Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 9.12.2004



11.      Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2002 und Entlastung des Magistrats
Antrag Magistratsvorlage Nr. 426/04 vom 24.11.04, DS I (A) 779
Az: 000-0002-01/0464#0623/2004


Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

1. Bei der nachfolgenden Haushaltsposition wird nachträglich den überplan-
    mäßigen Ausgaben zugestimmt:

    a) 08300.71300
        Personalamt;
        Umlage Hessischer
        Verwaltungsschulverband                                                     1,09 €

2. Die Jahresrechnung 2002 der Stadt Offenbach wird festgestellt.

3. Dem Magistrat wird für das Rechnungsjahr 2002 Entlastung erteilt.


Vorliegende Antrag zur Beschlusslage:

Herr Stv.-Vorsteher Wirsing weist darauf hin, dass die Jahresrechnung unter Ziffer 2 nicht beschlossen sondern festgestellt werden muss.

DS I (A) 779 neu

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

1. Bei der nachfolgenden Haushaltsposition wird nachträglich den überplan-
    mäßigen Ausgaben zugestimmt:

    a) 08300.71300
        Personalamt;
        Umlage Hessischer
        Verwaltungsschulverband                                                    1,09 €

2. Die Jahresrechnung 2002 der Stadt Offenbach wird festgestellt.

3. Dem Magistrat wird für das Rechnungsjahr 2002 Entlastung erteilt.

DS I (A) 779 alt - Abstimmung entällt -

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Bei der nachfolgenden Haushaltsposition wird nachträglich den überplan-
    mäßigen Ausgaben zugestimmt:

    a) 08300.71300
        Personalamt;
        Umlage Hessischer
        Verwaltungsschulverband                                                    1,09 €

2. Die Jahresrechnung 2002 der Stadt Offenbach wird beschlossen.

3. Dem Magistrat wird für das Rechnungsjahr 2002 Entlastung erteilt.






Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

Offenbach a.M., den 10.12.2004

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung