich unter Ausschluss der anderen Delegierten über

Themen zu beraten, die Kinder betreffen.

 

Artikel 10

Arbeitsgruppen

 

(1)   Das KJP kann projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, die sich näher mit einer Thematik befassen.

(2)   An den Arbeitsgruppen dürfen sich alle Offenbacher Kinder und Jugendlichen beteiligen.

(3)   Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

Artikel 11

Öffentlichkeitsarbeit

 

(1)   Zur Veröffentlichung der Interessen des KJPs richtet der Vorstand eine ständige Arbeitsgruppe

„Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ ein.

(2)   In der ständigen Arbeitsgruppe „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ können alle interessierten Kinder und Jugendliche mitarbeiten.

(3)   Die Öffentlichkeitsarbeit wird entweder durch den/die Vorsitzende(n) oder falls gewählt durch die PressesprecherIn koordiniert.

(4)   Veröffentlichungen sind grundsätzlich mit dem   Vorstand abzusprechen

 

Artikel 12

Kooperation

 

(1)   Das KJP kann mit Initiativen und Organisationen, die Kinder und Jugendliche betreffen,

       projektbezogen kooperieren.

(2)   Diese Initiativen und Organisationen können nach Anfrage an den oder nach Aufforderung durch den Vorstand Vertreter in den Vorstand entsenden und erhalten Anhörungs-, Rede- und Antragsrecht.

 

Artikel 13

Haushalt

 

Der Haushalt des KJP’s besteht aus öffentlichen Zuwendungen.

 

Artikel 14

Zusammenarbeit mit der Stadt

 

(1)   Das KJP berät und unterstützt die Verwaltung der Stadt Offenbach a. M. bei allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen.

(2)   Das KJP wird vom Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, rechtzeitig unterrichtet.

(3)   Um den Interessen von Kindern und Jugendlichen Geltung zu verschaffen, erhält das KJP

Anhörungs- und Rederecht im Jugendhilfeausschuss der Stadt Offenbach (§ 8 c HGO).

 

Artikel 15

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung in der Fassung vom 15.06.2000 außer Kraft.

 

 

Offenbach am Main, den

 

 

 

Grandke

Oberbürgermeister