Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 18.11.2004



13.      Änderung der Vergabepraxis von Beschaffungen
Antrag PDS vom 22.10.2004, DS I (A) 751
Az: 000-0002-01/0434#0582/2004
Änderungsantrag SPD, B´90/Die Grünen und FWG vom 10.11.2004,
DS I (A) 751/1
Az: 000-0002-01/0434#0602/2004


Beschlusslage:

DS I (A) 751/1

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

1. Der Magistrat wird aufgefordert zu prüfen und zu berichten, inwieweit eine
    Neuregelung der Vergabepraxis von Ämtern und Stadt nahen Betrieben in
    Offenbach erfolgen kann, dass nur Produkte eingekauft werden, die im Sinne
    der Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation keine
    ausbeuterischen Arbeitsleistungen von Kindern enthalten. Dies sollte analog
    zur Änderung der Vergabepraxis durch die bayerische Landeshauptstadt
    München erfolgen.

    Warengruppen, bei denen besonders häufig ausbeuterische Kinderarbeit
    beobachtet wird, sind derzeit Bälle, Sportartikel, Sportbekleidung, Teppiche,
    Wohn- und Kleidungstextilien, Natursteine, Pflastersteine, Lederprodukte,
    Billigprodukte aus Holz, Agrarprodukte wie Kakao, Kaffee, Orangensaft,
    Tomaten, Blumen – sofern sie aus südlichen Ländern kommen.

    Unternehmen, die aufgrund einer Ausschreibung ein Angebot für eines der
    genannten Produkte abgeben, sollten von den städtischen Vergabestellen
    um Auskunft gebeten werden, in welchem Land das angebotene Produkt
    hergestellt und/oder bearbeitet wurde. Liegt der Produktions-/ Bearbeitungs-
    ort in Asien, Afrika oder Lateinamerika, sollte die Vorlage einer der folgenden
    Bestätigungen erfolgen:


a) eine unabhängige Zertifizierung, die bestätigt, dass das Produkt nicht mittels
    ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt
    und/oder bearbeitet wurde /z.B. Fair-Handels-Siegel oder Rugmark-Siegel
    oder

b) die verbindliche Zusage des Unternehmens, dass das Produkt nicht mittels
    ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt und/oder bearbeitet wurde (diese
    Bestätigung muss selbstverständlich auch die Aktivitäten aller Lieferanten
    und Subunternehmer abdecken), oder, falls eine derartige Zusicherung nicht
    möglich ist,

c) eine verbindliche Zusage, dass das Unternehmen, dessen Lieferanten und
    Subunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen gegen den Einsatz
    von Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 eingeleitet haben.

    Für Variante b. und c. sollte gebeten werden, eine von der Führungsebene
    des Unternehmens unterzeichnete Selbstverpflichtung, einen
    Verhaltenskodex (Code of Conduct) oder Sozialstandards vorzulegen und
    ggf. die eingeleiteten Maßnahmen näher zu beschreiben.

    Die Vorlage der genannten Bestätigungen sollte ab 01.01.2005
    Voraussetzung für eine Teilnahme an der Ausschreibung für die genannten
    Wirtschaftsgruppen sein. Es wäre zu beabsichtigen, die Einhaltung der
    Selbstverpflichtung in Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechts-
    organisationen stichpunktartig zu überprüfen.

2. Die Stadtverordnetenversammlung regt an, dass auch die städtischen
    Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften prüfen mögen, sich bei der
    Vergabe von Aufträgen für Produkte, die von ausbeuterischer Kinderarbeit
    betroffen sein können, an das vorgeschlagene Verfahren zu halten.

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

DS I (A) 751/1

Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

1. Der Magistrat wird aufgefordert zu prüfen und zu berichten, inwieweit eine
    Neuregelung der Vergabepraxis von Ämtern und Stadt nahen Betrieben in
    Offenbach erfolgen kann, dass nur Produkte eingekauft werden, die im Sinne der
    Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation keine ausbeuterischen
    Arbeitsleistungen von Kindern enthalten. Dies sollte analog zur Änderung der
    Vergabepraxis durch die bayerische Landeshauptstadt München erfolgen.

    Warengruppen, bei denen besonders häufig ausbeuterische Kinderarbeit
    beobachtet wird, sind derzeit Bälle, Sportartikel, Sportbekleidung, Teppiche,
    Wohn- und Kleidungstextilien, Natursteine, Pflastersteine, Lederprodukte,
    Billigprodukte aus Holz, Agrarprodukte wie Kakao, Kaffee, Orangensaft, Tomaten,
    Blumen – sofern sie aus südlichen Ländern kommen.

    Unternehmen, die aufgrund einer Ausschreibung ein Angebot für eines der
    genannten Produkte abgeben, sollten von den städtischen Vergabestellen um
    Auskunft gebeten werden, in welchem Land das angebotene Produkt hergestellt
    und/oder bearbeitet wurde. Liegt der Produktions-/ Bearbeitungsort in Asien, Afrika
    oder Lateinamerika, sollte die Vorlage einer der folgenden Bestätigungen erfolgen:


a) eine unabhängige Zertifizierung, die bestätigt, dass das Produkt nicht mittels
    ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt
    und/oder bearbeitet wurde /z.B. Fair-Handels-Siegel oder Rugmark-Siegel oder

b) die verbindliche Zusage des Unternehmens, dass das Produkt nicht mittels
    ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt und/oder bearbeitet wurde (diese
    Bestätigung muss selbstverständlich auch die Aktivitäten aller Lieferanten und
    Subunternehmer abdecken), oder, falls eine derartige Zusicherung nicht möglich
    ist,


c) eine verbindliche Zusage, dass das Unternehmen, dessen Lieferanten und
    Subunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen gegen den Einsatz von
    Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 eingeleitet haben.

    Für Variante b. und c. sollte gebeten werden, eine von der Führungsebene des
    Unternehmens unterzeichnete Selbstverpflichtung, einen Verhaltenskodex (Code
    of Conduct) oder Sozialstandards vorzulegen und ggf. die eingeleiteten
    Maßnahmen näher zu beschreiben.

    Die Vorlage der genannten Bestätigungen sollte ab 01.01.2005 Voraussetzung für
    eine Teilnahme an der Ausschreibung für die genannten Wirtschaftsgruppen sein.
    Es wäre zu beabsichtigen, die Einhaltung der Selbstverpflichtung in
    Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsorganisationen
    stichpunktartig zu überprüfen.

2. Die Stadtverordnetenversammlung regt an, dass auch die städtischen
    Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften prüfen mögen, sich bei der Vergabe
    von Aufträgen für Produkte, die von ausbeuterischer Kinderarbeit betroffen sein
    können, an das vorgeschlagene Verfahren zu halten.


DS I (A) 751

Durch Annahme der DS I (A) 751/1 entfällt die Abstimmung über nachfolgende DS I (A) 751:

 

Der Magistrat wird aufgefordert die rechtlichen und organisatorischen
Voraussetzungen der Vergabepraxis von Ämtern und stadtnahen Betrieben daraufhin zu prüfen, inwieweit nur Waren und Dienstleistungen in Auftrag gegeben werden, die keine Arbeitsleistungen von Kindern enthalten.

Er soll danach berichten, welche Maßnahmen er in diesem Zusammenhang für 
-         zeitnah machbar,
-         für mittelfristig möglich oder
-         für undurchführbar hält.

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a.M., den 19.11.2004

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung