10. Änderung der Entgeltordnung der VHS Offenbach
      Anlage zu DS I (A) 798

alte Fassung

geänderte Fassung

(Änderungen kursiv)

5.

Bei Maßnahmen, die im Auftrag von bzw. in Kooperation mit anderen Institutionen (z. B. Sprachverband Deutsch für ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Mainz; Hess. Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung in Wiesbaden; Arbeitsverwaltung) durchgeführt werden, gelten die Regelungen der mit dem Auftraggeber bzw. Kooperations­partner geschlossenen Verträge. Kurse, die momentan oder vorübergehend nicht von Dritten gefördert werden, können nach Absprache mit der Amtsleitung analog der geförderten Kurse behandelt werden. Eine Gleichbehandlung der Kursteilnehmer/-innen sollte gewährleistet werden.

 

5.

in der Aufzählung wird der „Sprachverband Deutsch für ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Mainz“ gestrichen

 

7.

Eine Entgeltermäßigung in Höhe von 25 % auf die jeweiligen Entgelte kann bei entspre­chendem Nachweis gewährt werden für Arbeitslose, Auszubildende, Schüler/innen, Stu­dent/innen, Zivil- und Wehrdienstleistende und Rentner/innen.
Bei unterstützenden Begleitkursen und Deutschkursen für Ausländer/innen kann ein ange­messener Familienrabatt (ab dem 2. Kind halbe Gebühr) gewährt werden.

 

7.

Eine Entgeltermäßigung in Höhe von 25 % auf die jeweiligen Entgelte kann bei entsprechendem Nachweis gewährt werden für Leistungsempfänger nach SGB II, SGB III § 16 oder SGB XII, Auszubildende, Schüler/-innen, Student/-innen, Zivil- und Wehrdienstleistende, Schwerbehinderte ab einem Grad von 50 (§ 2 SGB IX) und Rentner/-innen.
Bei unterstützenden Begleitkursen und Deutschkursen für Ausländer/innen kann ein angemessener Familienrabatt (ab dem 2. Kind halbe Gebühr) gewährt werden.

 

8.

Entgeltbefreiung kann gewährt werden für Empfänger/innen laufender Hilfe nach dem BSHG, sofern das Sozialamt der Volkshochschule den Einnahmeausfall erstattet.

 

8.

Entgeltbefreiung kann gewährt werden für Leistungsempfänger nach SGB II oder SGB XII, sofern die jeweilig zuständigen Sozialleistungsträger die Übernahme der Entgelte bewilligen.

 

 

9.

Diese Entgeltordnung tritt ab 04.02.2002 in Kraft (Semesterbeginn).

 

9.

Diese Entgeltordnung tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.