Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 9.12.2004



5.         Schadstoffbelastung in der Luft des Rhein-Main-Gebietes
Antrag FDP vom 23.10.2004, DS I (A) 753
Az: 000-0002-01/0436#0584/2004
Ergänzungsantrag SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FWG vom 08.12.2004,
DS I (A) 753/1
Az: 000-0002-01/0436#0644/2004


Beschlusslage:

DS I (A) 753/1 und DS I (A) 753

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:


Der Magistrat möge prüfen und berichten:

-   welche Werte für Stickstoffdioxid und Feinstaub in Offenbach gemessen
    wurden;

-   ob es kritische Stellen gibt, an denen die ab 2010 geltenden Grenzwerte
    erreicht oder überschritten werden könnten;

-   ob und welchen Beitrag Offenbach zur Luftreinhaltung im Rhein-Main-Gebiet
    leisten kann oder muss. „Hierbei sollen insbesondere die in Punkt 7.5 des
    Entwurfes des Luftreinhalteplanes des Ballungsraumes Rhein-Main
    enthaltenen relevanten  Maßnahmen geprüft werden.“


Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

Vor Abstimmung über die DS I (A) 753 und DS I (A) 753/1 beschließt die Stadtverordnetenversammlung einstimmig, die negative Ausschussempfehlung des Ausschusses Umwelt, Planen, Bauen vom 11.11.2004 zu DS I (A) 753 aufzuheben.


DS I (A) 753/1
Die Stv.-Versammlung beschließt einstimmig,
den Ursprungsantrag im dritten Spiegelstrich wie folgt zu ergänzen:

„Hierbei sollen insbesondere die in Punkt 7.5 des Entwurfes des Luftreinhalteplanes des Ballungsraumes Rhein-Main enthaltenen relevanten  Maßnahmen geprüft werden.“


DS I (A) 753
Die Stv.-Versammlung beschließt einstimmig wie folgt:

Der Magistrat möge prüfen und berichten:

-  welche Werte für Stickstoffdioxid und Feinstaub in Offenbach gemessen wurden;

-  ob es kritische Stellen gibt, an denen die ab 2010 geltenden Grenzwerte erreicht
   oder überschritten werden könnten;

-  ob und welchen Beitrag Offenbach zur Luftreinhaltung im Rhein-Main-Gebiet
   leisten kann oder muss.






Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a.M., den 10.12.2004

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung