Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 18.11.2004
13. Änderung der Vergabepraxis von Beschaffungen
Antrag PDS vom 22.10.2004, DS I (A) 751
Az: 000-0002-01/0434#0582/2004
Änderungsantrag SPD, B´90/Die Grünen und FWG vom 10.11.2004,
DS I (A) 751/1
Az: 000-0002-01/0434#0602/2004
Beschlusslage:
DS I (A) 751/1
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
1. Der Magistrat wird aufgefordert zu prüfen und zu berichten, inwieweit eine
Neuregelung der Vergabepraxis von Ämtern und Stadt nahen Betrieben in
Offenbach erfolgen kann, dass nur Produkte eingekauft werden, die im Sinne
der Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation keine
ausbeuterischen Arbeitsleistungen von Kindern enthalten. Dies sollte analog
zur Änderung der Vergabepraxis durch die bayerische Landeshauptstadt
München erfolgen.
Warengruppen, bei denen besonders häufig ausbeuterische Kinderarbeit
beobachtet wird, sind derzeit Bälle, Sportartikel, Sportbekleidung, Teppiche,
Wohn- und Kleidungstextilien, Natursteine, Pflastersteine, Lederprodukte,
Billigprodukte aus Holz, Agrarprodukte wie Kakao, Kaffee, Orangensaft,
Tomaten, Blumen – sofern sie aus südlichen Ländern kommen.
Unternehmen, die aufgrund einer Ausschreibung ein Angebot für eines der
genannten Produkte abgeben, sollten von den städtischen Vergabestellen
um Auskunft gebeten werden, in welchem Land das angebotene Produkt
hergestellt und/oder bearbeitet wurde. Liegt der Produktions-/ Bearbeitungs-
ort in Asien, Afrika oder Lateinamerika, sollte die Vorlage einer der folgenden
Bestätigungen erfolgen:
a) eine unabhängige Zertifizierung, die bestätigt, dass das Produkt nicht mittels
ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt
und/oder bearbeitet wurde /z.B. Fair-Handels-Siegel oder Rugmark-Siegel
oder
b) die verbindliche Zusage des Unternehmens, dass das Produkt nicht mittels
ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt und/oder bearbeitet wurde (diese
Bestätigung muss selbstverständlich auch die Aktivitäten aller Lieferanten
und Subunternehmer abdecken), oder, falls eine derartige Zusicherung nicht
möglich ist,
c) eine verbindliche Zusage, dass das Unternehmen, dessen Lieferanten und
Subunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen gegen den Einsatz
von Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 eingeleitet haben.
Für Variante b. und c. sollte gebeten werden, eine von der Führungsebene
des Unternehmens unterzeichnete Selbstverpflichtung, einen
Verhaltenskodex (Code of Conduct) oder Sozialstandards vorzulegen und
ggf. die eingeleiteten Maßnahmen näher zu beschreiben.
Die Vorlage der genannten Bestätigungen sollte ab 01.01.2005
Voraussetzung für eine Teilnahme an der Ausschreibung für die genannten
Wirtschaftsgruppen sein. Es wäre zu beabsichtigen, die Einhaltung der
Selbstverpflichtung in Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechts-
organisationen stichpunktartig zu überprüfen.
2. Die Stadtverordnetenversammlung regt an, dass auch die städtischen
Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften prüfen mögen, sich bei der
Vergabe von Aufträgen für Produkte, die von ausbeuterischer Kinderarbeit
betroffen sein können, an das vorgeschlagene Verfahren zu halten.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
DS I (A) 751/1
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
1. Der Magistrat wird aufgefordert zu prüfen und zu berichten, inwieweit eine
Neuregelung der Vergabepraxis von Ämtern und Stadt nahen Betrieben in
Offenbach erfolgen kann, dass nur Produkte eingekauft werden, die im Sinne der
Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation keine ausbeuterischen
Arbeitsleistungen von Kindern enthalten. Dies sollte analog zur Änderung der
Vergabepraxis durch die bayerische Landeshauptstadt München erfolgen.
Warengruppen, bei denen besonders häufig ausbeuterische Kinderarbeit
beobachtet wird, sind derzeit Bälle, Sportartikel, Sportbekleidung, Teppiche,
Wohn- und Kleidungstextilien, Natursteine, Pflastersteine, Lederprodukte,
Billigprodukte aus Holz, Agrarprodukte wie Kakao, Kaffee, Orangensaft, Tomaten,
Blumen – sofern sie aus südlichen Ländern kommen.
Unternehmen, die aufgrund einer Ausschreibung ein Angebot für eines der
genannten Produkte abgeben, sollten von den städtischen Vergabestellen um
Auskunft gebeten werden, in welchem Land das angebotene Produkt hergestellt
und/oder bearbeitet wurde. Liegt der Produktions-/ Bearbeitungsort in Asien, Afrika
oder Lateinamerika, sollte die Vorlage einer der folgenden Bestätigungen erfolgen:
a) eine unabhängige Zertifizierung, die bestätigt, dass das Produkt nicht mittels
ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt
und/oder bearbeitet wurde /z.B. Fair-Handels-Siegel oder Rugmark-Siegel oder
b) die verbindliche Zusage des Unternehmens, dass das Produkt nicht mittels
ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt und/oder bearbeitet wurde (diese
Bestätigung muss selbstverständlich auch die Aktivitäten aller Lieferanten und
Subunternehmer abdecken), oder, falls eine derartige Zusicherung nicht möglich
ist,
c) eine verbindliche Zusage, dass das Unternehmen, dessen Lieferanten und
Subunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen gegen den Einsatz von
Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 eingeleitet haben.
Für Variante b. und c. sollte gebeten werden, eine von der Führungsebene des
Unternehmens unterzeichnete Selbstverpflichtung, einen Verhaltenskodex (Code
of Conduct) oder Sozialstandards vorzulegen und ggf. die eingeleiteten
Maßnahmen näher zu beschreiben.
Die Vorlage der genannten Bestätigungen sollte ab 01.01.2005 Voraussetzung für
eine Teilnahme an der Ausschreibung für die genannten Wirtschaftsgruppen sein.
Es wäre zu beabsichtigen, die Einhaltung der Selbstverpflichtung in
Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsorganisationen
stichpunktartig zu überprüfen.
2. Die Stadtverordnetenversammlung regt an, dass auch die städtischen
Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften prüfen mögen, sich bei der Vergabe
von Aufträgen für Produkte, die von ausbeuterischer Kinderarbeit betroffen sein
können, an das vorgeschlagene Verfahren zu halten.
DS I (A) 751
Durch Annahme der DS I (A) 751/1 entfällt die Abstimmung über nachfolgende DS I (A) 751:
Der Magistrat wird aufgefordert die rechtlichen und organisatorischen
Voraussetzungen der Vergabepraxis von Ämtern und stadtnahen Betrieben daraufhin zu prüfen, inwieweit nur Waren und Dienstleistungen in Auftrag gegeben werden, die keine Arbeitsleistungen von Kindern enthalten.
Er soll danach berichten, welche Maßnahmen er in diesem Zusammenhang für
- zeitnah machbar,
- für mittelfristig möglich oder
- für undurchführbar hält.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a.M., den 19.11.2004
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung