Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 13.10.2004

Eing. Dat. 13.10.2004

 

Nr. 732/1

 

 

Arbeitsgemeinschaft für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. SGB II in Offenbach (Kooperationsvertrag)
Ergänzungsantrag PDS vom 13.10.2004, DS I (A) 732/1

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

In den Tenor des Antrages DS I (A) 732 wird die nachfolgende Ziffer 4 aufgenommen:

Der Magistrat wird aufgefordert sicherzustellen, dass im Zuge der Umsetzung von Hartz IV in Offenbach in Gestalt der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II usw. auch die Rechte der nicht als erwerbsfähig geltenden Sozialhilfebezieher insofern gewahrt bleiben, als dass es nicht zu Verzögerungen bei der Bearbeitung ihrer Anträge kommen darf.

Des Weiteren soll er umgehend gewährleisten, dass im Sozialamt den Belangen des Datenschutzes bei der Entgegennahme von Formularen für das Arbeitslosengeld II Rechnung getragen wird.

Begründung:

Die Stadt Offenbach ist verpflichtet, Hartz IV im Stadtgebiet umzusetzen. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass diejenigen Sozialhilfebezieher, die nicht als erwerbsfähig gelten, benachteiligt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes sind derzeit mit den Vorbereitungsarbeiten für Hartz IV intensiv ausgelastet. Dies kann dazu führen, dass der "reguläre Dienstbetrieb" hinten ansteht und es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen nach dem BSHG kommen kann.

 

Die Umsetzung von Hartz IV in Offenbach darf nicht auf dem Rücken bedürftiger Bürgerinnen und Bürger geschehen. Dies hat der Magistrat auch beim Abschluss des Kooperationsvertrages mit der Agentur für Arbeit in Offenbach sicherzustellen. Ebenso hat er sicherzustellen, dass es nicht zu unerträglichen Arbeitssituationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes kommt.

 

Gleichzeitig wurde bekannt, dass in den Räumen des Sozialamtes jeweils mehrere Antragsteller parallel im gleichen Raum gemeinsam mit Sachbearbeitern des Sozialamtes ihre Formulare ausfüllen und ihre persönlichen Verhältnisse offen legen müssen. Dies verstößt gegen minimale datenschutzrechtliche Anforderungen. Es ist von daher zu gewährleisten, dass jeweils nur ein Antragsteller in einem Raum befragt wird. Gleichzeitig sollte der Magistrat die Partnerin des Kooperationsvertrages im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger anhalten, in ihrem Wirkungsbereich gleiches zu veranlassen.