Neufassung der Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes
(mit der  KJP-Vorsitzenden abgestimmte Version)
DS I (A) 716/1

 

Artikel 1 : Aufgabe

(1)  Das KJP ist eine gewählte Interessenvertretung der Offenbacher Kinder und Jugendlichen

(2)  Das KJP stellt sich zur Aufgabe, dass in der Offenbacher Kommunalpolitik die Meinung der Offenbacher Kinder und Jugendlichen berücksichtigt wird.

(3) Das KJP ist unabhängig, überparteilich und frei in der Wahl seiner Themen.

Artikel 2 : Wahlen

(1)  Die Wahlen finden alle zwei Jahre in einem vom Vorstand festgelegten Zeitraum statt.

(2)  Die Wahlen werden stadtweit vom Vorstand koordiniert.

(3)  Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler ab dem 3. bis zum 12. Schuljahr.

(4)  Die Abgeordneten werden durch jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter einer jeden Klasse der Schule gewählt. Dies können auch die als SV-Mitglieder gewählten Klassensprecherinnen und Klassensprecher sein.

(5)  Zur Durchführung der Wahl wird an den Schulen ein Wahlvorstand z.B. durch die SV oder das KJP eingesetzt.

(6)  An die Schulen wird vor der Durchführung der Wahlen eine Empfehlung gegeben, in der die Schulen aufgefordert werden, dafür Sorge zu tragen, dass sich möglichst Kandidatinnen und Kandidaten unterschiedlicher Altersgruppen und Nationalitäten für die Wahl aufstellen lassen.

Artikel 3: Sitzungen

(1)  Die ordentlichen Sitzungen finden halbjährlich statt.

(2)  Der Vorstand kann bei Bedarf außerhalb der regulären Zeiten außerordentliche Sitzungen einberufen.

(3)  Die Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4)  Zu den Sitzungen wird zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.

(5)  Das KJP ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist das KJP nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine neue Sitzung innerhalb von zwei Wochen anberaumen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese Bestimmung gesondert hinzuweisen (§ 53 Abs. 2 HGO).

(6)  Das KJP kann zu bestimmten Tagesordnungspunkten Referentinnen und Referenten und kommunale Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger einladen.

(7)  Ist eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verhindert, so nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter für die jeweilige Schule mit den meisten Stimmen das Stimmrecht war.

(8)  Die Sitzungen werden von der bzw. dem Vorstandsvorsitzenden geleitet.




Artikel 4: Mitglieder

(1)  Die Schülerinnen und Schüler der Offenbacher Schulen wählen alle zwei Jahre ihre Abgeordneten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für das KJP.

(2)  Die Anzahl der Mitglieder errechnet sich wie folgt:

(a)  In den Grundschulen werden zwei Abgeordnete pro Schule gewählt, davon muss mindestens eine/r die 3. Klasse besuchen. Der/die andere kann sowohl die 3. wie auch die 4. Klasse besuchen.

(b)  In den weiterführenden Schulen werden pro angefangene 200 Schülerinnen und Schüler einer Schule eine Abgeordnete bzw. ein Abgeordneter gewählt. Die/der Abgeordnete muss der 5. bis 12. Klasse angehören. Von den gewählten Abgeordneten müssen mindestens 50% die 7. Klasse oder höher besuchen.

(3)  Das Mandat einer Abgeordneten oder eines Abgeordneten erlischt, wenn sie oder er an eine Schule außerhalb Offenbachs wechselt oder mit 2/3 Mehrheit an ihrer/seiner Schule abgewählt wird.

(4)  In einem solchen Fall rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit den meisten Stimmen nach.

Artikel 5: Organe

Das KJP hat folgende Organe:

(a)  Vollversammlung (VV)

(b)  Vorstand

(c)  Kinderfraktion

(d)  Arbeitsgruppen (durch VV-Beschluss)

(e)  Ständige Arbeitsgruppe "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit"

Artikel 6: Vollversammlung

(1)  Die Vollversammlung (VV) ist das höchste beschlussfassende Organ des KJP.

(2)  Die VV wählt den Vorstand.

(3)  Die VV beschließt den Haushalt.

(4)  Die VV bestellt Kassenprüfer(innen).

(5)  Die VV kann Arbeitsgruppen mit einfacher Mehrheit auflösen.

(6)  Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Artikel 7: Zusammensetzung des Vorstandes

(1)  Auf der ersten Sitzung nach der Abgeordnetenwahl wird ein Vorstand gewählt.

(2)  Der Vorstand besteht aus:

(a)  einer/einem Vorstandsvorsitzenden

(b)  zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden

(c)  einer/einem Schriftführer(in)

(d)  einer/einem Kassierer(in)

(e)  zwei Beisitzer(inne)n

(3)  Die Kinderfraktion kann eine Vertreterin oder einen Vertreter aus ihren Reihen als Mitglied mit beratender Stimme in den Vorstand wählen.

(4)  Die Wahlen zum Vorstandsvorsitz, der Stellvertreter(innen), der Schriftführerin bzw. des Schriftführers und der Kassiererin bzw. des Kassierers, der Beisitzer(innen), der Kinderfraktionsvertreterin bzw. des Kinderfraktionsvertreters sind jeweils getrennt durchzuführen.

(5)  Die Wahl wird geheim durchgeführt.

(6)  Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten Vollversammlung nachgewählt.

(7)  Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch die VV mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

(8)  Ergibt sich bei Vorstandsentscheidungen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme der/des Vorstandsvorsitzenden.

Artikel  8: Aufgaben des Vorstandes

(1)  Der Vorstand bereitet die Parlamentssitzungen vor.

(2)  Der Vorstand hält Kontakt zur Stadtverwaltung und kümmert sich um kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

(3)  Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Arbeitsgruppen.

(4)  Der Vorstand setzt die Beschlüsse des KJPs um.

(5)  Der Vorstand ist verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

(6)  Der Vorstand versucht bei Veranstaltungen, die Kinder und Jugendliche betreffen, präsent zu sein.

(7)  Der Vorstand vertritt das KJP in der Öffentlichkeit.

Artikel 9: Kinderfraktion

(1)  Die Kinderfraktion besteht aus Abgeordneten der 3. bis einschließlich der 6. Klasse.

(2)  Die Kinderfraktion erhält einen eigenen Rahmen, sich unter Ausschluss der anderen Abgeordneten über Themen zu beraten, die Kinder betreffen.

Artikel 10: Arbeitsgruppen

(1)  Das KJP kann projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, die sich näher mit einer Thematik befassen.

(2)  An den Arbeitsgruppen dürfen sich alle Offenbacher Kinder und Jugendlichen beteiligen.

(3)  Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Artikel 11: Öffentlichkeitsarbeit

(1)  Zur Veröffentlichung der Interessen des KJPs richtet der Vorstand eine ständige Arbeitsgruppe "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" ein.

(2)  In der ständigen Arbeitsgruppe "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" können alle interessierten Kinder und Jugendlichen mitarbeiten.

(3)  Die Öffentlichkeitsarbeit wird entweder durch die/den Vorsitzende(n) oder - falls gewählt - durch die/den Pressesprecher(in) koordiniert.

(4)  Veröffentlichungen sind grundsätzlich mit dem Vorstand abzusprechen.

Artikel 12: Kooperation

(1)  Das KJP kann mit Initiativen und Organisationen, die Kinder und Jugendliche betreffen, projektbezogen kooperieren.

(2)  Diese Initiativen und Organisationen können nach Anfrage an den oder nach Aufforderung durch den Vorstand Vertreterinnen oder Vertreter in den Vorstand entsenden und erhalten Anhörungs-, Rede- und Antragsrecht.

Artikel 13: Haushalt

Der Haushalt des KJPs besteht aus öffentlichen Zuwendungen und aus Spendengeldern.



Artikel 14: Zusammenarbeit mit der Stadt

(1)  Das KJP berät und unterstützt die Verwaltung der Stadt OF bei allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen.

(2)  Das KJP wird vom Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, rechtzeitig unterrichtet.

(3)  Um den Interessen von Kindern und Jugendlichen Geltung zu verschaffen, erhält das KJP
Antrags-,  Anhörungs-, Vorschlags- und Rederecht im Jugendhilfeausschuss der Stadt Offenbach (§ 8c HGO).

Artikel 15: Unterstützung

Das Jugendamt unterstützt das KJP mit finanziellen und personellen Ressourcen.

Artikel 16: In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.06.2000 außer Kraft.